← Österreich

{'item': '10Os33/86; 9Os128/86; 11Os176/86; 11Os26/87; 12Os172/86; 10Os183/86; 13Os28/87; 12Os187/86; 11Os58/87; 9Os150/86; 12Os94/87; 13Os138/87; 15O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094522 Entscheidungsdatum24.08.2022 Geschäftszahl10Os33/86; 9Os128/86; 11Os176/86; 11Os26/87; 12Os172/86; 10Os183/86; 13Os28/87; 12Os187/86; 11Os58/87; 9Os150/86; 12Os94/87; 13Os138/87; 15Os83/87; 15Os4/88; 14Os11/02; 12Os26/11g; 11Os100/15p; 11Os128/16g (11Os129/16d); 14Os38/22b NormStGB §146 A6 StGB §146 C3 StGB §146 D RechtssatzBei der Frage der Täuschung über die Beschaffenheit eines verfälschten und damit verkehrsunfähig gewordenen Weines kann nicht allein darauf abgestellt werden, ob dieser allenfalls doch den sensorischen Qualitätserwartungen der Konsumenten entspricht, für den wirtschaftlichen Wert eines Produktes können vielmehr auch andere als geschmackliche Kriterien eine entscheidende Rolle spielen, wie etwa die Erwartung des Nichtvorliegens gravierender Mängel in seiner Konsistenz. Durch Beigabe von Diäthylenglykol verfälschter Wein ist ungeachtet seiner geschmacklichen Qualität mangels eines verkehrswertbegründenden Konsumenteninteresses generell wirtschaftlich wertlos. Bei Ankauf ökonomisch wertloser Produkte wird das Vermögen des Käufers durch die Bezahlung des Preises um dessen volle Höhe vermindert, weil dessen Abfluß nicht durch den Zufluß eines vermögenswerten Äquivalents kompensiert wird; späterer Verbrauch oder die Überwälzung des Schadens durch Weiterverkauf vermag am vorausgegangenen Schadenseintritt nichts zu ändern. Im Fall eines nach § 146 StGB tatbestandsmäßigen Täuschungsvorsatzes, Schädigungsvorsatzes und Bereicherungsvorsatzes kommt dann, wenn das Verhalten des Täters nicht kausal zu einer Schädigung des Abnehmers eines verfälschten Weines geführt hat, Versuch in Betracht.Bei der Frage der Täuschung über die Beschaffenheit eines verfälschten und damit verkehrsunfähig gewordenen Weines kann nicht allein darauf abgestellt werden, ob dieser allenfalls doch den sensorischen Qualitätserwartungen der Konsumenten entspricht, für den wirtschaftlichen Wert eines Produktes können vielmehr auch andere als geschmackliche Kriterien eine entscheidende Rolle spielen, wie etwa die Erwartung des Nichtvorliegens gravierender Mängel in seiner Konsistenz. Durch Beigabe von Diäthylenglykol verfälschter Wein ist ungeachtet seiner geschmacklichen Qualität mangels eines verkehrswertbegründenden Konsumenteninteresses generell wirtschaftlich wertlos. Bei Ankauf ökonomisch wertloser Produkte wird das Vermögen des Käufers durch die Bezahlung des Preises um dessen volle Höhe vermindert, weil dessen Abfluß nicht durch den Zufluß eines vermögenswerten Äquivalents kompensiert wird; späterer Verbrauch oder die Überwälzung des Schadens durch Weiterverkauf vermag am vorausgegangenen Schadenseintritt nichts zu ändern. Im Fall eines nach Paragraph 146, StGB tatbestandsmäßigen Täuschungsvorsatzes, Schädigungsvorsatzes und Bereicherungsvorsatzes kommt dann, wenn das Verhalten des Täters nicht kausal zu einer Schädigung des Abnehmers eines verfälschten Weines geführt hat, Versuch in Betracht. EntscheidungstexteTE OGH 1986-09-30 10 Os 33/86 Veröff: EvBl 1987/36 S 149 = SSt 57/72 = RZ 1987/10 S 46 TE OGH 1986-12-17 9 Os 128/86 Vgl auch; nur: Bei der Frage der Täuschung über die Beschaffenheit eines verfälschten und damit verkehrsunfähig gewordenen Weines kann nicht allein darauf abgestellt werden, ob dieser allenfalls doch den sensorischen Qualitätserwartungen der Konsumenten entspricht, für den wirtschaftlichen Wert eines Produktes können vielmehr auch andere als geschmackliche Kriterien eine entscheidende Rolle spielen, wie etwa die Erwartung des Nichtvorliegens gravierender Mängel in seiner Konsistenz. Durch Beigabe von Diäthylenglykol verfälschter Wein ist ungeachtet seiner geschmacklichen Qualität mangels eines verkehrswertbegründenden Konsumenteninteresses generell wirtschaftlich wertlos. Bei Ankauf ökonomisch wertloser