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{'item': '8Ob630/86; 3Ob2115/96t; 1Ob171/00d; 1Ob305/01m; 1Ob117/02s; 10Ob53/03x; 1Ob240/09i; 2Ob211/11k; 3Ob187/20a'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047436 Entscheidungsdatum20.01.2021 Geschäftszahl8Ob630/86; 3Ob2115/96t; 1Ob171/00d; 1Ob305/01m; 1Ob117/02s; 10Ob53/03x; 1Ob240/09i; 2Ob211/11k; 3Ob187/20a N

§ 140

Abs 2 erster Satz ABGB dann, wenn er zur Betreuung des Kindes, das sich zumindest zeitweise in einem von ihm geführten Haushalt befindet, tatsächlich Betreuungsleistungen erbringt. Ist er zur Pflege und Erziehung nicht berechtigt, kann er sich nicht darauf berufen, durch tatsächliche Betreuung seinen Beitrag zum Unterhalt zu leisten.Nach der Absicht des Gesetzgebers leistet (nur) der Elternteil, dem die Pflege und Erziehung des Kindes als Teil der Elternrechte zusteht (Paragraphen 144, 177, ABGB),

Paragraph 140, Absatz 2, erster Satz ABGB dann, wenn er zur Betreuung des Kindes, das sich zumindest zeitweise in einem von ihm geführten Haushalt befindet, tatsächlich Betreuungsleistungen erbringt. Ist er zur Pflege und Erziehung nicht berechtigt, kann er sich nicht darauf berufen, durch tatsächliche Betreuung seinen Beitrag zum Unterhalt zu leisten. EntscheidungstexteTE OGH 1986-09-18 8 Ob 630/86 TE OGH 1996-05-15 3 Ob 2115/96t nur: Ist er zur Pflege und Erziehung nicht berechtigt, kann er sich nicht darauf berufen, durch tatsächliche Betreuung seinen Beitrag zum Unterhalt zu leisten. (T1) TE OGH 2000-07-25 1 Ob 171/00d Auch; nur: Nach der Absicht des Gesetzgebers leistet (nur) der Elternteil, dem die Pflege und Erziehung des Kindes als Teil der Elternrechte zusteht (§§ 144, 177 ABGB),

§ 140

Abs 2 erster Satz ABGB dann, wenn er zur Betreuung des Kindes, das sich zumindest zeitweise in einem von ihm geführten Haushalt befindet, tatsächlich Betreuungsleistungen erbringt. (T2)Auch; nur: Nach der Absicht des Gesetzgebers leistet (nur) der Elternteil, dem die Pflege und Erziehung des Kindes als Teil der Elternrechte zusteht (Paragraphen 144, 177, ABGB),

