RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028517 Entscheidungsdatum28.10.2025 Geschäftszahl5Ob568/85; 3Ob526/87; 3Ob283/06y; 1Ob127/07v; 9Ob53/12b; 1Ob43/15b; 8Ob63/17y; 7Ob49/22i; 3Ob166/25w NormABGB §1313a IABGB §1313a römisch eins RechtssatzDer Geschäftsherr hat für das deliktische Verhalten des Erfüllungsgehilfen und auch für das von seinem Erfüllungsgehilfen bestellten weiteren Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB einzustehen, wenn das Delikt nicht außerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegt und eine typische nachteilige Folge darstellt, mit der beim Einsatz eines Gehilfen im allgemeinen gerechnet werden muss (so schon 2 Ob 606/84).Der Geschäftsherr hat für das deliktische Verhalten des Erfüllungsgehilfen und auch für das von seinem Erfüllungsgehilfen bestellten weiteren Erfüllungsgehilfen gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen, wenn das Delikt nicht außerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegt und eine typische nachteilige Folge darstellt, mit der beim Einsatz eines Gehilfen im allgemeinen gerechnet werden muss (so schon 2 Ob 606/84). EntscheidungstexteTE OGH 1986-09-09 5 Ob 568/85 Veröff: SZ 59/147 = JBl 1986,793 = RdW 1986,367 TE OGH 1987-07-01 3 Ob 526/87 nur: Der Geschäftsherr hat für das deliktische Verhalten des Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB einzustehen, wenn das Delikt nicht außerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegt und eine typische nachteilige Folge darstellt, mit der beim Einsatz eines Gehilfen im allgemeinen gerechnet werden muss. (T1) nur: Der Geschäftsherr hat für das deliktische Verhalten des Erfüllungsgehilfen gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen, wenn das Delikt nicht außerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegt und eine typische nachteilige Folge darstellt, mit der beim Einsatz eines Gehilfen im allgemeinen gerechnet werden muss. (T1) Veröff: SZ 60/133 TE OGH 2007-01-31 3 Ob 283/06y Auch; Beisatz: Mit dieser Haftungsbegrenzung auf vorhersehbare Gefahren iS einer Adäquität soll eine uferlose, unbegrenzte Haftung des Geschäftsherrn für Delikte seines Gehilfen vermieden werden. (T2) TE OGH 2007-11-29 1 Ob 127/07v Auch; nur T1; Beisatz: Aus der bloßen Erteilung des Auftrags, bei betrunkenen Gästen gleich zu kassieren, kann keine Vorhersehbarkeit von Straftaten gegen Leib und Leben durch den Gehilfen abgeleitet werden. (T3) TE OGH 2013-02-21 9 Ob 53/12b TE OGH 2015-05-21 1 Ob 43/15b Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die abredewidrige Verwendung des vom Anleger dem Anlageberater überlassenen blanko unterfertigten Transaktionsformulars steht mit den der Bank als Geschäftsherrin zukommenden Pflichten bloß in einem äußeren Zusammenhang und stellt daher keine typisch nachteilige Folge dar, für die sie einzustehen hätte. (T4) TE OGH 2017-09-28 8 Ob 63/17y Auch; Beis wie T2 TE OGH 2022-05-25 7 Ob 49/22i Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Versicherungsagent, Betrug. (T5) TE OGH 2025-10-28 3 Ob 166/25w nur T1; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028517
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.