RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041032 Entscheidungsdatum11.02.2025 Geschäftszahl4Ob379/86; 6Ob634/85; 8Ob665/88; 5Ob511/92; 8Ob635/92; 8Ob608/93; 8Ob25/93; 1Ob586/93; 8Ob520/94; 9Ob504/94; 8Ob530/94; 5Ob128/95; 8Ob2002/96m; 5Ob334/98y; 3Ob130/01s; 5Ob15/03x; 3Ob220/02b; 2Ob101/04y; 1Ob159/07z; 3Ob201/09v; 9Ob76/14p; 8Ob96/14x; 9Ob74/17y; 9Ob28/18k; 5Ob134/18v; 9ObA33/24d; 10ObS128/24g; 10ObS8/25m NormZPO §405 A ZPO §502 Abs4 Z1 HII RechtssatzAuch Verfahrensfehler der zweiten Instanz von erheblicher Bedeutung unterliegen der Prüfung durch den OGH. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen. Dazu gehört aber auch die Anordnung des § 405 Satz 1 ZPO. Eine Verletzung dieses Grundsatzes - auch in der Form, dass das Gericht einen bestimmten Zuspruch mit der unzutreffenden Begründung ablehnt, er sei durch das Urteilsbegehren des Klägers nicht gedeckt - ist eine erhebliche Verletzung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift, welche die Rechtssicherheit gefährdet.Auch Verfahrensfehler der zweiten Instanz von erheblicher Bedeutung unterliegen der Prüfung durch den OGH. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen. Dazu gehört aber auch die Anordnung des Paragraph 405, Satz 1 ZPO. Eine Verletzung dieses Grundsatzes - auch in der Form, dass das Gericht einen bestimmten Zuspruch mit der unzutreffenden Begründung ablehnt, er sei durch das Urteilsbegehren des Klägers nicht gedeckt - ist eine erhebliche Verletzung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift, welche die Rechtssicherheit gefährdet. EntscheidungstexteTE OGH 1986-09-29 4 Ob 379/86 Veröff: MR 1986 H5,26 (Korn) = ÖBl 1987,102 TE OGH 1987-10-15 6 Ob 634/85 TE OGH 1988-10-20 8 Ob 665/88 nur: Auch Verfahrensfehler der zweiten Instanz von erheblicher Bedeutung unterliegen der Prüfung durch den OGH. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen. (T1) Beisatz: Hier: Nichterledigung der Rüge von Feststellungsmängeln durch das Berufungsgericht. (T2) TE OGH 1992-04-07 5 Ob 511/92 nur T1; Beisatz: Ein solcher Grundsatz ist die in § 182 Abs 1 ZPO normierte Anleitungspflicht und Aufklärungspflicht des Gerichtes. (T3)nur T1; Beisatz: Ein solcher Grundsatz ist die in Paragraph 182, Absatz eins, ZPO normierte Anleitungspflicht und Aufklärungspflicht des Gerichtes. (T3) TE OGH 1992-10-29 8 Ob 635/92 Veröff: SZ 65/145 TE OGH 1993-06-17 8 Ob 608/93 nur: Auch Verfahrensfehler der zweiten Instanz von erheblicher Bedeutung unterliegen der Prüfung durch den OGH. (T4) Beisatz: Hier: Das Berufungsgericht fasste aktenwidrig die Feststellungen des Erstgerichtes zusammen und legte sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde. (T5) TE OGH 1993-11-18 8 Ob 25/93 Auch; Beisatz: Pflicht zur Anleitung (§ 182 ZPO) bzw amtswegigen Umformulierung des Feststellungsbegehrens. (T6) Veröff: ÖBA 1994,566Auch; Beisatz: Pflicht zur Anleitung (Paragraph 182, ZPO) bzw amtswegigen Umformulierung des Feststellungsbegehrens. (T6) Veröff: ÖBA 1994,566 TE OGH 1993-08-25 1 Ob 586/93 nur T1; Beisatz: Unzulässige Berücksichtigung überschießender Feststellungen. (T7) TE OGH 1994-04-13 8 Ob 520/94 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verstoß gegen den Grundsatz der res iudicata. (T8) TE OGH 1994-07-13 9 Ob 504/94 TE OGH 1994-07-14 8 Ob 530/94 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unvertretbare Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass