6Ob602/86
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.10.1986 Geschäftszahl6Ob602/86; 7Ob637/87 NormABGB §601;
RechtssatzIm Erbrechtsstreit ist, sofern dem Inhalt und der äußeren Form nach eine letztwillige Verfügung vorliegt, ein Formmangel, auf den sich keine der Parteien stützt, nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Die Formungültigkeit einer letztwilligen Verfügung gemäß § 601 ABGB ist vielmehr nur dann wahrzunehmen, wenn sie von einem Anfechtungsberechtigten geltend gemacht wird.Im Erbrechtsstreit ist, sofern dem Inhalt und der äußeren Form nach eine letztwillige Verfügung vorliegt, ein Formmangel, auf den sich keine der Parteien stützt, nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Die Formungültigkeit einer letztwilligen Verfügung gemäß Paragraph 601, ABGB ist vielmehr nur dann wahrzunehmen, wenn sie von einem Anfechtungsberechtigten geltend gemacht wird.
EntscheidungstexteTE OGH 1986/10/09 6 Ob 602/86 JBl 1987,111 = SZ 59/164 = NZ 1988,39 = EvBl 1987/185 S 686 TE OGH 1987/07/30 7 Ob 637/87 Vgl auch; NZ 1988,136 RechtssatznummerRS0012513