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Als Gegenstand jener Verbrauchererwartung, die für die Annahme der Verdorbenheit eines bestimmten Lebensmittel im Sinn des § 8 lit b
von Bedeutung ist, kann nur die für diese Zielsetzung aktuelle tatsächliche Beschaffenheit des bes betreffenden Stoffs in Betracht kommen. Darüber aber besagt der Ablauf einer empfohlenen Aufbrauchfrist allein noch nichts (vgl SSt 40/33); daß ein Lebensmittel einer solcherart bloß auf die Mindestdauer der Haltbarkeit bezogenen Verbrauchererwartung nicht entspricht, hat demnach - selbst dann, wenn dieser Umstand aus Gründen der Vorsicht weithin zu einem Konsumverzicht, also zum tatsächlichen Unterbleiben seiner bestimmungsgemäßen Verwendung, führt - für sich allein noch nicht eine Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendbarkeit der Ware, sohin ihrer Genußtauglichkeit, (und damit ihre Verdorbenheit) zur Folge, weil sich eine derartige Verbrauchererwartung nicht auf die dafür maßgebende effektive Beschaffenheit des betreffenden Lebensmittels bezieht. Die Frage, ob die Annahme einer Verdorbenheit (§ 8 lit b
) ebenso wie schon nach dem Wortlaut des Gesetzes jene einer Wertminderung (§ 8 lit g
) überdies stets eine nachträgliche Veränderung der maßgebenden tatsächlichen Beschaffenheit einer zunächst unverdorbenen Ware voraussetze - vgl dazu Barfuß-Pindur-Smolka, Lebensmittelrecht, I B 42, 43; 52/I, 53 gegen Brustbauer/Jesionek/Petuely/Wrabetz,
, 30 - wird offen gelassen.)Als Gegenstand jener Verbrauchererwartung, die für die Annahme der Verdorbenheit eines bestimmten Lebensmittel im Sinn des Paragraph 8, Litera b,
von Bedeutung ist, kann nur die für diese Zielsetzung aktuelle tatsächliche Beschaffenheit des bes betreffenden Stoffs in Betracht kommen. Darüber aber besagt der Ablauf einer empfohlenen Aufbrauchfrist allein noch nichts vergleiche SSt 40/33); daß ein Lebensmittel einer solcherart bloß auf die Mindestdauer der Haltbarkeit bezogenen Verbrauchererwartung nicht entspricht, hat demnach - selbst dann, wenn dieser Umstand aus Gründen der Vorsicht weithin zu einem Konsumverzicht, also zum tatsächlichen Unterbleiben seiner bestimmungsgemäßen Verwendung, führt - für sich allein noch nicht eine Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendbarkeit der Ware, sohin ihrer Genußtauglichkeit, (und damit ihre Verdorbenheit) zur Folge, weil sich eine derartige Verbrauchererwartung nicht auf die dafür maßgebende effektive Beschaffenheit des betreffenden Lebensmittels bezieht. Die Frage, ob die Annahme einer Verdorbenheit (Paragraph 8, Litera b,
) ebenso wie schon nach dem Wortlaut des Gesetzes jene einer Wertminderung (Paragraph 8, Litera g,
) überdies stets eine nachträgliche Veränderung der maßgebenden tatsächlichen Beschaffenheit einer zunächst unverdorbenen Ware voraussetze - vergleiche dazu Barfuß-Pindur-Smolka, Lebensmittelrecht, römisch eins B 42, 43; 52/I, 53 gegen Brustbauer/Jesionek/Petuely/Wrabetz,
, 30 - wird offen gelassen.) EntscheidungstexteTE OGH 1986/09/09 10 Os 118/86 Veröff: EvBl 1987/47 S 180 = ern 1986,891 = SSt 57/61 RechtssatznummerRS0066331
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.