RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0088842 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl10Os124/86; 12Os14/87; 6Ob572/89; 11Os91/90 (11Os92/90); 8Ob608/92; 14Os180/95; 14Os118/06v; 14Os73/06a; 4Ob143/09x; 14Os72/12p; 11Os45/18d; 4Ob116/19s; 12Os86/22x; 1Ob137/24i; 11Os16/25z; 4Ob191/24b NormStGB §3 A1 StGB §3 A2 RechtssatzNotwendig ist stets nur jene Verteidigung, die unter den verfügbaren Mitteln das schonendste darstellt, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriff sofort und endgültig abzuwenden. EntscheidungstexteTE OGH 1986-09-30 10 Os 124/86 Veröff: RZ 1989/57 S 141 (zustimmend Kienapfel) TE OGH 1987-03-26 12 Os 14/87 Vgl auch; Beisatz: Notwendig im Sinne des § 3 Abs 1 StGB ist jene Verteidigungshandlung, die aus der Situation des Angegriffenen ("ex ante") gesehen, wenngleich unter Beachtung objektiver Kriterien gerade so weit in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift, damit der Angriff verläßlich abgewehrt werden kann. (T1) Veröff: SSt 58/20Vgl auch; Beisatz: Notwendig im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, StGB ist jene Verteidigungshandlung, die aus der Situation des Angegriffenen ("ex ante") gesehen, wenngleich unter Beachtung objektiver Kriterien gerade so weit in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift, damit der Angriff verläßlich abgewehrt werden kann. (T1) Veröff: SSt 58/20 TE OGH 1989-06-29 6 Ob 572/89 Veröff: JBl 1990,104 TE OGH 1990-10-24 11 Os 91/90 Beisatz: Bei dieser Betrachtung ist - im Fall einer Auseinandersetzung ohne Waffe - auch die körperliche Überlegenheit eines Kontrahenten gegenüber dem anderen in Betracht zu ziehen (EvBl 1987/158; ÖJZ-LSK 1979/306 ua), desgleichen eine allfällige Alkoholbeeinträchtigung (15 Os 119/88). (T2) TE OGH 1993-06-04 8 Ob 608/92 Auch TE OGH 1996-03-19 14 Os 180/95 Vgl auch TE OGH 2006-11-28 14 Os 118/06v Vgl auch; Beisatz: Beurteilung der Grenzen der notwendigen Verteidigung ex ante aus der Sicht des Angegriffenen. (T3); Beisatz: Hier im Zusammenhang mit der Belehrung der Geschworenen über Putativnotwehr beziehungsweise Putativnotwehrüberschreitung. (T4) TE OGH 2006-12-18 14 Os 73/06a Auch; Beisatz: Das Maß notwendiger Verteidigung ist begrenzt mit jenem Eingriff, der den unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff verlässlich iS von sofort und endgültig abwehrt (WK-StGB - 2 § 3 Rz85ff). (T5); Beisatz: Hier: Zur Putativnothilfe iSd § 8 StGB. (T6)Auch; Beisatz: Das Maß notwendiger Verteidigung ist begrenzt mit jenem Eingriff, der den unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff verlässlich iS von sofort und endgültig abwehrt (WK-StGB - 2 Paragraph 3, Rz85ff). (T5); Beisatz: Hier: Zur Putativnothilfe iSd Paragraph 8, StGB. (T6) TE OGH 2010-04-20 4 Ob 143/09x TE OGH 2012-11-20 14 Os 72/12p Vgl TE OGH 2018-07-19 11 Os 45/18d Vgl TE OGH 2019-11-26 4 Ob 116/19s Vgl; Beisatz: Hier: Notwehrüberschreitung; zivilrechtliche Haftung. (T7); Veröff: SZ 2019/106 TE OGH 2022-08-18 12 Os 86/22x Vgl TE OGH 2024-10-09 1 Ob 137/24i TE OGH 2025-04-01 11 Os 16/25z vgl TE OGH 2025-06-24 4 Ob 191/24b vgl; Beisatz: Da es sowohl für die Beurteilung, ob eine Notwehrsituation vorlag, als auch jene, ob dem Angegriffenen ein Notwehrexzess anzulasten ist, auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, liegt darin – vom Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T8)vgl; Beisatz: Da es sowohl für die Beurteilung, ob eine Notwehrsituation vorlag, als auch jene, ob dem Angegriffenen ein Notwehrexzess anzulasten ist, auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, liegt darin – vom Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T8) Beisatz: Einer im Nahkampf ausgebildeten Person werden in der Regel zwar mehr Möglichkeiten zur Verfügung stehen, auch sie darf aber ein Mittel wählen, das den Angriff verlässlich, dh sofort und endgültig beendet, und muss sich nicht mit einer Abwehrhandlung begnügen, deren Wirkung zweifelhaft ist. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0088842
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