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OGH Rechtssatz RS0022524 (3Ob564/86)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022524 Entscheidungsdatum15.10.1986 Geschäftszahl3Ob564/86; 6Ob45/18p NormABGB §1175 K; ABGB §1184 RechtssatzAuch aus § 1184 ABGB läßt sich nicht als Generalklausel ableiten, daß mangels einer besonderen Verabredung jeder Partner einer Kanzleigemeinschaft von Rechtsanwälten für die Gesamtspesen dieser Kanzlei immer zu fünfzig Prozent aufzukommen hat. Nach dieser Bestimmung hat wohl jedes Mitglied "einen gleichen Anteil" zum gemeinschaftlichen Stamm beizutragen. Damit ist aber nicht gesagt, daß jeder dasselbe einzubringen hat, sondern nur, daß der Wert der Beiträge gleich hoch sein soll.Auch aus Paragraph 1184, ABGB läßt sich nicht als Generalklausel ableiten, daß mangels einer besonderen Verabredung jeder Partner einer Kanzleigemeinschaft von Rechtsanwälten für die Gesamtspesen dieser Kanzlei immer zu fünfzig Prozent aufzukommen hat. Nach dieser Bestimmung hat wohl jedes Mitglied "einen gleichen Anteil" zum gemeinschaftlichen Stamm beizutragen. Damit ist aber nicht gesagt, daß jeder dasselbe einzubringen hat, sondern nur, daß der Wert der Beiträge gleich hoch sein soll.

EntscheidungstexteTE OGH 1986-10-15 3 Ob 564/86 Veröff: WBl 1987,40 TE OGH 2018-03-28 6 Ob 45/18p Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022524

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