RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum02.10.1986 Geschäftszahl13Os121/86; 9Os156/86; 13Os162/86; 11Os18/87; 15Os89/87; 14Os29/88; 13Os106/89; 11Os137/98 NormSGG nF §12 IC; SGG aF §12 Abs1 C; RechtssatzAusgehend von der Judikatur zu § 12 SGG aF, wonach bei Heroin die Grenzmenge mit einem halben Gramm angenommen wurde, kann auch unter Bedachtnahme auf die Intentionen des Gesetzgebers bei Erlassung der SGGNov 1985, BGBl 184, die Annahme jener Heroinmenge, deren Weitergabe geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen (Legaldefinition des § 12 Abs 1 SGG nF), mit dem Zehnfachen der bisherigen Grenzmenge nur die im Einzelfall mögliche Höchstgrenze darstellen.Ausgehend von der Judikatur zu Paragraph 12, SGG aF, wonach bei Heroin die Grenzmenge mit einem halben Gramm angenommen wurde, kann auch unter Bedachtnahme auf die Intentionen des Gesetzgebers bei Erlassung der SGGNov 1985, Bundesgesetzblatt 184, die Annahme jener Heroinmenge, deren Weitergabe geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen (Legaldefinition des Paragraph 12, Absatz eins, SGG nF), mit dem Zehnfachen der bisherigen Grenzmenge nur die im Einzelfall mögliche Höchstgrenze darstellen. EntscheidungstexteTE OGH 1986/10/02 13 Os 121/86 Veröff: EvBl 1987/87 S 317 TE OGH 1986/12/10 9 Os 156/86 TE OGH 1986/12/22 13 Os 162/86 Vgl auch; Beisatz: 5,58 Gramm Reinsubstanz Heroin ist jedenfalls eine große Menge. (T1) Veröff: EvBl 1987/113 S 407 = SSt 57/96 TE OGH 1987/03/24 11 Os 18/87 Vgl; Beisatz: 1,5 Gramm Heroin (Reinsubstanz) sind jedenfalls als große Menge im Sinne des § 12 Abs 1 SGG zu werten. (T2) Veröff: EvBl 1988/3 S 20 = RZ 1987/48 S 179 = SSt 58/19 Vgl; Beisatz: 1,5 Gramm Heroin (Reinsubstanz) sind jedenfalls als große Menge im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, SGG zu werten. (T2) Veröff: EvBl 1988/3 S 20 = RZ 1987/48 S 179 = SSt 58/19 TE OGH 1987/07/24 15 Os 89/87 Vgl; Beisatz: Acht Gramm reines Heroin überschreiten die "große Menge" um sechzig Prozent. (T3) TE OGH 1988/04/06 14 Os 29/88 Vgl; Beisatz: Die verbrechensqualifizierende Grenzmenge für das Suchtgift Heroin ist nicht höher als mit 1,5 Gramm anzunehmen. (T4) Veröff: EvBl 1988/131 S 632 = RZ 1989/22 S 68 TE OGH 1989/11/09 13 Os 106/89 Vgl; Beis wie T2; Veröff: JBl 1990,332 TE OGH 1998/12/15 11 Os 137/98 Vgl auch; Beisatz: Beisatz: Im Hinblick auf den notorisch häufigen Vertrieb "gestreckten" Suchtgifts sind Konstatierungen über den Reinheitsgehalt zur Beurteilung des Vorliegens einer "großen Menge" - deren Untergrenze nach § 28 Abs 6 SMG iVm § 1 der Suchtgift-Grenzmengenverordnung/Anhang I bei Heroin mit 5 Gramm und bei Kokain mit 15 Gramm Reinsubstanz festgesetzt wurde - unerläßlich. (T5) Vgl auch; Beisatz: Beisatz: Im Hinblick auf den notorisch häufigen Vertrieb "gestreckten" Suchtgifts sind Konstatierungen über den Reinheitsgehalt zur Beurteilung des Vorliegens einer "großen Menge" - deren Untergrenze nach Paragraph 28, Absatz 6, SMG in Verbindung mit Paragraph eins, der Suchtgift-Grenzmengenverordnung/Anhang römisch eins bei Heroin mit 5 Gramm und bei Kokain mit 15 Gramm Reinsubstanz festgesetzt wurde - unerläßlich. (T5) RechtssatznummerRS0087878
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.