das Beweisthema nicht hinreichend konkretisiert worden sei. (T9) TE OGH 1995-10-10 5 Ob 128/95 Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verletzung der dem Rekursgericht durch § 37 Abs 3 Z 6 MRG in Verbindung mit § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG auferlegten Erörterungspflicht, wenn ein Widerspruch zwischen einem unverändert gebliebenen Sachantrag (§ 9 MRG) und eine aus den Rekursgründen abgeleitete Einschränkung dieses Rechtsschutzantrages auf ein bloßes Feststellungsbegehren nicht aufgeklärt wurde. (T10)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verletzung der dem Rekursgericht durch Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 6, MRG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG auferlegten Erörterungspflicht, wenn ein Widerspruch zwischen einem unverändert gebliebenen Sachantrag (Paragraph 9, MRG) und eine aus den Rekursgründen abgeleitete Einschränkung dieses Rechtsschutzantrages auf ein bloßes Feststellungsbegehren nicht aufgeklärt wurde. (T10) TE OGH 1996-09-12 8 Ob 2002/96m Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Verletzung der Beweislastregeln durch das Berufungsgericht. (T11) TE OGH 1999-01-12 5 Ob 334/98y nur T1 TE OGH 2001-10-09 3 Ob 130/01s nur T1; Beisatz: Ein solcher Grundsatz ist, dass gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO geltend gemachte Verfahrensmängel der ersten Instanz vom Berufungsgericht sachlich behandelt werden und nicht infolge Verkennung des Inhalts der entsprechenden Rüge unbeachtet bleiben. (T12)nur T1; Beisatz: Ein solcher Grundsatz ist, dass gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO geltend gemachte Verfahrensmängel der ersten Instanz vom Berufungsgericht sachlich behandelt werden und nicht infolge Verkennung des Inhalts der entsprechenden Rüge unbeachtet bleiben. (T12) TE OGH 2003-02-11 5 Ob 15/03x nur T1; Beis wie T12 TE OGH 2003-09-26 3 Ob 220/02b nur T1 TE OGH 2005-06-14 2 Ob 101/04y Auch; Beis wie T3 TE OGH 2007-09-11 1 Ob 159/07z Auch; nur T1; Beisatz: Verfahrensfehler von erheblicher Bedeutung, wenn das Berufungsgericht das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels erster Instanz mit einer bloßen Scheinbegründung abtut und die Mängelrüge in Wirklichkeit daher gar nicht erledigt, oder ein krasser Fall einer unhaltbaren Begründung vorliegt, der jedes Beurteilungsspielraums entbehrt. (T13) TE OGH 2009-11-25 3 Ob 201/09v Auch; Beis wie T5 TE OGH 2014-12-18 9 Ob 76/14p Auch; nur T1 TE OGH 2015-01-23 8 Ob 96/14x Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Nur wenn das Berufungsgericht das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels erster Instanz mit einer bloßen Scheinbegründung abgetan und die Mängelrüge in Wirklichkeit daher gar nicht erledigt hätte, oder ein krasser Fall einer unhaltbaren Begründung vorläge, der jedes Beurteilungsspielraums entbehrte, läge ein aufzugreifender Mangel des zweitinstanzlichen Verfahrens vor. (T14) TE OGH 2017-11-28 9 Ob 74/17y Vgl auch TE OGH 2018-04-25 9 Ob 28/18k Beis wie T13 TE OGH 2019-01-17 5 Ob 134/18v Auch; nur T1; nur T4 TE OGH 2024-06-26 9 ObA 33/24d Beisatz nur wie T13; Beisatz nur wie T14 TE OGH 2025-01-14 10 ObS 128/24g Beisatz nur wie T13 TE OGH 2025-02-11 10 ObS 8/25m vgl; Beisatz nur wie T12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0041032
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