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{'item': ['11Os126/86', '12Os182/86']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.10.1986 Geschäftszahl11Os126/86; 12Os182/86 NormStPO §160;

§248

Abs1;

§281

Abs1 Z4 B;

§345Abs1 Z5; Rechtssatz

Das Gericht ist zwar nach den §§ 160, 248 Abs 1

berechtigt, nicht aber unter allen Umständen verpflichtet, gegen einen ungehorsamen Zeugen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen; es kann sich auch bei unberechtigter Zeugnisverweigerung mit der Verlesung von Zeugenaussageprotokollen begnügen. Die Abweisung des Antrags auf Verhängung einer Beugestrafe verletzt keine Verfahrensgrundsätze, wenn das Verhalten des Zeugen in der Hauptverhandlung sich nicht als Zeugnisverweigerung darstellt, sondern auf eine hysterische Schockraktion zurückzuführen ist, die es dem Zeugen trotz an sich gegebener Wahrnehmungsfähigkeit und Aussagefähigkeit unmöglich macht, vor einem größeren Personenkreis zu sprechen und die Ereignisse so wie im Vorverfahren wiederzugeben.Das Gericht ist zwar nach den Paragraphen 160, 248, Absatz eins,

berechtigt, nicht aber unter allen Umständen verpflichtet, gegen einen ungehorsamen Zeugen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen; es kann sich auch bei unberechtigter Zeugnisverweigerung mit der Verlesung von Zeugenaussageprotokollen begnügen. Die Abweisung des Antrags auf Verhängung einer Beugestrafe verletzt keine Verfahrensgrundsätze, wenn das Verhalten des Zeugen in der Hauptverhandlung sich nicht als Zeugnisverweigerung darstellt, sondern auf eine hysterische Schockraktion zurückzuführen ist, die es dem Zeugen trotz an sich gegebener Wahrnehmungsfähigkeit und Aussagefähigkeit unmöglich macht, vor einem größeren Personenkreis zu sprechen und die Ereignisse so wie im Vorverfahren wiederzugeben. EntscheidungstexteTE OGH 1986/10/21 11 Os 126/86 TE OGH 1987/02/19 12 Os 182/86 Vgl; nur: Das Gericht ist zwar nach den §§ 160, 248 Abs 1

berechtigt, nicht aber unter allen Umständen verpflichtet, gegen einen ungehorsamen Zeugen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen; es kann sich auch bei unberechtigter Zeugnisverweigerung mit der Verlesung von Zeugenaussageprotokollen begnügen. (T1) Beisatz: Die Nichtausschöpfung aller möglichen Beweismittel (hier: eine Befragung der Zeugin über ihre Informanten, allenfalls unter Androhung und Anwendung von Zwangsmitteln - §§ 160, 248 Abs 1

) vermag Urteilsnichtigkeit nach der Z 5 des § 281 Abs 1

nicht zu bewirken. (T2) Vgl; nur: Das Gericht ist zwar nach den Paragraphen 160, 248, Absatz eins,

berechtigt, nicht aber unter allen Umständen verpflichtet, gegen einen ungehorsamen Zeugen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen; es kann sich auch bei unberechtigter Zeugnisverweigerung mit der Verlesung von Zeugenaussageprotokollen begnügen. (T1) Beisatz: Die Nichtausschöpfung aller möglichen Beweismittel (hier: eine Befragung der Zeugin über ihre Informanten, allenfalls unter Androhung und Anwendung von Zwangsmitteln - Paragraphen 160, 248, Absatz eins,

) vermag Urteilsnichtigkeit nach der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins,

nicht zu bewirken. (T2) RechtssatznummerRS0097538

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.