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{'item': '3Ob575/86; 3Ob632/86; 1Ob558/88; 4Ob1506/89; 8Ob621/89; 3Ob612/89; 2Ob534/92; 2Ob210/05d; 3Ob207/10b; 17Ob5/23v'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064665 Entscheidungsdatum11.07.2023 Geschäftszahl3Ob575/86; 3Ob632/86; 1Ob558/88; 4Ob1506/89; 8Ob621/89; 3Ob612/89; 2Ob534/92; 2Ob210/05d; 3Ob207/10b; 17Ob5/23v NormKO §43 Abs2 RechtssatzDie bloße Behebung der Unschlüssigkeit der Klage kann auch nach Ablauf der Frist des § 43 Abs 2 KO erfolgen, wobei durch die Behebung der Unschlüssigkeit nicht nachträglich neue Tatbestände geltend gemacht werden können, um den ursprünglichen Klagsbetrag zu rechtfertigen. Die Ergänzung des Vorbringens und die Neuformulierung des Klagebegehrens (durch Aufnahme auch des dazugehörigen Begehrens auf Unwirksamerklärung bestimmter Rechtshandlungen) muss sich genau an den schon in der Klage deutlich vorgegebenen Rahmen halten.Die bloße Behebung der Unschlüssigkeit der Klage kann auch nach Ablauf der Frist des Paragraph 43, Absatz 2, KO erfolgen, wobei durch die Behebung der Unschlüssigkeit nicht nachträglich neue Tatbestände geltend gemacht werden können, um den ursprünglichen Klagsbetrag zu rechtfertigen. Die Ergänzung des Vorbringens und die Neuformulierung des Klagebegehrens (durch Aufnahme auch des dazugehörigen Begehrens auf Unwirksamerklärung bestimmter Rechtshandlungen) muss sich genau an den schon in der Klage deutlich vorgegebenen Rahmen halten. EntscheidungstexteTE OGH 1986-09-24 3 Ob 575/86 Veröff: JBl 1987,48 = ÖBA 1987,186 TE OGH 1986-11-12 3 Ob 632/86 Auch; Beisatz: Ein fehlendes Begehren auf Unwirksamerklärung ist dann eine noch nach Ablauf der in § 43 Abs 2 KO genannten Frist behebbare Unschlüssigkeit, wenn durch diese Behebung kein neuer, zusätzlicher Klagegrund herangezogen wird, nämlich nur auf die in der Klage schon angeführten angeblich anfechtbaren Rechtshandlungen Bezug genommen wird. (T1) Veröff: RdW 1987,125 = WBl 1987,66 = ÖBA 1987,330Auch; Beisatz: Ein fehlendes Begehren auf Unwirksamerklärung ist dann eine noch nach Ablauf der in Paragraph 43, Absatz 2, KO genannten Frist behebbare Unschlüssigkeit, wenn durch diese Behebung kein neuer, zusätzlicher Klagegrund herangezogen wird, nämlich nur auf die in der Klage schon angeführten angeblich anfechtbaren Rechtshandlungen Bezug genommen wird. (T1) Veröff: RdW 1987,125 = WBl 1987,66 = ÖBA 1987,330 TE OGH 1988-04-13 1 Ob 558/88 Auch; nur: Die bloße Behebung der Unschlüssigkeit der Klage kann auch nach Ablauf der Frist des § 43 Abs 2 KO erfolgen. (T2)Auch; nur: Die bloße Behebung der Unschlüssigkeit der Klage kann auch nach Ablauf der Frist des Paragraph 43, Absatz 2, KO erfolgen. (T2) TE OGH 1989-03-14 4 Ob 1506/89 Auch; nur T2 TE OGH 1989-09-28 8 Ob 621/89 Auch; Beisatz: Hier: Neuer rechtserzeugender Tatbestand, wenn der Masseverwalter nicht mehr Rückzahlung einer angeblich von der Gemeinschuldnerin erbrachten Zahlung, sondern die Rückleistung des vom Anfechtungsgegner auf Grund der Zession und der unwiderruflichen Treuhandschaft Erlangten, das die Gemeinschuldnerin selbst vom Treuhändler aber nicht mehr (einseitig) zurückfordern hätte können, geltend macht. (T3) Veröff: ÖBA 1990,314 TE OGH 1990-02-07 3 Ob 612/89 Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 575/86 TE OGH 1992-05-27 2 Ob 534/92 nur T2 TE OGH 2007-03-08 2 Ob 210/05d Auch; Beisatz: Als schlüssig ist die Anfechtungsklage dann anzusehen, wenn der Anfechtungstatbestand aufgezeigt wird. Die Anfechtungsgründe müssen durch Tatsachenbehauptungen gedeckt sein. (T4) TE OGH 2010-12-14 3 Ob 207/10b Vgl auch TE OGH 2023-07-11 17 Ob 5/23v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064665

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.