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{'item': ['1Ob23/86', '1Ob43/86', '1Ob711/89', '2Ob593/91', '5Ob1539/92', '7Ob635/95', '4Ob2112/96h', '1Ob296/03s', '6Ob228/04d', '4Ob251/06z', '7Ob23

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028447 Entscheidungsdatum03.09.1986 Geschäftszahl1Ob23/86; 1Ob43/86; 1Ob711/89; 2Ob593/91; 5Ob1539/92; 7Ob635/95; 4Ob2112/96h; 1Ob296/03s; 6Ob228/04d; 4Ob251/06z; 7Ob239/06g; 10Ob119/07h; 6Ob146/18s NormABGB §1313a IABGB §1313a römisch eins RechtssatzDie Haftung des Schuldners nach § 1313 a ABGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gehilfe auf Grund seiner Sachkenntnisse selbständig arbeitet und der Schuldner gar nicht in der Lage ist, nähere Anweisungen zu geben; entscheidend ist nur, dass der Gehilfe für den Schuldner tätig wird und dieser die Befugnis hat, Weisungen zu geben.Die Haftung des Schuldners nach Paragraph 1313, a ABGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gehilfe auf Grund seiner Sachkenntnisse selbständig arbeitet und der Schuldner gar nicht in der Lage ist, nähere Anweisungen zu geben; entscheidend ist nur, dass der Gehilfe für den Schuldner tätig wird und dieser die Befugnis hat, Weisungen zu geben. EntscheidungstexteTE OGH 1986-09-03 1 Ob 23/86 Veröff: JBl 1986,789 TE OGH 1987-02-18 1 Ob 43/86 TE OGH 1990-11-14 1 Ob 711/89 Veröff: SZ 63/201 TE OGH 1992-02-05 2 Ob 593/91 Veröff: SZ 65/16 TE OGH 1992-05-26 5 Ob 1539/92 TE OGH 1996-05-15 7 Ob 635/95 TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2112/96h nur: Entscheidend ist nur, dass der Gehilfe für den Schuldner tätig wird und dieser die Befugnis hat, Weisungen zu geben. (T1); Beisatz: Erfüllungsgehilfe ist nicht nur der unselbständig Tätige; vielmehr kann auch ein selbständiger Unternehmer Erfüllungsgehilfe eines anderen sein. (T2); Veröff: SZ 69/115 TE OGH 2004-10-12 1 Ob 296/03s Auch; Beisatz: Hier zum AHG. (T3); Veröff: SZ 2004/145 TE OGH 2005-02-17 6 Ob 228/04d TE OGH 2007-01-16 4 Ob 251/06z Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Für die Haftung nach § 1313a ABGB kommt es nicht auf eine Weisungsbefugnis, sondern nur darauf an, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient, dagegen nicht auf die konkrete Ausgestaltung des zwischen dem Schuldner und dem Dritten (Gehilfen) bestehenden Innenverhältnisses. (T4); Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T5); Veröff: SZ 2007/1Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Für die Haftung nach Paragraph 1313 a, ABGB kommt es nicht auf eine Weisungsbefugnis, sondern nur darauf an, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient, dagegen nicht auf die konkrete Ausgestaltung des zwischen dem Schuldner und dem Dritten (Gehilfen) bestehenden Innenverhältnisses. (T4); Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T5); Veröff: SZ 2007/1 TE OGH 2007-01-31 7 Ob 239/06g Auch; Beisatz: Die Gemeinde ist im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig und haftet für das Verhalten der Kindergärtnerin dem verletzten Kind gegenüber gemäß § 1313a ABGB. (T6)Auch; Beisatz: Die Gemeinde ist im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig und haftet für das Verhalten der Kindergärtnerin dem verletzten Kind gegenüber gemäß Paragraph 1313 a, ABGB. (T6) TE OGH 2008-03-10 10 Ob 119/07h Ausdrücklich gegenteilig; nur: Die Haftung eines Schuldners nach §1313a ABGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner gar nicht in der Lage ist, nähere Anweisungen zu geben; entscheidend ist nur, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient. (T7); Beis wie T2 TE OGH 2018-08-31 6 Ob 146/18s Vgl aber; nur T7; Beis wie T4 nur: Für die Haftung nach § 1313a ABGB kommt es nicht auf eine Weisungsbefugnis, sondern nur darauf an, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient.(T8)Vgl aber; nur T7; Beis wie T4 nur: Für die Haftung nach Paragraph 1313 a, ABGB kommt es nicht auf eine Weisungsbefugnis, sondern nur darauf an, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient.(T8) Beisatz: Dass der Geschäftsherr vom Wissensstand des Erfüllungsgehilfen und von dessen Tätigkeiten im Einzelnen keine Kenntnis hat, steht der Zurechnung nach § 1313a ABGB nicht entgegen. (T9); Veröff: SZ 2018/67Beisatz: Dass der Geschäftsherr vom Wissensstand des Erfüllungsgehilfen und von dessen Tätigkeiten im Einzelnen keine Kenntnis hat, steht der Zurechnung nach Paragraph 1313 a, ABGB nicht entgegen. (T9); Veröff: SZ 2018/67 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028447

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.