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{'item': ['6Ob684/85', '1Ob576/87', '1Ob666/88', '7Ob12/90', '2Ob50/02w', '7Ob156/06a', '4Ob212/10w', '7Ob150/11a']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014662 Entscheidungsdatum28.08.1986 Geschäftszahl6Ob684/85; 1Ob576/87; 1Ob666/88; 7Ob12/90; 2Ob50/02w; 7Ob156/06a; 4Ob212/10w; 7Ob150/11a NormABGB §864a RechtssatzStützt eine Prozesspartei ihren Prozessstandpunkt auf eine Bestimmung in einem Vertragsformblatt oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bereits nach den Tatumständen, die nach dem Verfahrensstand keines weiteren Parteienvorbringens und keines Beweises bedürfen, bedenklich erscheint, so hat das Gericht im Rahmen seiner rechtliche Beurteilung auch ohne ausdrücklich darauf gerichtete Einwendung die Gültigkeit der Vertragsbestimmung nach § 864a ABGB zu prüfen. Im Falle der Wertung der Bestimmung als unwirksam ist aber der Prozesspartei die Möglichkeit zu eröffnen, die ihr obliegende Beweisführung nach dem letzten Halbsatz des § 864a ABGB anzutreten. Der Oberste Gerichtshof vermag sich der These davon der "relativen Nichtigkeit" einer gegen § 864a ABGB verstoßende Bestimmung und vom Erfordernis der ausdrückliche Geltendmachung dieses Umstandes (vgl Krejci HBzKSchG, 121 f und Welser JBl 1979,450) nicht anzuschließen (vgl Rummel in Rummel ABGB Rdz 9 zu § 864a).Stützt eine Prozesspartei ihren Prozessstandpunkt auf eine Bestimmung in einem Vertragsformblatt oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bereits nach den Tatumständen, die nach dem Verfahrensstand keines weiteren Parteienvorbringens und keines Beweises bedürfen, bedenklich erscheint, so hat das Gericht im Rahmen seiner rechtliche Beurteilung auch ohne ausdrücklich darauf gerichtete Einwendung die Gültigkeit der Vertragsbestimmung nach Paragraph 864 a, ABGB zu prüfen. Im Falle der Wertung der Bestimmung als unwirksam ist aber der Prozesspartei die Möglichkeit zu eröffnen, die ihr obliegende Beweisführung nach dem letzten Halbsatz des Paragraph 864 a, ABGB anzutreten. Der Oberste Gerichtshof vermag sich der These davon der "relativen Nichtigkeit" einer gegen Paragraph 864 a, ABGB verstoßende Bestimmung und vom Erfordernis der ausdrückliche Geltendmachung dieses Umstandes vergleiche Krejci HBzKSchG, 121 f und Welser JBl 1979,450) nicht anzuschließen vergleiche Rummel in Rummel ABGB Rdz 9 zu Paragraph 864 a,). EntscheidungstexteTE OGH 1986-08-28 6 Ob 684/85 Veröff: RdW 1986,334 = RZ 1987/19 S 90 = JBl 1987,247 TE OGH 1987-03-25 1 Ob 576/87 Vgl aber; nur: Der Oberste Gerichtshof vermag sich der These davon der "relativen Nichtigkeit" einer gegen § 864 a ABGB verstoßendeVgl aber; nur: Der Oberste Gerichtshof vermag sich der These davon der "relativen Nichtigkeit" einer gegen Paragraph 864, a ABGB verstoßende Bestimmung und vom Erfordernis der ausdrückliche Geltendmachung dieses Umstandes ( Vgl Krejci HBzKSchG, 121 f und Welser JBl 1979,450 ) nicht anzuschließen ( vgl Rummel in Rummel ABGB Rdz 9 zu § 864 a ). (T1) Beisatz: Es bedarf zwar keiner formellen Anfechtung einer Klausel nach § 864 a ABGB, in der Bestreitung der Leistungspflicht allein liegt die Behauptung der Ungültigkeit der Klausel aber nur dann, wenn deren objektive Ungewöhnlichkeit geradezu auf der Hand liegt und spezifisches Branchenwissen zur Beurteilung daher nicht erforderlich ist. (T2) Veröff: RdW 1987,406 = SZ 60/52 = WBl 1987,241Bestimmung und vom Erfordernis der ausdrückliche Geltendmachung dieses Umstandes ( Vgl Krejci HBzKSchG, 121 f und Welser JBl 1979,450 ) nicht anzuschließen ( vergleiche Rummel in Rummel ABGB Rdz 9 zu Paragraph 864, a ). (T1) Beisatz: Es bedarf zwar keiner formellen Anfechtung einer Klausel nach Paragraph 864, a ABGB, in der Bestreitung der Leistungspflicht allein liegt die Behauptung der Ungültigkeit der Klausel aber nur dann, wenn deren objektive Ungewöhnlichkeit geradezu auf der Hand liegt und spezifisches Branchenwissen zur Beurteilung daher nicht erforderlich ist. (T2) Veröff: RdW 1987,406 = SZ 60/52 = WBl 1987,241 TE OGH 1988-11-09 1 Ob 666/88 Vgl aber; nur T1; Veröff: SZ 61/235 TE OGH 1990-06-07 7 Ob 12/90 nur: Stützt eine Prozesspartei ihren Prozessstandpunkt auf eine Bestimmung in einem Vertragsformblatt oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bereits nach den Tatumständen, die nach dem Verfahrensstand keines weiteren Parteienvorbringens und keines Beweises bedürfen, bedenklich erscheint, so hat das Gericht im Rahmen seiner rechtliche Beurteilung auch ohne ausdrücklich darauf gerichtete Einwendung die Gültigkeit der Vertragsbestimmung nach § 864 a ABGB zu prüfen. (T3) Veröff: VersRdSch 1991,77 = VersR 1992,83 = RdW 1992,15 = ÖBA 1991,376 ( Jabornegg )nur: Stützt eine Prozesspartei ihren Prozessstandpunkt auf eine Bestimmung in einem Vertragsformblatt oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bereits nach den Tatumständen, die nach dem Verfahrensstand keines weiteren Parteienvorbringens und keines Beweises bedürfen, bedenklich erscheint, so hat das Gericht im Rahmen seiner rechtliche Beurteilung auch ohne ausdrücklich darauf gerichtete Einwendung die Gültigkeit der Vertragsbestimmung nach Paragraph 864, a ABGB zu prüfen. (T3) Veröff: VersRdSch 1991,77 = VersR 1992,83 = RdW 1992,15 = ÖBA 1991,376 ( Jabornegg ) TE OGH 2002-04-18 2 Ob 50/02w nur T3 TE OGH 2006-07-05 7 Ob 156/06a Vgl auch TE OGH 2011-01-18 4 Ob 212/10w Auch; nur T3 TE OGH 2011-09-28 7 Ob 150/11a Auch

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.