6Ob614/85
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.09.1986 Geschäftszahl6Ob614/85; 1Ob2073/96a NormMRG §49 Abs2;
RechtssatzMit der Annahme eines dem § 49 Abs 2 MRG entsprechenden Anbotes wird nicht etwa ein neuer Mietvertrag abgeschlossen, sondern der bestehende Vertrag in Ansehung der Bestandzeit einer Novation unterzogen. Dabei wird der Mietvertrag nur soweit umgeändert, als die unbestimmte in eine befristete Bestanddauer umgewandelt wird. Die Gebühren der Vertragsänderung hat der Mieter dann zu tragen, wenn er sie schon nach dem ursprünglichen Vertragsinhalt zu tragen hat; hiedurch wird er nicht zusätzlich belastet.Mit der Annahme eines dem Paragraph 49, Absatz 2, MRG entsprechenden Anbotes wird nicht etwa ein neuer Mietvertrag abgeschlossen, sondern der bestehende Vertrag in Ansehung der Bestandzeit einer Novation unterzogen. Dabei wird der Mietvertrag nur soweit umgeändert, als die unbestimmte in eine befristete Bestanddauer umgewandelt wird. Die Gebühren der Vertragsänderung hat der Mieter dann zu tragen, wenn er sie schon nach dem ursprünglichen Vertragsinhalt zu tragen hat; hiedurch wird er nicht zusätzlich belastet.
EntscheidungstexteTE OGH 1986/09/04 6 Ob 614/85 Veröff: MietSlg XXXVIII/32 TE OGH 1996/06/25 1 Ob 2073/96a Auch RechtssatznummerRS0070744