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{'item': ['3Ob587/86', '1Ob305/98d', '6Ob137/09d']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.07.1986 Geschäftszahl3Ob587/86; 1Ob305/98d; 6Ob137/09d NormIPRG §15 RechtssatzNach § 15 IPRG in Verbindung mit Art X Z 5 SachwalterG, BGBl 1983/136 sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bestellung eines Sachwalters nach dem Personalstatut des Betroffenen zu beurteilen; es ist daher das materielle Recht des Staates anzuwenden, dem der Betroffene angehört, wenn eine Rückverweisung oder Weiterverweisung nicht vorliegt.Nach Paragraph 15, IPRG in Verbindung mit Artikel römisch zehn, Ziffer 5, SachwalterG, BGBl 1983/136 sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bestellung eines Sachwalters nach dem Personalstatut des Betroffenen zu beurteilen; es ist daher das materielle Recht des Staates anzuwenden, dem der Betroffene angehört, wenn eine Rückverweisung oder Weiterverweisung nicht vorliegt. EntscheidungstexteTE OGH 1986/07/30 3 Ob 587/86 Veröff: ZfRV 1988,41 (Hoyer) TE OGH 1998/11/24 1 Ob 305/98d nur: Die Voraussetzungen der Bestellung eines Sachwalters sind nach dem Personalstatut des Betroffenen zu beurteilen. (T1) Veröff: SZ 71/198 TE OGH 2009/08/05 6 Ob 137/09d Beisatz: Da der Betroffene deutscher Staatsangehöriger ist, ist deutsches Sachrecht (§§ 1896 ff dBGB) anzuwenden (1 Ob 305/98d; 10 Ob 146/05a; 10 Ob 60/07g; 10 Ob 102/08k), dies jedenfalls insoweit, als es um die Frage der Bestellungsvoraussetzungen geht. (T2); Beisatz: Das deutsche (internationale) Betreuungsrecht kennt entgegen der in der Entscheidung 10 Ob 146/05a vertretenen Auffassung eine Teilrückverweisung auf österreichisches materielles Sachwalterrecht, die im Hinblick auf § 5 Abs 2 IPRG endgültig ist. (T3); Beisatz: Die vom zu bestellenden Betreuer beziehungsweise Sachwalter zu erledigenden Angelegenheiten sind nicht nach § 1896 dBGB, sondern nach § 268 Abs 3 ABGB zu bestimmen. Auch der Umfang der Vertretungsmacht dieser Person, ihre Beaufsichtigung, Vergütung und Haftung sowie ihre sonstigen Verpflichtungen und die allfällige Genehmigungsbedürftigkeit einzelner Handlungen richten sich nach österreichischem Sachwalterrecht. (T4) Beisatz: Da der Betroffene deutscher Staatsangehöriger ist, ist deutsches Sachrecht (Paragraphen 1896, ff dBGB) anzuwenden (1 Ob 305/98d; 10 Ob 146/05a; 10 Ob 60/07g; 10 Ob 102/08k), dies jedenfalls insoweit, als es um die Frage der Bestellungsvoraussetzungen geht. (T2); Beisatz: Das deutsche (internationale) Betreuungsrecht kennt entgegen der in der Entscheidung 10 Ob 146/05a vertretenen Auffassung eine Teilrückverweisung auf österreichisches materielles Sachwalterrecht, die im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz 2, IPRG endgültig ist. (T3); Beisatz: Die vom zu bestellenden Betreuer beziehungsweise Sachwalter zu erledigenden Angelegenheiten sind nicht nach Paragraph 1896, dBGB, sondern nach Paragraph 268, Absatz 3, ABGB zu bestimmen. Auch der Umfang der Vertretungsmacht dieser Person, ihre Beaufsichtigung, Vergütung und Haftung sowie ihre sonstigen Verpflichtungen und die allfällige Genehmigungsbedürftigkeit einzelner Handlungen richten sich nach österreichischem Sachwalterrecht. (T4) RechtssatznummerRS0077139

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.