Paragraph 140, Absatz 2, erster Satz ABGB dann, wenn er zur Betreuung des Kindes, das sich zumindest zeitweise in einem von ihm geführten Haushalt befindet, tatsächlich Betreuungsleistungen erbringt. (T2) TE OGH 2002-01-29 1 Ob 305/01m Auch; Beisatz: Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem das Kind betreut wird, erfüllt seine Unterhaltspflicht nach § 140 Abs 2 erster Satz ABGB durch die Betreuungsleistung zur Gänze. (T3)Auch; Beisatz: Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem das Kind betreut wird, erfüllt seine Unterhaltspflicht nach Paragraph 140, Absatz 2, erster Satz ABGB durch die Betreuungsleistung zur Gänze. (T3) Beisatz: Der Geldunterhaltsschuldner schuldet dem Kind keine persönliche Betreuung im Sinne des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB mehr, hat doch diesen Teil der Unterhaltspflicht nunmehr allein der Elternteil zu erfüllen, in dessen Haushalt das Kind lebt. Unter solchen Voraussetzungen darf auf den geldunterhaltspflichtigen Elternteil nicht auch noch teilweise die vom anderen Elternteil zu leistende persönliche Betreuung in der Form abgewälzt werden, dass die wegen der Trennung der Eltern entfallene geldwerte Betreuungsleistung des einen Elternteils bewertet und dem Geldunterhaltsanspruch des Kindes hinzugerechnet wird, damit der für die persönliche Betreuung des Kindes verantwortliche andere Elternteil in Verwendung des Geldunterhalts nunmehr etwa vermehrt auf zu entlohnende Leistungen Dritter zurückgreifen kann, um so seine eigene Unterhaltspflicht - nämlich die bedarfsgerechte persönliche Betreuung des Kindes auch im Ausmaß der durch die elterliche Trennung entfallenen geldwerten Betreuungsleistung des anderen Elternteils - zu erleichtern.. (T4)Beisatz: Der Geldunterhaltsschuldner schuldet dem Kind keine persönliche Betreuung im Sinne des Paragraph 140, Absatz 2, erster Satz ABGB mehr, hat doch diesen Teil der Unterhaltspflicht nunmehr allein der Elternteil zu erfüllen, in dessen Haushalt das Kind lebt. Unter solchen Voraussetzungen darf auf den geldunterhaltspflichtigen Elternteil nicht auch noch teilweise die vom anderen Elternteil zu leistende persönliche Betreuung in der Form abgewälzt werden, dass die wegen der Trennung der Eltern entfallene geldwerte Betreuungsleistung des einen Elternteils bewertet und dem Geldunterhaltsanspruch des Kindes hinzugerechnet wird, damit der für die persönliche Betreuung des Kindes verantwortliche andere Elternteil in Verwendung des Geldunterhalts nunmehr etwa vermehrt auf zu entlohnende Leistungen Dritter zurückgreifen kann, um so seine eigene Unterhaltspflicht - nämlich die bedarfsgerechte persönliche Betreuung des Kindes auch im Ausmaß der durch die elterliche Trennung entfallenen geldwerten Betreuungsleistung des anderen Elternteils - zu erleichtern.. (T4) TE OGH 2002-08-13 1 Ob 117/02s Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 nur: Der Geldunterhaltsschuldner schuldet dem Kind keine persönliche Betreuung im Sinne des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB mehr, hat doch diesen Teil der Unterhaltspflicht nunmehr allein der Elternteil zu erfüllen, in dessen Haushalt das Kind lebt. (T5)Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 nur: Der Geldunterhaltsschuldner schuldet dem Kind keine persönliche Betreuung im Sinne des Paragraph 140, Absatz 2, erster Satz ABGB mehr, hat doch diesen Teil der Unterhaltspflicht nunmehr allein der Elternteil zu erfüllen, in dessen Haushalt das Kind lebt. (T5) TE OGH 2003-12-16 10 Ob 53/03x nur: Nach der Absicht des Gesetzgebers leistet (nur) der Elternteil, dem die Pflege und Erziehung des Kindes als Teil der Elternrechte zusteht (§§ 144, 177 ABGB),

§ 140

Abs 2 erster Satz ABGB dann, wenn er zur Betreuung des Kindes, das sich zumindest zeitweise in einem von ihm geführten Haushalt befindet, tatsächlich Betreuungsleistungen erbringt. (T6)nur: Nach der Absicht des Gesetzgebers leistet (nur) der Elternteil, dem die Pflege und Erziehung des Kindes als Teil der Elternrechte zusteht (Paragraphen 144, 177, ABGB),

Paragraph 140, Absatz 2, erster Satz ABGB dann, wenn er zur Betreuung des Kindes, das sich zumindest zeitweise in einem von ihm geführten Haushalt befindet, tatsächlich Betreuungsleistungen erbringt. (T6) TE OGH 2009-12-15 1 Ob 240/09i Vgl TE OGH 2012-10-11 2 Ob 211/11k Auch; nur T2; Beisatz: Gelegentliche Besuche eines im Übrigen getrennt lebenden Minderjährigen stellen die Voraussetzungen für den Tatbestand des § 140 Abs 2 ABGB nicht her. (T7)Auch; nur T2; Beisatz: Gelegentliche Besuche eines im Übrigen getrennt lebenden Minderjährigen stellen die Voraussetzungen für den Tatbestand des Paragraph 140, Absatz 2, ABGB nicht her. (T7) TE OGH 2021-01-20 3 Ob 187/20a vgl; Beisatz wie T3 Beisatz: Dies gilt auch bei einem volljährigen Kind, wenn das auswärtige Wohnen in einer eigenen Wohnung stattfindet und im Fall von immer noch regelmäßig „nach Hause“ kommenden Studenten. (T8) Anm: Veröff: SZ 2021/3Anmerkung, Veröff: SZ 2021/3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0047436

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.