ABGB nicht unmittelbar an den vermeintlichen Gläubiger sondern an einen Vertreter desselben geleistet, so kann das Kondiktionsbegehren nur gegen den vermeintlichen Gläubiger selbst und nicht etwa gegen den Vertreter gerichtet werden. Der Vertreter ist hier bei der stattgefundenen Leistung nämlich nur eine Mittelperson. Dies gilt auch, wenn der Leistende überhaupt keine Zahlung erbringen wollte.Wird eine
Paragraph 1431, ABGB nicht unmittelbar an den vermeintlichen Gläubiger sondern an einen Vertreter desselben geleistet, so kann das Kondiktionsbegehren nur gegen den vermeintlichen Gläubiger selbst und nicht etwa gegen den Vertreter gerichtet werden. Der Vertreter ist hier bei der stattgefundenen Leistung nämlich nur eine Mittelperson. Dies gilt auch, wenn der Leistende überhaupt keine Zahlung erbringen wollte. EntscheidungstexteTE OGH 1986/09/03 3 Ob 557/86 Veröff: RdW 1986,335 = ÖBA 1987,114 (Koziol) TE OGH 2002/05/07 7 Ob 6/02m Auch; nur: Wird eine
ABGB nicht unmittelbar an den vermeintlichen Gläubiger sondern an einen Vertreter desselben geleistet, so kann das Kondiktionsbegehren nur gegen den vermeintlichen Gläubiger selbst und nicht etwa gegen den Vertreter gerichtet werden. (T1) Beisatz: Dieser Grundsatz muss unabhängig davon gelten, ob die Zahlungen an einen gewillkürten oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgt. (T2) Beisatz: Mit der Zahlung von Unterhalt an den gesetzlichen Vertreter erfolgt die Leistung an den Unterhaltsberechtigten, der auch dann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Kondiktionsschuldner ist. (T3) Auch; nur: Wird eine
Paragraph 1431, ABGB nicht unmittelbar an den vermeintlichen Gläubiger sondern an einen Vertreter desselben geleistet, so kann das Kondiktionsbegehren nur gegen den vermeintlichen Gläubiger selbst und nicht etwa gegen den Vertreter gerichtet werden. (T1) Beisatz: Dieser Grundsatz muss unabhängig davon gelten, ob die Zahlungen an einen gewillkürten oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgt. (T2) Beisatz: Mit der Zahlung von Unterhalt an den gesetzlichen Vertreter erfolgt die Leistung an den Unterhaltsberechtigten, der auch dann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Kondiktionsschuldner ist. (T3) TE OGH 2003/09/10 9 Ob 46/03k nur: Wird eine
ABGB nicht unmittelbar an den vermeintlichen Gläubiger sondern an einen Vertreter desselben geleistet, so kann das Kondiktionsbegehren nur gegen den vermeintlichen Gläubiger selbst und nicht etwa gegen den Vertreter gerichtet werden. Der Vertreter ist hier bei der stattgefundenen Leistung nämlich nur eine Mittelperson. (T4) nur: Wird eine
Paragraph 1431, ABGB nicht unmittelbar an den vermeintlichen Gläubiger sondern an einen Vertreter desselben geleistet, so kann das Kondiktionsbegehren nur gegen den vermeintlichen Gläubiger selbst und nicht etwa gegen den Vertreter gerichtet werden. Der Vertreter ist hier bei der stattgefundenen Leistung nämlich nur eine Mittelperson. (T4) RechtssatznummerRS0033782
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.