G 1985) nicht lex spezialis, sondern normiert zufolge der in § 45 Abs 1 WeinG 1961 (
G 1985) enthaltenen Subsidiaritätsklausel insoweit einen subsidiären Auffangtatbestand für Verhaltensweisen, die nicht alle Merkmale eines mit strengerer Strafe bedrohten Deliktstypus aufweisen. § 45 Abs 1 lit b WeinG 1961 hat demnach stets zurückzutreten, wenn die Tat aller Merkmale des (hier gewerbsmäßigen schweren) Betruges erfüllt. Nur im Verhältnis zu den (an sich) alle Genußmittel (vgl § 2 LMG 1975) erfassenden Strafvorschriften des Lebensmittelgesetzes, sofern diese nicht strengere Strafdrohungen enthalten, hat § 45 Abs 1 lit b WeinG 1961 den Charakter einer speziellen Norm.Im Verhältnis zu Delikten, die mit strengerer Strafe bedroht sind, ist Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, WeinG 1961 (
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, WeinG 1985) nicht lex spezialis, sondern normiert zufolge der in Paragraph 45, Absatz eins, WeinG 1961 (
Paragraph 61, Absatz eins, WeinG 1985) enthaltenen Subsidiaritätsklausel insoweit einen subsidiären Auffangtatbestand für Verhaltensweisen, die nicht alle Merkmale eines mit strengerer Strafe bedrohten Deliktstypus aufweisen. Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, WeinG 1961 hat demnach stets zurückzutreten, wenn die Tat aller Merkmale des (hier gewerbsmäßigen schweren) Betruges erfüllt. Nur im Verhältnis zu den (an sich) alle Genußmittel vergleiche Paragraph 2, LMG 1975) erfassenden Strafvorschriften des Lebensmittelgesetzes, sofern diese nicht strengere Strafdrohungen enthalten, hat Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, WeinG 1961 den Charakter einer speziellen Norm. EntscheidungstexteTE OGH 1986-09-10 9 Os 93/86 Veröff: EvBl 1987/39 S 153 = SSt 57/62 TE OGH 1986-09-30 10 Os 33/86 Vgl auch; nur: Im Verhältnis zu Delikten, die mit strengerer Strafe bedroht sind, ist § 45 Abs 1 lit b WeinG 1961 (
G 1985) nicht lex spezialis, sondern normiert zufolge der in § 45 Abs 1 WeinG 1961 (
G 1985) enthaltenen Subsidiaritätsklausel insoweit einen subsidiären Auffangtatbestand für Verhaltensweisen, die nicht alle Merkmale eines mit strengerer Strafe bedrohten Deliktstypus aufweisen. § 45 Abs 1 lit b WeinG 1961 hat demnach stets zurückzutreten, wenn die Tat aller Merkmale des (hier gewerbsmäßigen schweren) Betruges erfüllt. (T1) Veröff: EvBl 1987/36 S 149 = RZ 1987/10 S 46 = SST 57/72Vgl auch; nur: Im Verhältnis zu Delikten, die mit strengerer Strafe bedroht sind, ist Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, WeinG 1961 (
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, WeinG 1985) nicht lex spezialis, sondern normiert zufolge der in Paragraph 45, Absatz eins, WeinG 1961 (
Paragraph 61, Absatz eins, WeinG 1985) enthaltenen Subsidiaritätsklausel insoweit einen subsidiären Auffangtatbestand für Verhaltensweisen, die nicht alle Merkmale eines mit strengerer Strafe bedrohten Deliktstypus aufweisen. Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, WeinG 1961 hat demnach stets zurückzutreten, wenn die Tat aller Merkmale des (hier gewerbsmäßigen schweren) Betruges erfüllt. (T1) Veröff: EvBl 1987/36 S 149 = RZ 1987/10 S 46 = SST 57/72 TE OGH 1986-09-25 12 Os 102/86 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1986-12-03 9 Os 148/86 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nur Subsidiaritätsklausel des § 68 Abs 2 TiersG. (T2) Veröff: SSt 57/92Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nur Subsidiaritätsklausel des Paragraph 68, Absatz 2, TiersG. (T2) Veröff: SSt 57/92 TE OGH 1986-12-17 9 Os 128/86 nur T1; Beisatz: Auch in bezug auf § 45 Abs 1 lit a WeinG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.