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{'item': '9Os91/86; 12Os139/88; 13Os134/91; 15Os58/95 (15Os59/95); 12Os27/96; 12Os102/97; 14Os59/16g; 12Os86/21w; 11Os49/22y; 13Os32/23i; 15Os125/23f;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106294 Entscheidungsdatum09.09.2025 Geschäftszahl9Os91/86; 12Os139/88; 13Os134/91; 15Os58/95 (15Os59/95); 12Os27/96; 12Os102/97; 14Os59/16g; 12Os86/21w; 11Os49/22y; 13Os32/23i; 15Os125/23f; 14Os38/24f; 11Os59/25y NormStGB §201 StGB §203 StGB §212 Abs1 Fall1 RechtssatzDer sexuelle Mißbrauch einer widerständsunfähigen Person kann nicht unter Ausnützung einer Autorität erfolgen. Anders als beim Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung zur Willensbeugung ist daher bei jenen Delikten, welche die Brechung des dem sexuellen Mißbrauch entgegenstehendem Willens des Tatopfers voraussetzen, ein eintätiges Zusammentreffen mit (sämtlichen) Deliktsfällen des § 212 StGB begrifflich ausgeschlossen.Der sexuelle Mißbrauch einer widerständsunfähigen Person kann nicht unter Ausnützung einer Autorität erfolgen. Anders als beim Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung zur Willensbeugung ist daher bei jenen Delikten, welche die Brechung des dem sexuellen Mißbrauch entgegenstehendem Willens des Tatopfers voraussetzen, ein eintätiges Zusammentreffen mit (sämtlichen) Deliktsfällen des Paragraph 212, StGB begrifflich ausgeschlossen. EntscheidungstexteTE OGH 1986-09-24 9 Os 91/86 TE OGH 1988-11-24 12 Os 139/88 TE OGH 1992-04-08 13 Os 134/91 Vgl aber; Beisatz: nunmehr: Wird erst durch den Einsatz der Autorität als zusätzliches Mittel der Einwirkung auf das Opfer (neben dem Einsatz schwerer Gewalt) dessen Willen gebrochen, so liegt echte Idealkonkurrenz von § 201 Abs 1 und § 212 StGB vor. (T1) Veröff: RZ 1993/53 S 169Vgl aber; Beisatz: nunmehr: Wird erst durch den Einsatz der Autorität als zusätzliches Mittel der Einwirkung auf das Opfer (neben dem Einsatz schwerer Gewalt) dessen Willen gebrochen, so liegt echte Idealkonkurrenz von Paragraph 201, Absatz eins und Paragraph 212, StGB vor. (T1) Veröff: RZ 1993/53 S 169 TE OGH 1995-06-22 15 Os 58/95 Vgl auch; Beisatz: Kein eintätiges Zusammentreffen der jeweils ersten Fälle des § 212 Abs 1 und Abs 2 StGB mit Sexualdelikten nach § 201 und § 202 StGB, die unter Brechung des dem sexuellen Mißbrauch entgegenstehenden Willens des Opfers begangen wurden. (T2)Vgl auch; Beisatz: Kein eintätiges Zusammentreffen der jeweils ersten Fälle des Paragraph 212, Absatz eins und Absatz 2, StGB mit Sexualdelikten nach Paragraph 201 und Paragraph 202, StGB, die unter Brechung des dem sexuellen Mißbrauch entgegenstehenden Willens des Opfers begangen wurden. (T2) TE OGH 1996-04-25 12 Os 27/96 Vgl auch TE OGH 1997-08-07 12 Os 102/97 Auch TE OGH 2016-10-20 14 Os 59/16g Vgl auch; Beisatz: Das Ausnützen einer Autoritätsstellung setzt die Fähigkeit des Opfers zur Willensbildung voraus. Diese liegt bei einem Säugling nicht vor (hier: einjähriges Kleinkind). (T3) TE OGH 2021-09-16 12 Os 86/21w Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2022-07-28 11 Os 49/22y Vgl TE OGH 2023-06-28 13 Os 32/23i vgl; Beisatz: Da „Ausnützung" einer Autoritätsstellung gegenüber einer iSd § 205 Abs 1 erster Fall StGB wehrlosen Person begrifflich ausgeschlossen ist, kommt insoweit eintätiges Zusammentreffen dieser strafbaren Handlung mit § 212 Abs 1 Z 2 StGB nicht in Betracht. (T4)vgl; Beisatz: Da „Ausnützung" einer Autoritätsstellung gegenüber einer iSd Paragraph 205, Absatz eins, erster Fall StGB wehrlosen Person begrifflich ausgeschlossen ist, kommt insoweit eintätiges Zusammentreffen dieser strafbaren Handlung mit Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB nicht in Betracht. (T4) TE OGH 2023-12-14 15 Os 125/23f vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2024-06-19 14 Os 38/24f vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-09-09 11 Os 59/25y vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0106294

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