RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.10.1986 Geschäftszahl3Ob608/86; 4Ob25/97y; 1Ob284/99t; 3Ob71/05w NormZPO §563; ZPO §572; RechtssatzTrotz unterbliebener Zurückweisung ist die verspätete Anbringung der Aufkündigung wahrnehmbar, wenn über rechtzeitig angebrachte Einwendungen das Verfahren nach den §§ 571 f ZPO eingeleitet wurde. In einem solchen Fall hat das Gericht die Verspätung auf Antrag, aber auch ohne eine solche ausdrückliche Einwendung von Amts wegen wahrzunehmen und die Aufkündigung nach § 572 ZPO mit Urteil aufzuheben; eine ausdrückliche Einwendung ist dann nicht notwendig, wenn sich die Umstände, aus denen sich die verspätete Anbringung der Aufkündigung ergibt, zB bereits aus dem unbestritten gebliebenen Vorbringen in der Aufkündigung ergeben.Trotz unterbliebener Zurückweisung ist die verspätete Anbringung der Aufkündigung wahrnehmbar, wenn über rechtzeitig angebrachte Einwendungen das Verfahren nach den Paragraphen 571, f ZPO eingeleitet wurde. In einem solchen Fall hat das Gericht die Verspätung auf Antrag, aber auch ohne eine solche ausdrückliche Einwendung von Amts wegen wahrzunehmen und die Aufkündigung nach Paragraph 572, ZPO mit Urteil aufzuheben; eine ausdrückliche Einwendung ist dann nicht notwendig, wenn sich die Umstände, aus denen sich die verspätete Anbringung der Aufkündigung ergibt, zB bereits aus dem unbestritten gebliebenen Vorbringen in der Aufkündigung ergeben. EntscheidungstexteTE OGH 1986/10/15 3 Ob 608/86 Veröff: SZ 59/171 TE OGH 1997/01/28 4 Ob 25/97y Auch; nur: Trotz unterbliebener Zurückweisung ist die verspätete Anbringung der Aufkündigung wahrnehmbar, wenn über rechtzeitig angebrachte Einwendungen das Verfahren nach den §§ 571 f ZPO eingeleitet wurde. In einem solchen Fall hat das Gericht die Verspätung auf Antrag, aber auch ohne eine solche ausdrückliche Einwendung von Amts wegen wahrzunehmen. (T1); Beisatz: Ist aber die Aufkündigung noch rechtzeitig, aber doch so spät bei Gericht eingebracht worden, daß die Zustellung an den Gegner verspätet erfolgen muß, dann kann das Gericht die Kündigung gleichfalls als verspätet zurückweisen. Wurde aber die Aufkündigung so rechtzeitig bei Gericht eingebracht, daß auch die Zustellung voraussichtlich rechtzeitig erfolgen kann, dann darf das Gericht die Aufkündigung nicht als verspätet zurückweisen. Wurde die Kündigung rechtzeitig bei Gericht überreicht, faßt das Gericht aber den Beschluß hierüber erst "nach Ablauf der Frist", ist dies ebenso zu behandeln, wie die verspätete Überreichung. (T2); Beisatz: Hier: urlaubsbedingte Abwesenheit des Erstrichters. (T3) Auch; nur: Trotz unterbliebener Zurückweisung ist die verspätete Anbringung der Aufkündigung wahrnehmbar, wenn über rechtzeitig angebrachte Einwendungen das Verfahren nach den Paragraphen 571, f ZPO eingeleitet wurde. In einem solchen Fall hat das Gericht die Verspätung auf Antrag, aber auch ohne eine solche ausdrückliche Einwendung von Amts wegen wahrzunehmen. (T1); Beisatz: Ist aber die Aufkündigung noch rechtzeitig, aber doch so spät bei Gericht eingebracht worden, daß die Zustellung an den Gegner verspätet erfolgen muß, dann kann das Gericht die Kündigung gleichfalls als verspätet zurückweisen. Wurde aber die Aufkündigung so rechtzeitig bei Gericht eingebracht, daß auch die Zustellung voraussichtlich rechtzeitig erfolgen kann, dann darf das Gericht die Aufkündigung nicht als verspätet zurückweisen. Wurde die Kündigung rechtzeitig bei Gericht überreicht, faßt das Gericht aber den Beschluß hierüber erst "nach Ablauf der Frist", ist dies ebenso zu behandeln, wie die verspätete Überreichung. (T2); Beisatz: Hier: urlaubsbedingte Abwesenheit des Erstrichters. (T3) TE OGH 2000/01/14 1 Ob 284/99t Vgl; Beisatz: Eine nach § 563 Abs 1 ZPO rechtzeitig eingebrachte gerichtliche Aufkündigung ist zu bewilligen. Ihre verspätete Zustellung, die eine Verkürzung der Kündigungsfrist bewirkt, ist zufolge § 564 Abs 2 ZPO nur dann ein Hindernis für deren Wirksamkeit, wenn der Beklagte rechtzeitig Einwendungen erhebt. Dafür ist eine ausdrückliche Einwendung, also eine Rüge der Verletzung der Kündigungsfrist, erforderlich. (T4); Veröff: SZ 73/6 Vgl; Beisatz: Eine nach Paragraph 563, Absatz eins, ZPO rechtzeitig eingebrachte gerichtliche Aufkündigung ist zu bewilligen. Ihre verspätete Zustellung, die eine Verkürzung der Kündigungsfrist bewirkt, ist zufolge Paragraph 564, Absatz 2, ZPO nur dann ein Hindernis für deren Wirksamkeit, wenn der Beklagte rechtzeitig Einwendungen erhebt. Dafür ist eine ausdrückliche Einwendung, also eine Rüge der Verletzung der Kündigungsfrist, erforderlich. (T4); Veröff: SZ 73/6 TE OGH 2005/04/27 3 Ob 71/05w Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 2005/63 RechtssatznummerRS0044794
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.