RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum31.07.1986 Geschäftszahl13Os78/86; 13Os76/87; 13Os58/88; 13Os106/89; 16Os62/91 NormFinStrG §17; FinStrG §35; UStG 1972 §5; RechtssatzOb gemäß §§ 19 Abs 1, 17 Abs 2 lit a FinStrG überhaupt eine Wertersatzstrafe zu verhängen ist, ist für jeden einzelnen Tatgegenstand gesondert durch Vergleich der Bemessungsgrundlage nach § 5 UStG 1972 (oder in Ermangelung einer solchen des gemeinen Werts mit dem strafbestimmenden Wertbetrag zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach § 5 Abs 1 UStG 1972 nach dem Zollwert (§ 2 WertZG 1980) der eingeführten Ware, wobei dieser Bemessungsgrundlage die in § 5 Abs 5 Z 1 bis 3 UStG 1972 genannten Abgaben und Kosten hinzuzurechnen sind, sofern diese Beträge nicht bereits in der Bemessungsgrundlage enthalten sind. Die Einfuhrumsatzsteuer selbst gehört nicht zur Bemessungsgrundlage (§ 5 Abs 7 UStG 1972), ebenso der Außenhandelsförderungsbeitrag (der somit ebenfalls nicht der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt). Der "strafbestimmende Wertbetrag" (§ 53 Abs 1 lit b FinStrG) ist im Fall der Eingangsabgabenhinterziehung nach § 35 Abs 2 FinStrG zufolge § 35 Abs 4 FinStrG der "Verkürzungsbetrag". Dieser ist, weil vorsatzabhängig (§ 35 Abs 2 FinStrG), nur unter Berücksichtigung der vom Vorsatz (wenngleich nicht der Höhe nach) umfaßten Eingangsabgaben (hier: ohne den Zoll) unter Abzug der darauf tatsächlich entrichteten Beträge zu errechnen. Hingegen setzt sich der Wertersatz selbst, welcher als Substitution des Verfalls vorsatzunabhängig ist, aus dem Zollwert (einschließlich der Frachtkosten bis zur Zollgrenze: § 9 Abs 1 Z 2 lit a WertzollG 1980), aus dem Zoll, aus der Einfuhrumsatzsteuer, aus dem Außenhandelsförderungsbeitrag und aus der Handelsspanne zusammen (= gemeiner Wert: § 19 Abs 3 FinStrG).Ob gemäß Paragraphen 19, Absatz eins, 17, Absatz 2, Litera a, FinStrG überhaupt eine Wertersatzstrafe zu verhängen ist, ist für jeden einzelnen Tatgegenstand gesondert durch Vergleich der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 5, UStG 1972 (oder in Ermangelung einer solchen des gemeinen Werts mit dem strafbestimmenden Wertbetrag zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach Paragraph 5, Absatz eins, UStG 1972 nach dem Zollwert (Paragraph 2, WertZG 1980) der eingeführten Ware, wobei dieser Bemessungsgrundlage die in Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 UStG 1972 genannten Abgaben und Kosten hinzuzurechnen sind, sofern diese Beträge nicht bereits in der Bemessungsgrundlage enthalten sind. Die Einfuhrumsatzsteuer selbst gehört nicht zur Bemessungsgrundlage (Paragraph 5, Absatz 7, UStG 1972), ebenso der Außenhandelsförderungsbeitrag (der somit ebenfalls nicht der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt). Der "strafbestimmende Wertbetrag" (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG) ist im Fall der Eingangsabgabenhinterziehung nach Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG zufolge Paragraph 35, Absatz 4, FinStrG der "Verkürzungsbetrag". Dieser ist, weil vorsatzabhängig (Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG), nur unter Berücksichtigung der vom Vorsatz (wenngleich nicht der Höhe nach) umfaßten Eingangsabgaben (hier: ohne den Zoll) unter Abzug der darauf tatsächlich entrichteten Beträge zu errechnen. Hingegen setzt sich der Wertersatz selbst, welcher als Substitution des Verfalls vorsatzunabhängig ist, aus dem Zollwert (einschließlich der Frachtkosten bis zur Zollgrenze: Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, WertzollG 1980), aus dem Zoll, aus der Einfuhrumsatzsteuer, aus dem Außenhandelsförderungsbeitrag und aus der Handelsspanne zusammen (= gemeiner Wert: Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG). EntscheidungstexteTE OGH 1986/07/31 13 Os 78/86 Veröff: EvBl 1987/128 S 454 TE OGH 1987/07/09 13 Os 76/87 Vgl auch; Beisatz: Da der niedrigste Einfuhrumsatzsteuersatz zehn Prozent der Bemessungsgrundlage ausmacht, erreicht bei jedem Schmuggel (§ 35 Abs 1 FinStrG) und demgemäß auch bei einer in bezug auf eine geschmuggelte Sache begangenen Abgabenhehlerei der strafbestimmende Verkürzungsbetrag stets wenigstens 1/10 der Bemessungsgrundlage, weshalb immer auf Verfall der Schmuggelware erkannt werden muß (und sich daher eine Berechnung erübrigt). Veröff: EvBl 1988/39 S 219 = SSt 58/51 Vgl auch; Beisatz: Da der niedrigste Einfuhrumsatzsteuersatz zehn Prozent der Bemessungsgrundlage ausmacht, erreicht bei jedem Schmuggel (Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG) und demgemäß auch bei einer in bezug auf eine geschmuggelte Sache begangenen Abgabenhehlerei der strafbestimmende Verkürzungsbetrag stets wenigstens 1/10 der Bemessungsgrundlage, weshalb immer auf Verfall der Schmuggelware erkannt werden muß (und sich daher eine Berechnung erübrigt). Veröff: EvBl 1988/39 S 219 = SSt 58/51 TE OGH 1988/10/06 13 Os 58/88 nur: Ob gemäß §§ 19 Abs 1, 17 Abs 2 lit a FinStrG überhaupt eine Wertersatzstrafe zu verhängen ist, ist für jeden einzelnen Tatgegenstand gesondert durch Vergleich der Bemessungsgrundlage nach § 5 UStG 1972 (oder in Ermangelung einer solchen des gemeinen Werts mit dem strafbestimmenden Wertbetrag zu ermitteln. (T1) nur: Ob gemäß Paragraphen 19, Absatz eins, 17, Absatz 2, Litera a, FinStrG überhaupt eine Wertersatzstrafe zu verhängen ist, ist für jeden einzelnen Tatgegenstand gesondert durch Vergleich der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 5, UStG 1972 (oder in Ermangelung einer solchen des gemeinen Werts mit dem strafbestimmenden Wertbetrag zu ermitteln. (T1) TE OGH 1989/11/09 13 Os 106/89 Vgl auch TE OGH 1992/07/31 16 Os 62/91 Vgl auch RechtssatznummerRS0076145
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.