RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050862 Entscheidungsdatum21.10.1986 Geschäftszahl14Ob147/86; 14ObA20/87; 9ObA501/88; 9ObA207/87; 9ObA194/90; 8ObA210/96; 9ObA71/97z; 9ObA70/97b; 8ObA2359/96m; 9ObA91/97s; 9ObA125/98f; 9ObA275/99b; 8ObA125/00s; 9ObA253/00x; 8ObA192/01w; 8ObA62/07m; 9ObA131/07s; 9ObA46/10w; 8ObA35/13z; 9ObA16/17v NormArbVG §8 Z1 RechtssatzDie Frage der Mitgliedschaft des Arbeitgebers zu einer bestimmten Fachgruppe im Rahmen seiner Handelskammermitgliedschaft und damit die nach dem anzuwendenden KollV unterliegt im Hinblick auf die Ausschließlichkeitskompetenz der Selbstverwaltung der Kammer nicht der Beurteilung durch das Gericht. So kann etwa die faktische Industrieausübung allein, etwa im Sinn des gewerberechtlichen Industriebegriffes, die Geltung eines Industrie - KollV daher nicht begründen. EntscheidungstexteTE OGH 1986-10-21 14 Ob 147/86 Veröff: SZ 59/176 = EvBl 1987/65 S 276 = DRdA 1988/13 S 245 (Binder) = RdW 1987,95 = RZ 1987/32 S 141 = Arb 10559 = WBl 1987,70 TE OGH 1987-02-24 14 ObA 20/87 Auch TE OGH 1988-05-11 9 ObA 501/88 Auch; Veröff: RdW 1988,361 = WBl 1988,337 (mit kritischer Anmerkung) TE OGH 1988-06-01 9 ObA 207/87 Auch TE OGH 1990-09-12 9 ObA 194/90 Auch TE OGH 1996-05-23 8 ObA 210/96 Beisatz: Mit ausführlicher Auseinandersetzung der teilweise divergierenden Lehre. (T1) Veröff: SZ 69/125 TE OGH 1997-03-26 9 ObA 71/97z Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz wird auch durch die Neuregelung des kammerinternen Verfahrens zur Entscheidung über die Mitgliedschaft zu einem bestimmten Fachverband im Streitfall nicht geändert (§ 68 HKG idF der Nov BGBl 22/1993). (T2)Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz wird auch durch die Neuregelung des kammerinternen Verfahrens zur Entscheidung über die Mitgliedschaft zu einem bestimmten Fachverband im Streitfall nicht geändert (Paragraph 68, HKG in der Fassung der Nov Bundesgesetzblatt 22 aus 1993,). (T2) TE OGH 1997-04-09 9 ObA 70/97b Auch; Beis wie T2 TE OGH 1997-03-13 8 ObA 2359/96m Auch TE OGH 1997-04-09 9 ObA 91/97s Auch; Beis wie T2 TE OGH 1998-07-08 9 ObA 125/98f Vgl auch; nur: Die Frage der Mitgliedschaft des Arbeitgebers zu einer bestimmten Fachgruppe im Rahmen seiner Handelskammermitgliedschaft und damit die nach dem anzuwendenden KollV unterliegt im Hinblick auf die Ausschließlichkeitskompetenz der Selbstverwaltung der Kammer nicht der Beurteilung durch das Gericht. (T3) Beisatz: Mitgliedschaftsfragen sind ausschließlich Angelegenheit der Selbstverwaltung der Handelskammerorganisation und ergibt sich dies schon aufgrund des Zwangscharakters der Handelskammermitgliedschaft und der Zuordnung zu einer bestimmten Fachgruppe. (T4) Veröff: SZ 71/122 TE OGH 1999-12-01 9 ObA 275/99b Vgl auch; Beisatz: Die Kollektivvertragszugehörigkeit von Arbeitnehmern richtet sich ausschließlich auf die bindende Zuordnung des Arbeitgebers zu einer bestimmten Organisationseinheit durch die Kammer der gewerblichen Wirtschaft. (T5) TE OGH 2000-12-21 8 ObA 125/00s Ähnlich; Beisatz: Ob ein Arbeitgeber die Voraussetzungen der unbedingten Kollektivvertragsunterworfenheit erfüllt, richtet sich bei einer freien Berufsvereinigung nach den