RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039378 Entscheidungsdatum28.05.2024 Geschäftszahl14Ob127/86 (14Ob128/86); 14Ob110/86 (14Ob111/86); 14Ob172/86 (14Ob173/86); 7Ob516/87; 9ObA158/89; 9ObA134/89; 4Ob7/90; 9ObA178/90; 7Ob606/91; 9ObA220/92; 8Ob641/93; 9ObA105/94; 4Ob2340/96p; 10ObS2021/96w; 6Ob182/97a; 9Ob380/97s; 8ObA180/98; 8ObA189/99y; 6Ob36/00p; 4Ob315/00b; 6Ob240/02s; 9Ob143/03z; 1Ob12/12i; 6Ob128/13m; 6Ob41/14v; 4Ob175/14k; 6Ob136/15s; 5Ob2/17f; 1Ob92/17m; 2Ob114/20h; 2Ob113/20m; 2Ob212/20w; 2Ob76/24a NormZPO §235 RechtssatzVoraussetzung für die Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung bleibt es trotz der der Verfahrensökonomie Rechnung tragenden Zielsetzung der ZVN 1983, dass aus der Klage jene Person, die beklagt ist, in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" erkennbar ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist es im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien möglich, zulässige Berichtigungen der Parteibezeichnung und Parteiänderungen voneinander abzugrenzen. EntscheidungstexteTE OGH 1986-10-21 14 Ob 127/86 TE OGH 1986-10-21 14 Ob 110/86 Veröff: HS XVI/XVII/14 TE OGH 1986-11-04 14 Ob 172/86 TE OGH 1987-02-12 7 Ob 516/87 TE OGH 1989-06-14 9 ObA 158/89 Auch; Beisatz: Hier: Umstellung von einzelnen Mitgliedern eines Betriebsrates auf diesen bei Wahlanfechtung (§ 48 ASGG). (T1)Auch; Beisatz: Hier: Umstellung von einzelnen Mitgliedern eines Betriebsrates auf diesen bei Wahlanfechtung (Paragraph 48, ASGG). (T1) TE OGH 1989-06-28 9 ObA 134/89 Vgl auch TE OGH 1990-02-20 4 Ob 7/90 TE OGH 1990-08-29 9 ObA 178/90 TE OGH 1991-10-10 7 Ob 606/91 Veröff: RZ 1993/9 S 70 TE OGH 1992-09-30 9 ObA 220/92 TE OGH 1993-11-18 8 Ob 641/93 TE OGH 1994-06-29 9 ObA 105/94 Auch; nur: Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung bleibt es trotz der der Verfahrensökonomie Rechnung tragenden Zielsetzung der ZVN 1983, daß aus der Klage jene Person, die beklagt ist, in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" erkennbar ist. (T2) Beisatz: § 48 ASGG (T3)Auch; nur: Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung bleibt es trotz der der Verfahrensökonomie Rechnung tragenden Zielsetzung der ZVN 1983, daß aus der Klage jene Person, die beklagt ist, in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" erkennbar ist. (T2) Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T3) TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2340/96p nur T2; Beisatz: Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung ist jene Bezeichnung maßgebend, die der Kläger in der streitanhängig gewordenen Klage (und zudem auch in der Folge regelmäßig) gebraucht hat. (T4) TE OGH 1996-07-30 10 ObS 2021/96w nur T2; Beisatz: Berichtigung der Parteibezeichnung vom bloßen Vollziehungsorgan (Bezirkshautpmannschaft) auf den wahren Pflegegeldträger (das Land Steiermark). (T5) TE OGH 1997-06-19 6 Ob 182/97a TE OGH 1997-11-26 9 Ob 380/97s nur T2 TE OGH 1998-08-24 8 ObA 180/98 Auch; Beisatz: Hier: Berichtigung einer fehlerhaften Bezeichnung des Arbeitgebers nach einer Gesamtrechtsnachfolge. (T6) TE OGH 1999-08-12 8 ObA 189/99y Auch; Beisatz: Die Rechtsprechung läßt eine Berichtigung der Parteienbezeichnung auch auf ein anderes Rechtssubjekt dann zu, wenn sich der Kläger in der Parteienbezeichnung geirrt hat, die tatsächlich gemeinte Partei aber aus dem übrigen Klageinhalt in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" zu erkennen ist. Auch bei fehlender Namensähnlichkeit ist die Berichtigung der Parteienbezeichnung nicht ausgeschlossen. (T7) TE OGH 2000-10-05 6 Ob 36/00p nur T2; Beisatz: Die Änderung der Parteibezeichnung darf nicht dazu führen, dass der Mangel der Sachlegitimation des als beklagte Partei bezeichneten Rechtssubjektes saniert wird. (T8) Beisatz: Im vorliegenden Fall mag sich zwar der Kläger über die Eigentumsverhältnisse am dienenden Grundstück geirrt und deshalb nicht alle vier (Mit)Eigentümer als Beklagte bezeichnet haben. Dies ändert aber nichts daran, dass die Anführung weiterer Personen als Beklagte im Verlauf des Verfahrens unzulässig ist. (T9) TE OGH 2000-12-19 4 Ob 315/00b Auch TE OGH 2002-11-07 6 Ob 240/02s Auch TE OGH 2003-12-03 9 Ob 143/03z Auch TE OGH 2012-03-23 1 Ob 12/12i Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Unzulässiger Parteiwechsel zwischen teilrechtsfähiger Universität und Bund. (T10) TE OGH 2013-11-28 6 Ob 128/13m Vgl; Beisatz: Allgemein neigt die Rechtsprechung infolge der Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft zu äußerster Großzügigkeit bei der Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung. (T11) TE OGH 2014-08-28 6 Ob 41/14v Auch; Veröff: SZ 2014/74 TE OGH 2014-10-21 4 Ob 175/14k Auch; Beis wie T11 TE OGH 2015-09-25 6 Ob 136/15s Auch; Beisatz: Hier: Unzulässiger Parteiwechsel von einer Kommanditgesellschaft auf die Komplementärin. (T12) TE OGH 2017-01-23 5 Ob 2/17f Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2017-08-30 1 Ob 92/17m Vgl; beis wie T8; Beisatz: Hier: Unzulässiger Parteiwechsel von der - auch strafgerichtlich verfolgten - potentiell haftenden natürlichen Person auf die mit der Schneeräumung und Streuung der Wege tatsächlich betraute juristische Person. (T13) TE OGH 2020-10-14 2 Ob 114/20h Vgl TE OGH 2020-10-14 2 Ob 113/20m Beisatz: Hier: Unzulässiger Parteiwechsel. (T14) TE OGH 2021-05-26 2 Ob 212/20w Beis wie T7; Beisatz: Hier: Aus der Klagserzählung geht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervor, dass der Kläger die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Motorrads richten wollte. (T15) TE OGH 2024-05-28 2 Ob 76/24a nur T2 Beisatz: Kein strenger Maßstab ist bei der Prüfung der Frage nach der Zulässigkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung dann anzulegen, wenn ein Rechtssubjekt mit der vom Kläger gewählten (unrichtigen) Bezeichnung gar nicht existiert. (T17) Beisatz: Berichtigung einer Klage des "Nachlasses", der nach der maßgeblichen deutschen Rechtslage nicht existiert, auf die Erben (allenfalls Testamentsvollstrecker), weil aus der Klagserzählung ersichtlich war, dass Gesamtrechtsnachfolger nach der Erblasserin die Klageforderung geltend machen wollten. (T18) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0039378
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