RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022854 Entscheidungsdatum02.11.2020 Geschäftszahl1Ob600/86; 3Ob1530/92; 1Ob1571/95; 1Ob228/02i; 5Ob261/02x; 7Ob218/07w; 6Ob18/08b; 1Ob71/09m; 1Ob227/11f; 9Ob37/17g; 3Ob29/18p; 3Ob160/20f NormABGB §1295 Ia7 RechtssatzWer Verfahrenshandlungen setzt, obwohl er weiß, dass dadurch ein Vertragspartner vermögensmäßige Nachteile erleiden kann, haftet schadenersatzrechtlich, wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass sein im Verfahren vertretener Standpunkt aussichtslos ist. EntscheidungstexteTE OGH 1986-10-01 1 Ob 600/86 Veröff: SZ 59/159 = EvBl 1987/50 S 211 = JBl 1987,102 TE OGH 1992-03-25 3 Ob 1530/92 Vgl auch TE OGH 1995-08-29 1 Ob 1571/95 Auch TE OGH 2002-10-25 1 Ob 228/02i TE OGH 2002-12-03 5 Ob 261/02x Auch TE OGH 2007-10-17 7 Ob 218/07w Beisatz: Ob ein im Verfahren vertretener Standpunkt von vornherein aussichtslos ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T1) TE OGH 2008-03-13 6 Ob 18/08b Vgl TE OGH 2009-05-05 1 Ob 71/09m Auch; Beisatz: Nicht nur bewusst unrichtige Prozessbehauptungen (bewusster Rechtsmissbrauch) machen schadenersatzpflichtig, sondern auch ein fahrlässiges Verhalten im Prozess. Letzteres gilt aber mit der Einschränkung, dass verfahrensrechtliche Handlungen -im Gegensatz zu sonstigen Schädigungen- erst dann Schadenersatzpflichten auslösen, wenn der eingenommene Prozessstandpunkt bei gehöriger Sorgfalt nicht bloß für zweifelhaft, sondern für aussichtslos gehalten werden musste, was nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. (T2); Beisatz: Diese in der höchstgerichtlichen Judikatur bereits entwickelten Grundsätze zur Haftung für Prozesshandlungen lassen sich auch für die Beurteilung der Frage heranziehen, ob ein Verstoß gegen die in § 178 ZPO festgelegte Verpflichtung einer Prozesspartei, ihr Vorbringen vollständig (Abs 1) und zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Abs2) zu erstatten, Schadenersatzpflichten auslöst. (T3); Beisatz: Hier: Verspäteter, aber berechtigter Einwand der mangelnden Passivlegitimation in einem Kündigungsverfahren. (T4)Auch; Beisatz: Nicht nur bewusst unrichtige Prozessbehauptungen (bewusster Rechtsmissbrauch) machen schadenersatzpflichtig, sondern auch ein fahrlässiges Verhalten im Prozess. Letzteres gilt aber mit der Einschränkung, dass verfahrensrechtliche Handlungen -im Gegensatz zu sonstigen Schädigungen- erst dann Schadenersatzpflichten auslösen, wenn der eingenommene Prozessstandpunkt bei gehöriger Sorgfalt nicht bloß für zweifelhaft, sondern für aussichtslos gehalten werden musste, was nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. (T2); Beisatz: Diese in der höchstgerichtlichen Judikatur bereits entwickelten Grundsätze zur Haftung für Prozesshandlungen lassen sich auch für die Beurteilung der Frage heranziehen, ob ein Verstoß gegen die in Paragraph 178, ZPO festgelegte Verpflichtung einer Prozesspartei, ihr Vorbringen vollständig (Absatz eins,) und zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Abs2) zu erstatten, Schadenersatzpflichten auslöst. (T3); Beisatz: Hier: Verspäteter, aber berechtigter Einwand der mangelnden Passivlegitimation in einem Kündigungsverfahren. (T4) TE OGH 2011-12-22 1 Ob 227/11f TE OGH 2017-11-28 9 Ob 37/17g Auch TE OGH 2018-02-21 3 Ob 29/18p TE OGH 2020-11-02 3 Ob 160/20f Vgl; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022854
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.