RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028879 Entscheidungsdatum30.09.1986 Geschäftszahl14Ob143/86; 14ObA83/87; 9ObA119/87; 9ObA186/87; 9ObA332/89; 9ObA86/93; 9ObA301/00f; 8ObA146/01f; 9ObA115/02f; 8ObS8/04s; 9ObA7/04a; 9ObA87/08x; 9ObA31/20d NormAngG §26 Z2 III2a RechtssatzAus welchem Grund der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das Entgelt rechtzeitig auszuzahlen, ob dies infolge Benachteiligungsabsicht, Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Arbeitgebers geschieht, ist für die Tatbestandsmäßigkeit des Austrittsgrundes nach § 26 Z 2 AngG ohne Bedeutung (so schon 4 Ob 70/78; 4 Ob 139/80; 4 Ob 140/80; 4 Ob 141/80; 4 Ob 140/81; 4 Ob 77/82; 4 Ob 78/82 siehe Karte 4 Ob 94/72).Aus welchem Grund der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das Entgelt rechtzeitig auszuzahlen, ob dies infolge Benachteiligungsabsicht, Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Arbeitgebers geschieht, ist für die Tatbestandsmäßigkeit des Austrittsgrundes nach Paragraph 26, Ziffer 2, AngG ohne Bedeutung (so schon 4 Ob 70/78; 4 Ob 139/80; 4 Ob 140/80; 4 Ob 141/80; 4 Ob 140/81; 4 Ob 77/82; 4 Ob 78/82 siehe Karte 4 Ob 94/72). EntscheidungstexteTE OGH 1986-09-30 14 Ob 143/86 TE OGH 1987-05-20 14 ObA 83/87 TE OGH 1987-11-04 9 ObA 119/87 Vgl auch; Beisatz: Der Mangel an Geldmitteln entschuldigt im übrigen nicht eine Verzögerung der Gehaltsauszahlung. (T1) TE OGH 1987-12-16 9 ObA 186/87 TE OGH 1989-12-06 9 ObA 332/89 TE OGH 1993-05-19 9 ObA 86/93 Auch; Veröff: WBl 1993,325 TE OGH 2000-12-20 9 ObA 301/00f TE OGH 2001-12-20 8 ObA 146/01f TE OGH 2002-07-10 9 ObA 115/02f TE OGH 2004-06-24 8 ObS 8/04s nur: Aus welchem Grund der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das Entgelt rechtzeitig auszuzahlen, ist für die Tatbestandsmäßigkeit des Austrittsgrundes nach § 26 Z 2 AngG ohne Bedeutung. (T2)nur: Aus welchem Grund der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das Entgelt rechtzeitig auszuzahlen, ist für die Tatbestandsmäßigkeit des Austrittsgrundes nach Paragraph 26, Ziffer 2, AngG ohne Bedeutung. (T2) TE OGH 2005-02-02 9 ObA 7/04a Auch TE OGH 2009-08-26 9 ObA 87/08x Auch; nur T2; Beisatz: Die Frage, aus welchem Grund der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das Entgelt rechtzeitig auszuzahlen, ist für die Tatbestandsmäßigkeit des Austrittsgrundes nach den § 82a lit d GewO 1859, § 26 Z 2 AngG ohne Bedeutung. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die nicht rechtzeitige Auszahlung des Entgelts infolge Benachteiligungsabsicht, Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Arbeitgebers geschieht. Die Rechtsprechung verlangt jedoch, dass der Arbeitgeber gewusst hat oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist. (T3); Veröff: SZ 2009/108Auch; nur T2; Beisatz: Die Frage, aus welchem Grund der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das Entgelt rechtzeitig auszuzahlen, ist für die Tatbestandsmäßigkeit des Austrittsgrundes nach den Paragraph 82 a, Litera d, GewO 1859, Paragraph 26, Ziffer 2, AngG ohne Bedeutung. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die nicht rechtzeitige Auszahlung des Entgelts infolge Benachteiligungsabsicht, Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Arbeitgebers geschieht. Die Rechtsprechung verlangt jedoch, dass der Arbeitgeber gewusst hat oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist. (T3); Veröff: SZ 2009/108 TE OGH 2020-11-25 9 ObA 31/20d Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028879
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