RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023577 Entscheidungsdatum31.07.2025 Geschäftszahl1Ob30/86; 1Ob18/87; 1Ob2/89; 1Ob3/92; 1Ob3/95; 1Ob26/95; 1Ob18/95 (1Ob19/95); 1Ob33/95; 1Ob2355/96x; 1Ob315/99a; 1Ob88/00y; 1Ob105/01z; 1Ob248/04h; 1Ob87/08p; 8Ob6/09d; 1Ob50/13d; 1Ob200/13p; 4Ob197/13v; 1Ob115/22a; 1Ob186/24w; 1Ob68/25v NormABGB §1295 IIf2 AHG §1 Eb RechtssatzAuch der Verfahrenskostenaufwand kann bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen Gegenstand eines Amtshaftungsanspruches sein, selbst wenn die in Betracht kommende Verfahrensordnung keine Kostenersatzpflicht kennt, sofern ein solcher Aufwand zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes tatsächlich erforderlich ist. EntscheidungstexteTE OGH 1986-09-03 1 Ob 30/86 Veröff: SZ 59/141 = JBl 1987,244 TE OGH 1987-07-15 1 Ob 18/87 TE OGH 1989-01-18 1 Ob 2/89 Veröff: SZ 62/6 = JBl 1989,655 TE OGH 1992-10-07 1 Ob 3/92 Veröff: SZ 65/125 TE OGH 1995-04-25 1 Ob 3/95 Auch; Beisatz: Hier: Ersatz von Verfahrenskosten, die durch Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (und gemäß Art 129 a B - VG idF BGBl 1988/685 an die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern) gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt entstanden sind. (T1)Auch; Beisatz: Hier: Ersatz von Verfahrenskosten, die durch Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (und gemäß Artikel 129, a B - VG in der Fassung BGBl 1988/685 an die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern) gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt entstanden sind. (T1) TE OGH 1995-06-23 1 Ob 26/95 Auch TE OGH 1995-07-27 1 Ob 18/95 Veröff: SZ 68/133 TE OGH 1995-10-17 1 Ob 33/95 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1996-12-16 1 Ob 2355/96x Beis wie T1 TE OGH 2000-01-14 1 Ob 315/99a Vgl auch; Veröff: SZ 73/7 TE OGH 2000-06-21 1 Ob 88/00y Auch; Beisatz: Hier: Kosten, die aufzuwenden sind, um die Vorlage des Haftbeschlusses an das Rechtsmittelgericht und die Aufhebung der Untersuchungshaft zu erreichen, dienen der Verhinderung eines nach Art 5 EMRK zu ersetzenden Schadens und sind im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen. (T2)Auch; Beisatz: Hier: Kosten, die aufzuwenden sind, um die Vorlage des Haftbeschlusses an das Rechtsmittelgericht und die Aufhebung der Untersuchungshaft zu erreichen, dienen der Verhinderung eines nach Artikel 5, EMRK zu ersetzenden Schadens und sind im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen. (T2) Veröff: SZ 73/103 TE OGH 2001-06-26 1 Ob 105/01z Beisatz: Dazu können nur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienende Schritte zählen. Ein aus welchen Gründen immer (wegen Unzulässigkeit, Verspätung oder auch nur aus den Gründen des § 144 Abs 2 B-VG) zurückgewiesenes Rechtsmittel erreicht diese Qualifikation nicht. Die Kosten von Rechtsmitteln oder Beschwerden an den VfGH oder VwGH, die zu keiner sachlichen Erledigung, sondern zur Zurückweisung - und, zur Überweisung an den VwGH - führten, sind somit nicht ersatzfähig. (T3)Beisatz: Dazu können nur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienende Schritte zählen. Ein aus welchen Gründen immer (wegen Unzulässigkeit, Verspätung oder auch nur aus den Gründen des Paragraph 144, Absatz 2, B-VG) zurückgewiesenes Rechtsmittel erreicht diese Qualifikation nicht. Die Kosten von Rechtsmitteln oder Beschwerden an den VfGH oder VwGH, die zu keiner sachlichen Erledigung, sondern zur Zurückweisung - und, zur Überweisung an den VwGH - führten, sind somit nicht ersatzfähig. (T3) TE OGH 2005-03-15 1 Ob 248/04h Auch TE OGH 2008-06-10 1 Ob 87/08p Beisatz: Hier: Ersatz der Kosten eines Verfahrens nach § 27 Abs 9 Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz. (T4)Beisatz: Hier: Ersatz der Kosten eines Verfahrens nach Paragraph 27, Absatz 9, Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz. (T4) TE OGH 2009-07-30 8 Ob 6/09d Vgl; Beisatz: Dazu können nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienenden Schritte zählen. (T5) TE OGH 2013-08-29 1 Ob 50/13d Auch TE OGH 2014-02-27 1 Ob 200/13p Vgl TE OGH 2014-02-17 4 Ob 197/13v Vgl auch; Beisatz: Hier: Schadenersatz wegen Verfahrensaufwand in einem Schiedsverfahren nach Ablehnung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts. (T6) TE OGH 2022-07-14 1 Ob 115/22a Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2025-02-25 1 Ob 186/24w vgl TE OGH 2025-07-31 1 Ob 68/25v vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0023577
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