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1Ob600/86

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum01.10.1986 Geschäftszahl1Ob600/86; 3Ob87/93; 1Ob626/94; 3Ob161/97s; 1Ob198/99w NormABGB §1305;

RechtssatzDie Bestimmung des § 1305 ABGB findet nur auf materiellrechtliche Ansprüche, nicht aber auf Rechtspflegeansprüche Anwendung. Die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Möglichkeiten stellt daher nicht schlechthin einen Rechtfertigungsgrund dar.Die Bestimmung des Paragraph 1305, ABGB findet nur auf materiellrechtliche Ansprüche, nicht aber auf Rechtspflegeansprüche Anwendung. Die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Möglichkeiten stellt daher nicht schlechthin einen Rechtfertigungsgrund dar.

EntscheidungstexteTE OGH 1986/10/01 1 Ob 600/86 Veröff: JBl 1987,102 TE OGH 1993/11/10 3 Ob 87/93 nur: Die Bestimmung des § 1305 ABGB findet nur auf materiellrechtliche Ansprüche Anwendung. (T1) Veröff: SZ 66/141 nur: Die Bestimmung des Paragraph 1305, ABGB findet nur auf materiellrechtliche Ansprüche Anwendung. (T1) Veröff: SZ 66/141 TE OGH 1995/01/27 1 Ob 626/94 TE OGH 1999/06/28 3 Ob 161/97s TE OGH 1999/08/05 1 Ob 198/99w RechtssatznummerRS0027159

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.