D;
G;
Ob ein Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wurde (und ob der abgeschlossene gerichtliche Vergleich ein Exekutionstitel iSd § 1 Z 5 EO bildet), ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen. Die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleiches kann von den Parteien durch einen Fortsetzungsantrag geltend gemacht werden.Ob ein Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wurde (und ob der abgeschlossene gerichtliche Vergleich ein Exekutionstitel iSd Paragraph eins, Ziffer 5, EO bildet), ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen. Die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleiches kann von den Parteien durch einen Fortsetzungsantrag geltend gemacht werden. EntscheidungstexteTE OGH 1986-10-15 3 Ob 600/86 Veröff: SZ 59/170 = JBl 1987,122 TE OGH 1986-12-03 3 Ob 116/86 Veröff: EFSlg 52165
, nicht aber die im § 212a Abs 1
geforderte Feststellung, dass für den übrigen Teil des Protokolls ein Schallträger verwendet wird. Die hergestellte Protokollabschrift wurde weder vom Richter noch von den Parteien gefertigt. Wegen der Verletzung von Protokollierungsvorschriften liegt hier kein wirksamer prozessbeendender Gerichtsvergleich vor. (T4)Beisatz: Hier: Das vom Richter und den Parteien unterschriebene "Deckblatt" des Protokolls enthält nur die Angaben des Paragraph 207,
, nicht aber die im Paragraph 212 a, Absatz eins,
geforderte Feststellung, dass für den übrigen Teil des Protokolls ein Schallträger verwendet wird. Die hergestellte Protokollabschrift wurde weder vom Richter noch von den Parteien gefertigt. Wegen der Verletzung von Protokollierungsvorschriften liegt hier kein wirksamer prozessbeendender Gerichtsvergleich vor. (T4) TE OGH 2001-08-07 1 Ob 159/01s nur T3; Veröff: SZ 74/134 TE OGH 2001-10-16 4 Ob 243/01s Auch; nur T1 TE OGH 2003-05-22 8 Ob 222/02h Beisatz: Die Frage der prozessualen Wirksamkeit eines Vergleichs ist, ebenso wie jene der Rechtskraft des Urteils (§ 411 Abs 2
), stets von Amts wegen zu prüfen. (T5); Beisatz: Ist der Fortsetzungsantrag das geeignete Mittel, um die prozessuale Unwirksamkeit eines im Verfahren geschlossenen Vergleichs geltend zu machen, dann ist darüber auch in diesem Verfahren meritorisch zu entscheiden. (T6)Beisatz: Die Frage der prozessualen Wirksamkeit eines Vergleichs ist, ebenso wie jene der Rechtskraft des Urteils (Paragraph 411, Absatz 2,
), stets von Amts wegen zu prüfen. (T5); Beisatz: Ist der Fortsetzungsantrag das geeignete Mittel, um die prozessuale Unwirksamkeit eines im Verfahren geschlossenen Vergleichs geltend zu machen, dann ist darüber auch in diesem Verfahren meritorisch zu entscheiden. (T6) TE OGH 2008-02-05 5 Ob 209/07g TE OGH 2010-10-13 3 Ob 171/10h Beisatz: Die Ausschließlichkeit des Fortsetzungsantrags wurde bereits zu 6 Ob 49/00z ausgesprochen. (T7) TE OGH 2012-08-08 3 Ob 130/12g Auch; Beis wie T7 TE OGH 2013-08-21 3 Ob 163/13m TE OGH 2015-02-26 8 Ob 9/15d Auch TE OGH 2017-11-21 4 Ob 219/17k Veröff: SZ 2017/134 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0000093
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.