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{'item': '5Ob145/86; 5Ob2249/96p; 6Ob92/01z; 5Ob67/02t; 6Ob128/05z; 5Ob191/10i; 8Ob103/11x; 3Ob167/11x; 5Ob178/13g; 5Ob188/13b; 5Ob235/13i; 5Ob39/14t;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019371 Entscheidungsdatum15.10.2025 Geschäftszahl5Ob145/86; 5Ob2249/96p; 6Ob92/01z; 5Ob67/02t; 6Ob128/05z; 5Ob191/10i; 8Ob103/11x; 3Ob167/11x; 5Ob178/13g; 5Ob188/13b; 5Ob235/13i; 5Ob39/14t; 5Ob192/14t; 2Ob58/18w; 13Os41/25s NormABGB §938 B RechtssatzDie Vertragsparteien sind auch in der Bestimmung darüber, was sie als "äquivalent" ansehen, frei. Bloß aus einem etwaigen - selbst krassen - objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann allein noch nicht zwingend auf das Zutreffen der für die Annahme einer reinen oder gemischten Schenkung unabdingbar notwendigen subjektiven Voraussetzung des Einverständnisses der Vertragspartner über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der beabsichtigten Vermögensverschiebung geschlossen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1986-10-21 5 Ob 145/86 Veröff: SZ 59/174 = NZ 1987,161 (Hofmeister) TE OGH 1996-09-24 5 Ob 2249/96p Vgl auch; Beisatz: Auf eine Störung der "objektiven Äquivalenz" kommt es aber nicht an; erst bei "subjektiver Inäquivalenz" wäre eine gemischte Schenkung gegeben. Das bei einem Schenkungsvertrag unabdingbar notwendige Einverständnis der Vertragspartner über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der beabsichtigten Vermögensverschiebung kann im Grundbuchsverfahren nur dann angenommen werden, wenn es sich aus den beigebrachten Urkunden ergibt. (T1) TE OGH 2001-10-18 6 Ob 92/01z TE OGH 2002-05-14 5 Ob 67/02t Auch TE OGH 2005-07-14 6 Ob 128/05z Auch; Beisatz: Ganz allgemein gilt für die gemischte Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, wenn das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter ihrem objektiven Wert angesetzt wurde und sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag. (T2) Veröff: SZ 2005/103 TE OGH 2011-01-24 5 Ob 191/10i Vgl; Beisatz: Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann ‑ insbesondere bei schutzwürdigen Interessen pflichtteilsberechtigter Dritter ‑ Schenkungsabsicht indizieren. (T3) TE OGH 2011-11-22 8 Ob 103/11x TE OGH 2011-10-12 3 Ob 167/11x Auch TE OGH 2013-10-03 5 Ob 178/13g Vgl auch TE OGH 2014-01-21 5 Ob 188/13b Auch TE OGH 2014-01-21 5 Ob 235/13i Auch TE OGH 2014-09-04 5 Ob 39/14t Vgl; Veröff: SZ 2014/75 TE OGH 2014-12-16 5 Ob 192/14t Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2018-06-26 2 Ob 58/18w Auch; Beisatz wie T2 nur: Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen. (T4); Beisatz: Entscheidend ist vielmehr die Schenkungsabsicht in Bezug auf einen Teil der vom Übergeber erbrachten Leistung. (T5) TE OGH 2025-10-15 13 Os 41/25s vgl; nur T2; nur T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0019371

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.