RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069534 Entscheidungsdatum21.11.2024 Geschäftszahl1Ob593/86; 4Ob580/87; 1Ob568/88; 1Ob542/89; 1Ob608/90; 8Ob665/90; 1Ob530/91; 1Ob578/91; 3Ob117/95; 6Ob2305/96f; 1Ob79/97t; 1Ob218/97h; 1Ob333/97w; 9Ob220/98p; 1Ob255/98a; 4Ob309/99s; 1Ob305/99f; 4Ob138/01z; 8Ob65/02w; 5Ob284/02d; 7Ob168/06s; 7Ob41/08t; 9Ob91/24h NormMRG §12 Abs1 A MRG §14 Abs3 RechtssatzGemeinsamer Haushalt besteht in auf Dauer berechnetem gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften. Der eintretende nahe Angehörige muß seinen Lebensschwerpunkt in der Wohnung gehabt haben. Entsprechend der besonderen familiären Situation können aber auch zwei Haushalte selbständige Schwerpunkte der Wirtschaftsführung gebildet haben. EntscheidungstexteTE OGH 1986-10-01 1 Ob 593/86 TE OGH 1987-11-17 4 Ob 580/87 nur: Gemeinsamer Haushalt besteht in auf Dauer berechnetem gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften. Der eintretende nahe Angehörige muß seinen Lebensschwerpunkt in der Wohnung gehabt haben. (T1) TE OGH 1988-04-13 1 Ob 568/88 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 593/86 TE OGH 1989-04-05 1 Ob 542/89 nur T1 TE OGH 1990-09-12 1 Ob 608/90 nur: Gemeinsamer Haushalt besteht in auf Dauer berechnetem gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften. (T2) Beisatz: Daß die Aufnahme in die Haushaltsgemeinschaft unwiderruflich sein müßte, wird vom Gesetz nicht verlangt. (T3) Veröff: ImmZ 1991,15 TE OGH 1991-02-21 8 Ob 665/90 TE OGH 1991-07-10 1 Ob 530/91 Veröff: SZ 64/93 = EvBl 1991/197 S 849 TE OGH 1991-09-18 1 Ob 578/91 Auch; nur T2; Veröff: RZ 1992/91 S 287 = WoBl 1993,14 TE OGH 1996-03-13 3 Ob 117/95 nur T1 TE OGH 1996-12-18 6 Ob 2305/96f nur T2 TE OGH 1997-04-29 1 Ob 79/97t Auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1998-01-27 1 Ob 218/97h Auch; nur T2; Beisatz: Daß die Aufnahme in die Haushaltsgemeinschaft unwiderruflich sein müßte, wird vom Gesetz nicht gefordert. (T4); Beisatz: Die durch besondere Lebensumstände bewirkte Unterbrechung des Zusammenlebens hebt den gemeinsamen Haushalt nicht auf, sofern die Absicht besteht, die erzwungene Trennung bei Änderung der Sachlage wieder zu beenden. Ob die Abwesenheit bloß vorübergehend oder dauernd ist, wird maßgeblich von der Willensrichtung der Betroffenen bestimmt, die Rückkehr darf nur nicht schlechthin ausgeschlossen sein. (T5) TE OGH 1998-02-24 1 Ob 333/97w nur T2; Beisatz: Gemeinsames Wirtschaften setzt voraus, daß die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden, wobei Art und Intensität jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Die Annahme gemeinsamer Wirtschaftsführung wird an sich nicht dadurch ausgeschlossen, daß insbesondere bei großen Einkommens- oder Altersunterschieden ein Teil die gesamten Kosten trägt und der andere nichts beiträgt. (T6) TE OGH 1998-10-21 9 Ob 220/98p nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Im Falle der Anwendung des § 12 MRG bei Einhaltung der dort geforderten Mindestzeiten kommt es nicht darauf an, ob die Haushaltsgemeinschaft auf Dauer beabsichtigt war. (T7)nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Im Falle der Anwendung des Paragraph 12, MRG bei Einhaltung der dort geforderten Mindestzeiten kommt es nicht darauf an, ob die Haushaltsgemeinschaft auf Dauer beabsichtigt war. (T7) TE OGH 1999-02-23 1 Ob 255/98a Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1999-11-23 4 Ob 309/99s nur T2; Veröff: SZ 72/188 TE OGH 2000-03-28 1 Ob 305/99f nur T2; Beisatz: Gemeinsames Wirtschaften setzt voraus, dass die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden, wobei Art und Intensität jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängen. (T8) TE OGH 2001-06-12 4 Ob 138/01z nur T2; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2002-03-28 8 Ob 65/02w nur T2 TE OGH 2003-03-11 5 Ob 284/02d Auch; nur T2 TE OGH 2006-08-30 7 Ob 168/06s Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein gemeinsamer Haushalt mehr, wenn der Revisionswerber zum Zeitpunkt, als er seine Rückkehr plante, bereits mehr als 20 Jahre lang nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Hauptmieterin gelebt hat. (T9) TE OGH 2008-03-12 7 Ob 41/08t nur T2; nur: Entsprechend der besonderen familiären Situation können aber auch zwei Haushalte selbständige Schwerpunkte der Wirtschaftsführung gebildet haben. (T10) TE OGH 2024-11-21 9 Ob 91/24h nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069534
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