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{'item': '5Ob315/86 (5Ob322/86)'}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.09.1986 Geschäftszahl5Ob315/86 (5Ob322/86) NormKO §117; ZPO §208 Abs1 Z3; ZPO §416 Abs2; RechtssatzHat der damalige Konkursrichter seinen Beschluß, die Veräußerung des Warenlagers der Gemeinschuldnerin konkursgerichtlich zu genehmigen, in der Tagsatzung mündlich verkündet, die er zur Durchführung der Gläubigerversammlung abgehalten hat, dann ist er und ebenso der derzeitige Konkursrichter, mag dieser Vorgang auch § 208 Abs 1 Z 3 ZPO zuwider nicht protokolliert worden sein, an die Genehmigung gebunden. Diesfalls wäre es nach wie vor die Pflicht des damaligen Konkursrichters, seinen bei der Gläubigerversammlung mündlich verkündeten Beschluß schriftlich auszufertigen; für eine (neuerliche) Entscheidung des derzeitigen Konkursrichters darüber, ob die Veräußerung konkursgerichtlich zu genehmigen sei, wäre kein Raum. Hat der damalige Konkursrichter aber dem damaligen Masseverwalter gegenüber bloß außerhalb einer Tagsatzung mündlich die konkursgerichtliche Genehmigung der Veräußerung des Warenlagers erklärt, dann ist dadurch eine Bindung weder des damaligen noch des derzeitigen Konkursrichters eingetreten. Eine Bindung des Erstgerichtes wäre diesfalls erst durch die Abgabe der schriftlichen Abfassung des die Genehmigung versagenden Beschlusses des derzeitigen Konkursrichters eingetreten; dadurch wäre die noch nicht bindende Willensbildung des früheren Konkursrichters, die dem damaligen Masseverwalters lediglich außerhalb einer Tagsatzung mündlich kundgetan wurde, allerdings überholt.Hat der damalige Konkursrichter seinen Beschluß, die Veräußerung des Warenlagers der Gemeinschuldnerin konkursgerichtlich zu genehmigen, in der Tagsatzung mündlich verkündet, die er zur Durchführung der Gläubigerversammlung abgehalten hat, dann ist er und ebenso der derzeitige Konkursrichter, mag dieser Vorgang auch Paragraph 208, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zuwider nicht protokolliert worden sein, an die Genehmigung gebunden. Diesfalls wäre es nach wie vor die Pflicht des damaligen Konkursrichters, seinen bei der Gläubigerversammlung mündlich verkündeten Beschluß schriftlich auszufertigen; für eine (neuerliche) Entscheidung des derzeitigen Konkursrichters darüber, ob die Veräußerung konkursgerichtlich zu genehmigen sei, wäre kein Raum. Hat der damalige Konkursrichter aber dem damaligen Masseverwalter gegenüber bloß außerhalb einer Tagsatzung mündlich die konkursgerichtliche Genehmigung der Veräußerung des Warenlagers erklärt, dann ist dadurch eine Bindung weder des damaligen noch des derzeitigen Konkursrichters eingetreten. Eine Bindung des Erstgerichtes wäre diesfalls erst durch die Abgabe der schriftlichen Abfassung des die Genehmigung versagenden Beschlusses des derzeitigen Konkursrichters eingetreten; dadurch wäre die noch nicht bindende Willensbildung des früheren Konkursrichters, die dem damaligen Masseverwalters lediglich außerhalb einer Tagsatzung mündlich kundgetan wurde, allerdings überholt. EntscheidungstexteTE OGH 1986/09/09 5 Ob 315/86 Veröff: JBl 1987,327 = EvBl 1987/196 S 728 RechtssatznummerRS0037357

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.