RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022911 Entscheidungsdatum03.09.1986 Geschäftszahl1Ob30/86; 1Ob18/87; 1Ob6/93; 1Ob5/93; 9ObA2008/96a; 1Ob261/99k; 1Ob247/04m; 1Ob244/09b; 1Ob12/10m; 1Ob180/10t; 1Ob248/14y NormABGB §1295 Ia9; ABGB §1311 IIa; AHG §1 CcABGB §1295 Ia9; ABGB §1311 römisch zwei a; AHG §1 Cc RechtssatzDem Beklagten ist die Einwendung rechtmäßigen Alternativverhaltens im Amtshaftungsprozess verwehrt, wenn die übertretene Verhaltensnorm von ihrem Schutzzweck her jedes andere Organverhalten ausschließen will und deshalb Eingriffe in fremdes Rechtsgut an eine bestimmte Form (ein bestimmtes Verhalten) binden will; ein solcher Fall ist gegeben, wenn Bescheide im Verwaltungsverfahren nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften zu begründen sind, aber nicht begründet wurden. EntscheidungstexteTE OGH 1986-09-03 1 Ob 30/86 Veröff: JBl 1987,244 = SZ 59/141 TE OGH 1987-07-15 1 Ob 18/87 TE OGH 1993-06-22 1 Ob 6/93 Auch TE OGH 1993-06-22 1 Ob 5/93 Auch TE OGH 1996-04-10 9 ObA 2008/96a Auch; nur: Dem Beklagten ist die Einwendung rechtmäßigen Alternativverhaltens verwehrt, wenn die übertretene Verhaltensnorm Eingriffe in fremdes Rechtsgut an eine bestimmte Form (ein bestimmtes Verhalten) binden will. (T1) Beisatz: Hier: Unwirksamkeit einer Versetzung im Arbeitsrecht mangels vorheriger Verständigung der Personalvertretung. (T2) TE OGH 1999-11-23 1 Ob 261/99k Vgl auch; Beisatz: Hier: Der geklagte Rechtsträger ist von der Amtshaftung soweit befreit, als ihm der Nachweis gelungen ist, daß der Bescheidvollstreckung durch seine eigenen Organe Maßnahmen zugrunde liegen, die auch die zuständige Vollstreckungsbehörde zur Herbeiführung des bescheidgemäßen Zustands hätte ergreifen müssen. (Vollstreckung der im eigenen Wirkungsbereich der Salzburger Gemeinden erlassenen Bescheide gemäß § 81 Sbg GdO 1994.) (T3)Vgl auch; Beisatz: Hier: Der geklagte Rechtsträger ist von der Amtshaftung soweit befreit, als ihm der Nachweis gelungen ist, daß der Bescheidvollstreckung durch seine eigenen Organe Maßnahmen zugrunde liegen, die auch die zuständige Vollstreckungsbehörde zur Herbeiführung des bescheidgemäßen Zustands hätte ergreifen müssen. (Vollstreckung der im eigenen Wirkungsbereich der Salzburger Gemeinden erlassenen Bescheide gemäß Paragraph 81, Sbg GdO 1994.) (T3) Veröff: SZ 72/184 TE OGH 2005-03-15 1 Ob 247/04m Vgl auch; Beisatz: Hat eine Verhaltensnorm nicht so sehr die Verhütung eines Schadens im Auge, sondern soll durch sie vor allem eine bestimmte Verhaltensweise ausgeschlossen und der Eingriff in das fremde Rechtsgut unbedingt an ein bestimmtes Verfahren gebunden werden, kann die Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten die Haftungsbefreiung nicht rechtfertigen. (T4) Beisatz: Nicht jeder Begründungsmangel führt allerdings dazu, dass der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens unzulässig wäre. (T5) TE OGH 2010-01-29 1 Ob 244/09b Vgl aber; Beisatz: Liegt jedoch ein aktiver Eingriff in ein fremdes Rechtsgut nicht vor, besteht kein Anlass dafür, der Beklagten den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens zu versagen. (T6) Beisatz: Hier: § 40 Abs 1 BDG. (T7)Beisatz: Hier: Paragraph 40, Absatz eins, BDG. (T7) TE OGH 2010-03-09 1 Ob 12/10m nur T1; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2010/21 TE OGH 2010-11-23 1 Ob 180/10t Vgl aber; Beisatz: Hier: Arbeitsplatzverlust des Leiters eines Personalamts für Beamte der Österreichischen Post AG infolge einer Organisationsänderung. (T8) TE OGH 2015-03-03 1 Ob 248/14y Vgl aber; Beisatz: Bei Verletzung allgemeiner Verfahrensvorschriften steht bei bloßen Vermögensschäden der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens im Allgemeinen offen. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022911
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.