RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0071386 Entscheidungsdatum26.06.2025 Geschäftszahl4Ob368/86; 4Ob320/87; 4Ob403/86; 4Ob52/88 (4Ob55/88); 4Ob34/92; 4Ob128/06m; 4Ob41/15f; 4Ob183/24a NormGMG §41 PatG 1970 §156 Abs3 RechtssatzDurch die PatentrechtsNov 1984, BGBl 1984/234 wurde diese Bestimmung nur insofern eingeschränkt, als eine Unterbrechung dann nicht zu erfolgen hat, wenn die Nichtigkeit offenbar zu verneinen ist. Seit der PatGNov 1977 ist daher die Unterbrechung des Verfahrens nicht mehr in das Ermessen des Gerichtes gestellt. Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes, womit der die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 156 Abs 3 PatG anordnende Beschluss des Erstgerichtes im Sinne einer Abweisung des Unterbrechungsantrages abgeändert wurde, ist daher der Revisionsrekurs zulässig.Durch die PatentrechtsNov 1984, BGBl 1984/234 wurde diese Bestimmung nur insofern eingeschränkt, als eine Unterbrechung dann nicht zu erfolgen hat, wenn die Nichtigkeit offenbar zu verneinen ist. Seit der PatGNov 1977 ist daher die Unterbrechung des Verfahrens nicht mehr in das Ermessen des Gerichtes gestellt. Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes, womit der die Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 156, Absatz 3, PatG anordnende Beschluss des Erstgerichtes im Sinne einer Abweisung des Unterbrechungsantrages abgeändert wurde, ist daher der Revisionsrekurs zulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1986-09-29 4 Ob 368/86 Veröff: ÖBl 1987,39 TE OGH 1987-03-24 4 Ob 320/87 Auch; Beisatz: Wird der Anspruch auf Lizenzgebühr auch auf Vertrag gestützt, ist vorerst diese Anspruchsgrundlage zu prüfen und erst bei ihrer Verneinung das Verfahren nach § 156 Abs 3 PatG zu unterbrechen. (T1)Auch; Beisatz: Wird der Anspruch auf Lizenzgebühr auch auf Vertrag gestützt, ist vorerst diese Anspruchsgrundlage zu prüfen und erst bei ihrer Verneinung das Verfahren nach Paragraph 156, Absatz 3, PatG zu unterbrechen. (T1) TE OGH 1987-05-05 4 Ob 403/86 Auch; nur: Durch die PatentrechtsNov 1984, BGBl 1984/234 wurde diese Bestimmung nur insofern eingeschränkt, als eine Unterbrechung dann nicht zu erfolgen hat, wenn die Nichtigkeit offenbar zu verneinen ist. Seit der PatGNov 1977 ist daher die Unterbrechung des Verfahrens nicht mehr in das Ermessen des Gerichtes gestellt. (T2) Beisatz: Zu unterbrechen ist auch, wenn die Nichtigkeit offenbar zu bejahen ist. (T3) Veröff: SZ 60/76 = ÖBl 1988,5 TE OGH 1988-07-12 4 Ob 52/88 Auch TE OGH 1992-05-26 4 Ob 34/92 Auch; nur T2; Veröff: ÖBl 1992,100 TE OGH 2006-09-28 4 Ob 128/06m Vgl aber; Beisatz: Ein Verfahren auf Zahlung der Lizenzgebühr ist nicht nach § 41 GMG iVm § 156 Abs 3 PatG bis zur Entscheidung über die Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters zu unterbrechen, wenn die Auslegung der Lizenzvereinbarung - wie im Regelfall - ergibt, dass die Nichtigerklärung zu keinem rückwirkenden Wegfall der Zahlungspflicht führt. (T4)Vgl aber; Beisatz: Ein Verfahren auf Zahlung der Lizenzgebühr ist nicht nach Paragraph 41, GMG in Verbindung mit Paragraph 156, Absatz 3, PatG bis zur Entscheidung über die Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters zu unterbrechen, wenn die Auslegung der Lizenzvereinbarung - wie im Regelfall - ergibt, dass die Nichtigerklärung zu keinem rückwirkenden Wegfall der Zahlungspflicht führt. (T4) Veröff: SZ 2006/142 TE OGH 2015-06-16 4 Ob 41/15f Auch; Beisatz: Ungeachtet der Veränderung des Prüfungsmaßstabs durch die Patentrechtsnovelle 2005 hat sich an der zwingenden Unterbrechungsanordnung (nunmehr) bei Wahrscheinlichkeit der Nichtigkeit des dem Streit zugrundeliegenden Patents nichts geändert. (T5) TE OGH 2025-06-26 4 Ob 183/24a vgl; Beisatz: hier: Stattgabe eines auf § 156 Abs 3 vierter Satz PatG gestützten Fortsetzungsantrags durch das Rekursgericht. (T6)vgl; Beisatz: hier: Stattgabe eines auf Paragraph 156, Absatz 3, vierter Satz PatG gestützten Fortsetzungsantrags durch das Rekursgericht. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0071386
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