RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0066283 Entscheidungsdatum09.09.1986 Geschäftszahl5Ob501/85; 5Ob104/95; 5Ob53/02h; 5Ob108/06b; 5Ob86/06t; 5Ob60/07w; 5Ob126/08b; 5Ob192/09k; 5Ob126/14m NormLiegTeilG §15 RechtssatzIm Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG ergangene Verbücherungsbeschlüsse können nur wegen Fehlens der Voraussetzungen dieses Verfahrens oder deswegen erfolgreich angefochten werden, weil sie nicht dem Anmeldungsbogen entsprechen.Im Verfahren nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG ergangene Verbücherungsbeschlüsse können nur wegen Fehlens der Voraussetzungen dieses Verfahrens oder deswegen erfolgreich angefochten werden, weil sie nicht dem Anmeldungsbogen entsprechen. EntscheidungstexteTE OGH 1986-09-09 5 Ob 501/85 TE OGH 1995-09-26 5 Ob 104/95 TE OGH 2002-03-12 5 Ob 53/02h Auch TE OGH 2006-11-28 5 Ob 108/06b Vgl aber; Beisatz: Da nach § 49 Abs 1 AußStrG 2005 im Rekursverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen grundsätzlich zulässig ist und Buchberechtigte im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG vor der erstinstanzlichen Beschlussfassung nicht gehört werden, steht diesen noch im Rekursverfahren der Einwand offen, es sei weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung beziehungsweise den Rechtsverlust oder ein förmliches Enteignungsverfahren erfolgt. Wird ein solcher Einwand erhoben, hat das Grundbuchgericht den Beteiligen die Möglichkeit zu eröffnen, das erzielte Einvernehmen oder das erfolgte Enteignungsverfahren urkundlich nachzuweisen. Unterbleibt dieser Nachweis, hat das Grundbuchgericht gemäß § 28 LiegTeilG die Herstellung der Grundbuchordnung zu veranlassen. (T1)Vgl aber; Beisatz: Da nach Paragraph 49, Absatz eins, AußStrG 2005 im Rekursverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen grundsätzlich zulässig ist und Buchberechtigte im vereinfachten Verfahren nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG vor der erstinstanzlichen Beschlussfassung nicht gehört werden, steht diesen noch im Rekursverfahren der Einwand offen, es sei weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung beziehungsweise den Rechtsverlust oder ein förmliches Enteignungsverfahren erfolgt. Wird ein solcher Einwand erhoben, hat das Grundbuchgericht den Beteiligen die Möglichkeit zu eröffnen, das erzielte Einvernehmen oder das erfolgte Enteignungsverfahren urkundlich nachzuweisen. Unterbleibt dieser Nachweis, hat das Grundbuchgericht gemäß Paragraph 28, LiegTeilG die Herstellung der Grundbuchordnung zu veranlassen. (T1) TE OGH 2006-11-28 5 Ob 86/06t Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 2007-03-20 5 Ob 60/07w Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 2008-08-26 5 Ob 126/08b Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 2010-04-20 5 Ob 192/09k Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die Rechtslage aufgrund der Grundbuchsnovelle 2008, BGBl I 2008/100, war noch nicht anzuwenden. (T2)Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die Rechtslage aufgrund der Grundbuchsnovelle 2008, BGBl römisch eins 2008/100, war noch nicht anzuwenden. (T2) TE OGH 2014-11-18 5 Ob 126/14m Vgl aber; Beisatz: Anstelle der vom Obersten Gerichtshof in 5 Ob 108/06b vorgezeichneten Lösung eines mehrseitigen Rekurses mit Neuerungserlaubnis wählte der Gesetzgeber der GB‑Nov 2008 einen anderen Weg: Auch im Bereich des Sonderverfahrens wurde die Möglichkeit des Einspruchs als demonstrativer Rechtsbehelf geschaffen. (T3) Beisatz: Nach den Zielsetzungen der GB‑Nov 2008, die den Rechtsschutz betroffener Grundeigentümer und sonstiger Buchberechtigter im Sonderverfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG verbessern wollte, steht Grundeigentümern und Buchberechtigten im Einspruchsverfahren nach § 20 LiegTeilG auch der Einwand offen, ein Einvernehmen läge deshalb nicht vor, weil eine getroffene Vereinbarung mangels erforderlicher Genehmigung des Gemeinderats rechtsunwirksam sei. (T4); Veröff: SZ 2014/106Beisatz: Nach den Zielsetzungen der GB‑Nov 2008, die den Rechtsschutz betroffener Grundeigentümer und sonstiger Buchberechtigter im Sonderverfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG verbessern wollte, steht Grundeigentümern und Buchberechtigten im Einspruchsverfahren nach Paragraph 20, LiegTeilG auch der Einwand offen, ein Einvernehmen läge deshalb nicht vor, weil eine getroffene Vereinbarung mangels erforderlicher Genehmigung des Gemeinderats rechtsunwirksam sei. (T4); Veröff: SZ 2014/106 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0066283
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.