Bestimmungen über den Erwerb und den Inhalt der Mitgliedschaft. Ein allgemeiner Grundsatz, dass die außerordentliche Mitgliedschaft als solche den Begriff der Mitgliedschaft iS der §§ 6, 8 ArbVG nicht verwirklichen könne, existiert nicht; maßgeblich ist, ob die konkrete Stellung des Arbeitgebers im Verband ihm hinreichende Einflussmöglichkeit im Hinblick auf abzuschließende Kollektivverträge vermittelt. (T6)Ähnlich; Beisatz: Ob ein Arbeitgeber die Voraussetzungen der unbedingten Kollektivvertragsunterworfenheit erfüllt, richtet sich bei einer freien Berufsvereinigung nach den Bestimmungen über den Erwerb und den Inhalt der Mitgliedschaft. Ein allgemeiner Grundsatz, dass die außerordentliche Mitgliedschaft als solche den Begriff der Mitgliedschaft iS der Paragraphen 6, 8, ArbVG nicht verwirklichen könne, existiert nicht; maßgeblich ist, ob die konkrete Stellung des Arbeitgebers im Verband ihm hinreichende Einflussmöglichkeit im Hinblick auf abzuschließende Kollektivverträge vermittelt. (T6) Veröff: SZ 73/211 TE OGH 2001-02-14 9 ObA 253/00x Ähnlich; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Kollektivvertragsunterworfenheit der Dorotheum-Auktions-Versatz- und Bank-GmbH (ebenso bereits 8 ObA 125/00s). (T7) TE OGH 2002-08-29 8 ObA 192/01w Beisatz: Hat aber - als Anwendungsfall des § 2 Abs 13 GewO - die Gewerbeberechtigung mit der ausgeübten Tätigkeit ganz offensichtlich nichts zu tun, so hat das Gericht die Anwendung des "richtigen" Kollektivvertrags selbst zu beurteilen und auch darüber zu entscheiden, ob das Unternehmen nach der Art der Ausübung seiner Tätigkeit dem Gewerbe oder der Industrie zuzuordnen ist. Eine Bindung des Gerichts an die durch die Kammer getroffene Zuordnung kann notwendigerweise nicht bestehen, weil eine derartige Zuordnung für die vom Gericht auf Grund der Norm des § 2 Abs 13 GewO zu ermittelnde "richtige" Gewerbeberechtigung nicht besteht. (T8)Beisatz: Hat aber - als Anwendungsfall des Paragraph 2, Absatz 13, GewO - die Gewerbeberechtigung mit der ausgeübten Tätigkeit ganz offensichtlich nichts zu tun, so hat das Gericht die Anwendung des "richtigen" Kollektivvertrags selbst zu beurteilen und auch darüber zu entscheiden, ob das Unternehmen nach der Art der Ausübung seiner Tätigkeit dem Gewerbe oder der Industrie zuzuordnen ist. Eine Bindung des Gerichts an die durch die Kammer getroffene Zuordnung kann notwendigerweise nicht bestehen, weil eine derartige Zuordnung für die vom Gericht auf Grund der Norm des Paragraph 2, Absatz 13, GewO zu ermittelnde "richtige" Gewerbeberechtigung nicht besteht. (T8) Veröff: SZ 2002/108 TE OGH 2007-11-22 8 ObA 62/07m Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2008-06-05 9 ObA 131/07s Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2010-11-24 9 ObA 46/10w nur T3 TE OGH 2013-06-27 8 ObA 35/13z Ähnlich TE OGH 2017-05-24 9 ObA 16/17v Beisatz: Hier: Korrektur einer fälschlichen Eintragung im Mitgliederverzeichnis (§ 44 Abs 1 WKG). (T9)Beisatz: Hier: Korrektur einer fälschlichen Eintragung im Mitgliederverzeichnis (Paragraph 44, Absatz eins, WKG). (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0050862
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