← Österreich

{'item': '1Ob600/86; 3Ob509/89; 3Ob1530/92; 4Ob168/93; 1Ob1571/95; 3Ob161/97s; 1Ob198/99w; 7Ob57/00h; 5Ob261/02x; 8Ob3/07k; 6Ob156/08x; 7Ob185/11y; 9O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022804 Entscheidungsdatum29.11.2016 Geschäftszahl1Ob600/86; 3Ob509/89; 3Ob1530/92; 4Ob168/93; 1Ob1571/95; 3Ob161/97s; 1Ob198/99w; 7Ob57/00h; 5Ob261/02x; 8Ob3/07k; 6Ob156/08x; 7Ob185/11y; 9ObA52/12f; 3Ob90/13a; 6Ob129/16p NormABGB §1295 Ia7 RechtssatzWer bei gehöriger Aufmerksamkeit seinem Rechtsstandpunkt zwar vielleicht nur geringe, aber immerhin doch noch vernünftigerweise beachtliche Chancen einräumen kann, muss in der Lage sein, die Zweifel durch Anrufung der Behörden zu klären, wenn er darauf Wert legt; dazu sind diese da; nur wenn die konkrete Rechtslage bei Aufwendung der gehörigen Aufmerksamkeit selbst für die interessierte, gewiss nicht kühl objektive Sicht eines Betroffenen so klar ist, dass sein gegenteiliger Standpunkt schlechthin aussichtslos erscheinen muss, wird ein Verfahren missbraucht, wenn seine Möglichkeiten in Anspruch genommen werden, obwohl in Wahrheit nichts Zweifelhaftes zu klären ist. Eine Haftung tritt aber nicht ein, wenn der Schädiger gar nicht erkennen kann, dass die Anrufung des Gerichtes einem anderen von Nachteil sein kann. EntscheidungstexteTE OGH 1986-10-01 1 Ob 600/86 Veröff: SZ 59/159 = EvBl 1987/50 S 211 = JBl 1987,102 TE OGH 1989-01-18 3 Ob 509/89 nur: Wer bei gehöriger Aufmerksamkeit seinem Rechtsstandpunkt zwar vielleicht nur geringe, aber immerhin doch noch vernünftigerweise beachtliche Chancen einräumen kann, muss in der Lage sein, die Zweifel durch Anrufung der Behörden zu klären, wenn er darauf Wert legt; dazu sind diese da; nur wenn die konkrete Rechtslage bei Aufwendung der gehörigen Aufmerksamkeit selbst für die interessierte, gewiss nicht kühl objektive Sicht eines Betroffenen so klar ist, dass sein gegenteiliger Standpunkt schlechthin aussichtslos erscheinen muss, wird ein Verfahren missbraucht, wenn seine Möglichkeiten in Anspruch genommen werden, obwohl in Wahrheit nichts Zweifelhaftes zu klären ist. (T1) Beisatz: Diese Erwägungen gelten auch für die Beurteilung von Handlungen in der Phase der Vorbereitung eines Verfahrens. (T2) Veröff: JBl 1989,789 (Knötzl) TE OGH 1992-03-25 3 Ob 1530/92 Auch TE OGH 1994-01-25 4 Ob 168/93 Auch; SZ 67/10 TE OGH 1995-08-29 1 Ob 1571/95 Auch TE OGH 1999-06-28 3 Ob 161/97s nur: Nur wenn die konkrete Rechtslage bei Aufwendung der gehörigen Aufmerksamkeit selbst für die interessierte, gewiss nicht kühl objektive Sicht eines Betroffenen so klar ist, dass sein gegenteiliger Standpunkt schlechthin aussichtslos erscheinen muss, wird ein Verfahren missbraucht, wenn seine Möglichkeiten in Anspruch genommen werden, obwohl in Wahrheit nichts Zweifelhaftes zu klären ist. (T3) TE OGH 1999-08-05 1 Ob 198/99w Auch; nur T3 TE OGH 2000-06-28 7 Ob 57/00h Auch; Beisatz: Haftung für Prozesskosten aus einer gegen einen Dritten eingebrachten Klage gegen den Vertragspartner für den Fall, dass die Klage gegen den Dritten mangels Passivlegitimation abgewiesen wurde, nur dann, wenn der Schädiger bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass sein Standpunkt aussichtslos ist und nicht bloß zweifelhaft. (T4) TE OGH 2002-12-03 5 Ob 261/02x Vgl auch; nur T1; Beisatz: Verfahrensrechtliche Handlungen werden nicht per se § 1305 ABGB unterstellt und unabhängig von der materiellrechtlichen Situation als Rechtfertigungsgrund für eine Schadenszufügung angesehen. (T5)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Verfahrensrechtliche Handlungen werden nicht per se Paragraph 1305, ABGB unterstellt und unabhängig von der materiellrechtlichen Situation als Rechtfertigungsgrund für eine Schadenszufügung angesehen. (T5) TE OGH 2007-04-18 8 Ob 3/07k Auch; Veröff: SZ 2007/58 TE OGH 2008-08-07 6 Ob 156/08x Vgl; Veröff: SZ 2008/104 TE OGH 2012-04-19 7 Ob 185/11y nur: Wer bei gehöriger Aufmerksamkeit seinem Rechtsstandpunkt zwar vielleicht nur geringe, aber immerhin doch noch vernünftigerweise beachtliche Chancen einräumen kann, muss in der Lage sein, die Zweifel durch Anrufung der Behörden zu klären, wenn er darauf Wert legt; dazu sind diese da; nur wenn die konkrete Rechtslage bei Aufwendung der gehörigen Aufmerksamkeit so klar ist, dass der gegenteilige Standpunkt aussichtslos erscheinen muss und ein Verfahren geführt wird, obwohl in Wahrheit nichts Zweifelhaftes zu klären ist, liegt Rechtsmittelmissbrauch vor. (T6) Beisatz: Hier: Keine Haftung für ein im Prozess erstattetes Bestreitungsvorbringen, das der Kläger zum Anlass nimmt, ein weiteres Verfahren gegen einen Dritten einzuleiten. (T7) TE OGH 2012-07-25 9 ObA 52/12f Auch; Beisatz: Derjenige, der bei gehöriger Aufmerksamkeit seinem Prozessstandpunkt wenn auch nur geringe, aber doch gewisse Chancen einräumen kann, muss in der Lage sein, die Zweifel durch Anrufung der Gerichte zu klären. (T8) TE OGH 2013-06-19 3 Ob 90/13a Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2016-11-29 6 Ob 129/16p Auch; Beisatz: Nur wenn die konkrete Rechtslage bei Aufwendung der gehörigen Aufmerksamkeit so klar ist, dass der gegenteilige Standpunkt schlechthin aussichtslos scheinen muss, wird ein Verfahren missbraucht, wenn seine Möglichkeiten in Anspruch genommen werden, obwohl in Wahrheit nichts Zweifelhaftes zu klären ist. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022804

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.