RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.09.1986 Geschäftszahl10Os78/86; 1Ob662/88; 7Ob57/01k NormStGB §91; Rechtssatz§ 91 StGB wurde als reines Gefährdungsdelikt konzipiert. Lediglich aus der Erwägung, Mittel des Strafrechtes möglichst sparsam einzusetzen, wurde die Strafbarkeit für die bereits ans ich vorwerfbare und strafwürdige Teilnahme an einem Raufhandel an die objektive Bedingung des Eintrittes einer durch diesen Raufhandel verursachten schweren Körperverletzung (oder des Todes) einer anderen Person geknüpft. Strafgrund ist demnach die generelle und abstrakte Gefährlichkeit des Raufhandels schlechthin, ohne daß dabei für jeden einzelnen Teilnehmer doch immerhin die zumindest theoretische (abstrakte) Möglichkeit gegeben sein müßte, daß seine schuldhafte Beteiligung die schwere Folge (mitverursacht) verursacht haben könnte. Nur dann ist die Teilnahme an einem Raufhandel straflos, wenn durch ihn in seiner Gesamtheit keine (wenigstens) schwere Verletzung eines anderen verursacht wird; darauf hingegen, ob der Tatbeitrag eines bestimmten Teilnehmers für die schwere Verletzung kausal war, oder immerhin theoretisch hätte sein können, kommt es nicht an, sodaß für dessen Strafbarkeit ohne Belang ist, ob letztere vor, während oder nach seiner Teilnahme eintrat, sofern dies nur im Verlauf desselben Raufhandels geschah.Paragraph 91, StGB wurde als reines Gefährdungsdelikt konzipiert. Lediglich aus der Erwägung, Mittel des Strafrechtes möglichst sparsam einzusetzen, wurde die Strafbarkeit für die bereits ans ich vorwerfbare und strafwürdige Teilnahme an einem Raufhandel an die objektive Bedingung des Eintrittes einer durch diesen Raufhandel verursachten schweren Körperverletzung (oder des Todes) einer anderen Person geknüpft. Strafgrund ist demnach die generelle und abstrakte Gefährlichkeit des Raufhandels schlechthin, ohne daß dabei für jeden einzelnen Teilnehmer doch immerhin die zumindest theoretische (abstrakte) Möglichkeit gegeben sein müßte, daß seine schuldhafte Beteiligung die schwere Folge (mitverursacht) verursacht haben könnte. Nur dann ist die Teilnahme an einem Raufhandel straflos, wenn durch ihn in seiner Gesamtheit keine (wenigstens) schwere Verletzung eines anderen verursacht wird; darauf hingegen, ob der Tatbeitrag eines bestimmten Teilnehmers für die schwere Verletzung kausal war, oder immerhin theoretisch hätte sein können, kommt es nicht an, sodaß für dessen Strafbarkeit ohne Belang ist, ob letztere vor, während oder nach seiner Teilnahme eintrat, sofern dies nur im Verlauf desselben Raufhandels geschah. EntscheidungstexteTE OGH 1986/09/30 10 Os 78/86 Veröff: SSt 57/73 = EvBl 1987/61 S 251 TE OGH 1988/11/09 1 Ob 662/88 Veröff: SZ 61/234 = RZ 1989/12 S 61 TE OGH 2001/03/30 7 Ob 57/01k nur: Darauf, ob der Tatbeitrag eines bestimmten Teilnehmers für die schwere Verletzung kausal war, oder immerhin theoretisch hätte sein können, kommt es nicht an, sodaß für dessen Strafbarkeit ohne Belang ist, ob letztere vor, während oder nach seiner Teilnahme eintrat, sofern dies nur im Verlauf desselben Raufhandels geschah. (T1) RechtssatznummerRS0092857
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