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{'item': ['7Ob39/86', '4Ob2107/96y', '7Ob372/98a', '7Ob19/11m']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080066 Entscheidungsdatum11.09.1986 Geschäftszahl7Ob39/86; 4Ob2107/96y; 7Ob372/98a; 7Ob19/11m NormVersVG §1 Abs1 RechtssatzWährend § 1 Abs 1 VersVG noch zwischen der Schadensversicherung und der Personenversicherung unterscheidet, steht der ersteren nach herrschender Ansicht in Wahrheit die Summenversicherung gegenüber, weil zum Teil auch die Personenversicherung zulässigerweise als Schadensversicherung betrieben wird. Maßgebend ist der Unterschied, dass bei der Schadensversicherung die Leistung des Versicherers bedingt und (neben der Versicherungssumme) durch den Vermögensschaden begrenzt ist, während bei der Summenversicherung der Versicherer verspricht, nach Eintritt des Versicherungsfalles eine im voraus fixierte Geldleistung ohne weiteres zu erbringen. In diesem Sinn ist der Anspruch auf Ersatz der Heilkosten oder Bestattungskosten ein typischer Fall einer Schadensversicherung im Rahmen einer Personenversicherung.Während Paragraph eins, Absatz eins, VersVG noch zwischen der Schadensversicherung und der Personenversicherung unterscheidet, steht der ersteren nach herrschender Ansicht in Wahrheit die Summenversicherung gegenüber, weil zum Teil auch die Personenversicherung zulässigerweise als Schadensversicherung betrieben wird. Maßgebend ist der Unterschied, dass bei der Schadensversicherung die Leistung des Versicherers bedingt und (neben der Versicherungssumme) durch den Vermögensschaden begrenzt ist, während bei der Summenversicherung der Versicherer verspricht, nach Eintritt des Versicherungsfalles eine im voraus fixierte Geldleistung ohne weiteres zu erbringen. In diesem Sinn ist der Anspruch auf Ersatz der Heilkosten oder Bestattungskosten ein typischer Fall einer Schadensversicherung im Rahmen einer Personenversicherung. EntscheidungstexteTE OGH 1986-09-11 7 Ob 39/86 Veröff: SZ 59/149 = RdW 1987,53 = VersR 1988,198 TE OGH 1996-07-09 4 Ob 2107/96y Vgl; Beisatz: Die Unfallversicherung ist eine Personenversicherung und zwar vorwiegend eine Summenversicherung. Soweit die Unfallkosten ersetzt werden, ist die Unfallversicherung Schadensversicherung; der Versicherer ersetzt - bis zur Versicherungssumme - die tatsächlich aufgewendeten Kosten; die übrigen Leistungen werden ohne Nachweis eines konkreten Vermögensnachteils in voller Höhe der Versicherungssumme erbracht; insoweit ist die Unfallversicherung Summenversicherung. Auch die - anhand einer "Gliedertaxe" berechnete - Invaliditätsentschädigung, das Taggeld und das Spitalgeld enthalten schadensversicherungsrechtliche Elemente, weil sie zumindest pauschaliert der Abdeckung eines typischen Mehrbedarfs dienen, der durch die Arbeitsunfähigkeit oder den Spitalsaufenthalt entsteht. (T1) Veröff: SZ 69/156 TE OGH 1999-05-12 7 Ob 372/98a Vgl; Beisatz: Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Summenversicherung, die Versicherungsleistung erfolgt also unabhängig vom Nachweis eines Schadens, insbesondere einer Einkommensbuße. (T2); Veröff: SZ 72/83 TE OGH 2011-03-09 7 Ob 19/11m Vgl

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.