RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.08.1986 Geschäftszahl8Ob561/86; 7Ob92/00f; 7Ob327/99k; 6Ob11/02i NormWarschauer Luftverkehrsabk allg; Zusatzabk zum Warschauer Luftverkehrsabk ArtI litb; RechtssatzLuftfrachtführer im Sinne des Warschauer Abkommens ist, wer vertraglich die Beförderung von Personen oder Sachen auf dem Luftweg als eigene Leistung verspricht. Dabei ist es ohne Belang, ob der Versprechende gleichzeitig Charterer, Luftfahrzeughalter, Luftfahrzeugeigentümer oder Luftverkehrsunternehmer ist ob er überhaupt irgendeine Beförderungsleistung selbst erbringt. Führt ein derartiger Luftfrachtführer die Beförderung auf dem Luftweg nicht selbst aus, sondern überträgt er sei einem Dritten, dann wird auch dieser im Sinne des Art 1 Abs 3 WA zum (ausführenden) Luftfrachtführer.Luftfrachtführer im Sinne des Warschauer Abkommens ist, wer vertraglich die Beförderung von Personen oder Sachen auf dem Luftweg als eigene Leistung verspricht. Dabei ist es ohne Belang, ob der Versprechende gleichzeitig Charterer, Luftfahrzeughalter, Luftfahrzeugeigentümer oder Luftverkehrsunternehmer ist ob er überhaupt irgendeine Beförderungsleistung selbst erbringt. Führt ein derartiger Luftfrachtführer die Beförderung auf dem Luftweg nicht selbst aus, sondern überträgt er sei einem Dritten, dann wird auch dieser im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, WA zum (ausführenden) Luftfrachtführer. EntscheidungstexteTE OGH 1986/08/28 8 Ob 561/86 Veröff: RdW 1987,52 TE OGH 2000/05/11 7 Ob 92/00f Beisatz: Daher kann jede beliebige natürliche oder juristische Person allein durch das vertragliche Versprechen einer Beförderung auf dem Luftweg zum (vertraglichen) Luftfrachtführer werden. (T1); Beisatz: Der Reiseveranstalter erbringt die Luftbeförderung als Vertragspartner des Kunden als Eigenleistung; er ist daher nach hA Luftfrachtführer. Der Dritte, dem der vertragliche Luftfrachtführer die Beförderung überträgt, wird zum ausführenden Luftfrachtführer. Hiezu reicht es aus, dass der Dritte die Beförderung ganz oder teilweise auf Grund einer "Ermächtigung" (Art I c ZAG) des vertraglichen Luftfrachtführers durchführt. Eine solche Ermächtigung wird regelmäßig in einem von dem (vertraglichen) Luftfrachtführer mit dem ausführenden Luftfrachtführer abgeschlossenen (Unter-)Frachtvertrag liegen. Mangels eines solchen reicht aber auch ein einseitiges und dazu konkludentes Einverständnis des (vertraglichen) Luftfrachtführers aus. (T2); Veröff: SZ 73/77 Beisatz: Daher kann jede beliebige natürliche oder juristische Person allein durch das vertragliche Versprechen einer Beförderung auf dem Luftweg zum (vertraglichen) Luftfrachtführer werden. (T1); Beisatz: Der Reiseveranstalter erbringt die Luftbeförderung als Vertragspartner des Kunden als Eigenleistung; er ist daher nach hA Luftfrachtführer. Der Dritte, dem der vertragliche Luftfrachtführer die Beförderung überträgt, wird zum ausführenden Luftfrachtführer. Hiezu reicht es aus, dass der Dritte die Beförderung ganz oder teilweise auf Grund einer "Ermächtigung" (Artikel römisch eins, c ZAG) des vertraglichen Luftfrachtführers durchführt. Eine solche Ermächtigung wird regelmäßig in einem von dem (vertraglichen) Luftfrachtführer mit dem ausführenden Luftfrachtführer abgeschlossenen (Unter-)Frachtvertrag liegen. Mangels eines solchen reicht aber auch ein einseitiges und dazu konkludentes Einverständnis des (vertraglichen) Luftfrachtführers aus. (T2); Veröff: SZ 73/77 TE OGH 2000/06/28 7 Ob 327/99k nur: Luftfrachtführer im Sinne des Warschauer Abkommens ist, wer vertraglich die Beförderung von Personen oder Sachen auf dem Luftweg als eigene Leistung verspricht. (T3); Beisatz: Hier: Reiseveranstalter. (T4) TE OGH 2002/10/10 6 Ob 11/02i Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2002/130 RechtssatznummerRS0075896
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