RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022214 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl3Ob548/86; 3Ob607/86; 4Ob1522/96; 9Ob133/98v; 2Ob52/03s; 8Ob75/13g; 2Ob206/16g; 1Ob6/19t; 7Ob191/19t; 5Ob26/23v; 1Ob165/24g; 1Ob166/24d NormABGB §1168a RechtssatzEine Anweisung im Sinne des § 1168 a ABGB ist noch nicht jeder Wunsch oder jede Anregung des Bestellers, wohl aber liegt sie vor, wenn der Werkbesteller dem Werkunternehmer nicht nur das eigentliche Ziel, nämlich das herzustellende Werk vorgibt, sondern wenn er auch die Art der Durchführung in der einen oder anderen Richtung konkret und verbindlich vorschreibt. Ob die Anweisung schon bei Vertragsabschluß oder erst nachträglich erteilt wird spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.Eine Anweisung im Sinne des Paragraph 1168, a ABGB ist noch nicht jeder Wunsch oder jede Anregung des Bestellers, wohl aber liegt sie vor, wenn der Werkbesteller dem Werkunternehmer nicht nur das eigentliche Ziel, nämlich das herzustellende Werk vorgibt, sondern wenn er auch die Art der Durchführung in der einen oder anderen Richtung konkret und verbindlich vorschreibt. Ob die Anweisung schon bei Vertragsabschluß oder erst nachträglich erteilt wird spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. EntscheidungstexteTE OGH 1986-09-03 3 Ob 548/86 Veröff: JBl 1987,44 TE OGH 1988-02-10 3 Ob 607/86 Vgl auch; nur: Eine Anweisung im Sinne des § 1168 a ABGB ist noch nicht jeder Wunsch oder jede Anregung des Bestellers, wohl aber liegt sie vor, wenn der Werkbesteller dem Werkunternehmer nicht nur das eigentliche Ziel, nämlich das herzustellende Werk vorgibt, sondern wenn er auch die Art der Durchführung in der einen oder anderen Richtung konkret und verbindlich vorschreibt. (T1) Beisatz: Hier: Zumindest stillschweigend erteilte Anweisung das Material wie bisher zu bearbeiten. (T2)Vgl auch; nur: Eine Anweisung im Sinne des Paragraph 1168, a ABGB ist noch nicht jeder Wunsch oder jede Anregung des Bestellers, wohl aber liegt sie vor, wenn der Werkbesteller dem Werkunternehmer nicht nur das eigentliche Ziel, nämlich das herzustellende Werk vorgibt, sondern wenn er auch die Art der Durchführung in der einen oder anderen Richtung konkret und verbindlich vorschreibt. (T1) Beisatz: Hier: Zumindest stillschweigend erteilte Anweisung das Material wie bisher zu bearbeiten. (T2) TE OGH 1996-03-12 4 Ob 1522/96 Auch TE OGH 1998-10-21 9 Ob 133/98v nur T1 TE OGH 2003-03-27 2 Ob 52/03s Vgl; nur T1; Beisatz: Gibt der Besteller dem Unternehmer den Werksstoff vor, so greift er damit in die typische Unternehmersphäre ein. Es ist dann im Ergebnis gleichgültig, ob man in einem solchen Fall eine - über einen bloßen Wunsch oder eine Anregung und Empfehlung des Bestellers hinausgehende- Anweisung im Sinne des §1168a ABGB oder einen gleichgelagerten Sachverhalt annimmt. (T3) TE OGH 2014-06-26 8 Ob 75/13g Auch; nur: Eine Anweisung liegt vor, wenn dem Unternehmer nicht nur das Ziel, sondern auch die Art der Herstellung verbindlich vorgegeben wird. (T4) TE OGH 2017-12-14 2 Ob 206/16g Vgl TE OGH 2019-03-05 1 Ob 6/19t Vgl; Beisatz: Nicht als „Anweisung“ im Sinn des § 1168a Satz 3 ABGB ist es regelmäßig anzusehen, wenn der Besteller eine vom Unternehmer angebotene Art der Werkerstellung – oder eine von mehreren angebotenen Ausführungsvarianten – akzeptiert und durch die Annahme des unternehmerischen Offerts diesen „anweist“, das Werk in der angebotenen Weise herzustellen (so schon 6 Ob 120/10f). (T5)Vgl; Beisatz: Nicht als „Anweisung“ im Sinn des Paragraph 1168 a, Satz 3 ABGB ist es regelmäßig anzusehen, wenn der Besteller eine vom Unternehmer angebotene Art der Werkerstellung – oder eine von mehreren angebotenen Ausführungsvarianten – akzeptiert und durch die Annahme des unternehmerischen Offerts diesen „anweist“, das Werk in der angebotenen Weise herzustellen (so schon 6 Ob 120/10f). (T5) TE OGH 2020-02-19 7 Ob 191/19t TE OGH 2023-07-04 5 Ob 26/23v TE OGH 2025-01-21 1 Ob 165/24g nur: Eine „Anweisung“ iSd § 1168a ABGB ist zwar nicht jeder Wunsch des Bestellers, sie liegt aber vor, wenn er dem Unternehmer nicht nur das Ziel – nämlich das herzustellende Werk – vorgibt, sondern auch die Art der Durchführung konkret und verbindlich vorschreibt. (T6)nur: Eine „Anweisung“ iSd Paragraph 1168 a, ABGB ist zwar nicht jeder Wunsch des Bestellers, sie liegt aber vor, wenn er dem Unternehmer nicht nur das Ziel – nämlich das herzustellende Werk – vorgibt, sondern auch die Art der Durchführung konkret und verbindlich vorschreibt. (T6) TE OGH 2025-04-29 1 Ob 166/24d European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022214
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.