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Europaius

5Ob552/86

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.10.1986 Geschäftszahl5Ob552/86; 2Ob549/95 NormAußStrG §126 A;

ZPO §503 Z4 E4c3;

RechtssatzDer gesetzliche Erbe, der sich darauf stützt, daß das Testament nicht gültig ist, weil das anscheinend eigenhändig geschriebene und unterschriebene Testament nicht von der Hand des Erblassers stammt, hat diese seine Behauptung zu beweisen.

EntscheidungstexteTE OGH 1986/10/21 5 Ob 552/86 Veröff: SZ 59/175 = NZ 1987,281 TE OGH 1995/06/29 2 Ob 549/95 Vgl aber; Beisatz: Im Erbschaftsprozeß (§ 823 ABGB) gilt die Beweislastregel des § 312 Abs 2 ZPO, sodaß die Echtheit des Testamentes derjenige zu beweisen hat, der sich darauf stützt. (T1) Vgl aber; Beisatz: Im Erbschaftsprozeß (Paragraph 823, ABGB) gilt die Beweislastregel des Paragraph 312, Absatz 2, ZPO, sodaß die Echtheit des Testamentes derjenige zu beweisen hat, der sich darauf stützt. (T1) RechtssatznummerRS0008036

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.