Produkte wird das Vermögen des Käufers durch die Bezahlung des Preises um dessen volle Höhe vermindert, weil dessen Abfluss nicht durch den Zufluss eines vermögenswerten Äquivalents kompensiert wird; späterer Verbrauch oder die Überwälzung des Schadens durch Weiterverkauf vermag am vorausgegangenen Schadenseintritt nichts zu ändern. (T1) TE OGH 1987-03-24 11 Os 176/86 Vgl auch; nur T1; Veröff: SSt 58/18 = JBl 1987,463 = ZfRV 1987,299 TE OGH 1987-05-12 11 Os 26/87 nur: Im Fall eines nach § 146 StGB tatbestandsmäßigen Täuschungsvorsatzes, Schädigungsvorsatzes und Bereicherungsvorsatzes kommt dann, wenn das Verhalten des Täters nicht kausal zu einer Schädigung des Abnehmers eines verfälschten Weines geführt hat, Versuch in Betracht. (T2)nur: Im Fall eines nach Paragraph 146, StGB tatbestandsmäßigen Täuschungsvorsatzes, Schädigungsvorsatzes und Bereicherungsvorsatzes kommt dann, wenn das Verhalten des Täters nicht kausal zu einer Schädigung des Abnehmers eines verfälschten Weines geführt hat, Versuch in Betracht. (T2) Beisatz: Hier: Zu zwar verkehrsunfähigen, weil verfälschten (§§ 42 Abs 1, 44 Abs 1 lit e WeinG 1961), jedoch nicht - völlig - wertlosen (nicht mit DEG versetzten) Weinen. (T3)Beisatz: Hier: Zu zwar verkehrsunfähigen, weil verfälschten (Paragraphen 42, Absatz eins, 44, Absatz eins, Litera e, WeinG 1961), jedoch nicht - völlig - wertlosen (nicht mit DEG versetzten) Weinen. (T3) TE OGH 1987-06-11 12 Os 172/86 nur T1; Beisatz: Zu unter Verwendung von DEG nachgemachtem Wein und zu durch Beigabe von DEG verfälschtem Wein und Traubensaft (jedenfalls dann, wenn der DEG-Gehalt keineswegs so minimal gewesen ist, dass er vernachlässigt werden könnte). (T4) TE OGH 1987-06-23 10 Os 183/86 Vgl auch; nur: Durch Beigabe von Diäthylenglykol verfälschter Wein ist ungeachtet seiner geschmacklichen Qualität mangels eines verkehrswertbegründenden Konsumenteninteresses generell wirtschaftlich wertlos. Bei Ankauf ökonomisch wertloser Produkte wird das Vermögen des Käufers durch die Bezahlung des Preises um dessen volle Höhe vermindert, weil dessen Abfluss nicht durch den Zufluss eines vermögenswerten Äquivalents kompensiert wird; späterer Verbrauch oder die Überwälzung des Schadens durch Weiterverkauf vermag am vorausgegangenen Schadenseintritt nichts zu ändern. (T5) Beisatz: Hier: Beitragstäterschaft durch Verschaffen von Zertifikaten (§ 19 Abs 9 WeinG 1961) über Prädikatswein-Mengen. (T6)Beisatz: Hier: Beitragstäterschaft durch Verschaffen von Zertifikaten (Paragraph 19, Absatz 9, WeinG 1961) über Prädikatswein-Mengen. (T6) TE OGH 1987-07-02 13 Os 28/87 Vgl auch; nur T5; Veröff: EvBl 1988/28 S 175 TE OGH 1987-08-27 12 Os 187/86 nur T5; Beisatz: Hingegen Differenzschaden bei mit zehn Prozent "Tresterwein" verschnittenem Wein. (T7) TE OGH 1987-09-08 11 Os 58/87 Vgl auch; nur T5 TE OGH 1987-12-02 9 Os 150/86 Vgl auch TE OGH 1988-03-03 12 Os 94/87 Vgl auch TE OGH 1988-03-03 13 Os 138/87 Vgl auch; nur T5 TE OGH 1988-07-15 15 Os 83/87 Vgl auch TE OGH 1988-12-06 15 Os 4/88 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Entscheidend sind Angebot und Nachfrage bei Kenntnis der wahren Konsistenz. (T8) TE OGH 2002-05-28 14 Os 11/02 Vgl auch; nur: Die Überwälzung des Schadens durch Weiterverkauf vermag am vorausgegangenen Schadenseintritt nichts zu ändern. (T9) TE OGH 2011-09-20 12 Os 26/11g Vgl auch; Beisatz: Hier: Verkauf von „Frischeiern“, deren Mindesthaltbarkeitsdatum falsch angegeben war. (T10) TE OGH 2015-10-27 11 Os 100/15p Vgl; Beisatz: Hier: Verkauf von mit gravierenden Mängeln behafteten Arzneimittel‑Falsifikaten. (T11) TE OGH 2017-02-14 11 Os 128/16g Auch TE OGH 2022-08-24 14 Os 38/22b Vgl; Beisatz: Inverkehrbringen von Fleisch, das mit genusstauglichem Fleisch in direktem Kontakt war oder damit vermischt wurde und bei dessen Verarbeitung zudem die Vorschriften der Lebensmittel- und Schlachthygiene nicht eingehalten wurde. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094522

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.