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OGH Rechtssatz RS0029940 (14Ob167/86 (14Ob168/86 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029940 Entscheidungsdatum26.08.2024 Geschäftszahl14Ob167/86 (14Ob168/86; 14Ob169/86); 8ObA284/94; 8Ob49/24z NormABGB §1162d ABGB §1486 Z5 ABGB §1491 AngG §40 ArbAbfG §3 UrlG §12 RechtssatzDer zwingende Charakter der (Arbeiterabfertigung) Abfertigung (§ 3 ArbAbfG; ebenso die Angestelltenabfertigung: § 40 AngG) und der Urlaubsentschädigung (§ 12 UrlG) hat nicht zur Folge, daß eine kollektivvertragliche Festsetzung von Fallfristen für diese Ansprüche unwirksam wäre. Eine besondere Verjährungsfrist oder Präklusivfrist, von der zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden dürfte, setzt nämlich weder das ArbAbfG für den Anspruch auf Abfertigung, noch das UrlG für den Anspruch auf Urlaubsentschädigung fest. Für die Verjährung dieser Ansprüche gilt vielmehr die allgemeine Bestimmung des ABGB über die Verjährung von Dienstnehmerforderungen (§ 1486 Z 5 ABGB).Der zwingende Charakter der (Arbeiterabfertigung) Abfertigung (Paragraph 3, ArbAbfG; ebenso die Angestelltenabfertigung: Paragraph 40, AngG) und der Urlaubsentschädigung (Paragraph 12, UrlG) hat nicht zur Folge, daß eine kollektivvertragliche Festsetzung von Fallfristen für diese Ansprüche unwirksam wäre. Eine besondere Verjährungsfrist oder Präklusivfrist, von der zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden dürfte, setzt nämlich weder das ArbAbfG für den Anspruch auf Abfertigung, noch das UrlG für den Anspruch auf Urlaubsentschädigung fest. Für die Verjährung dieser Ansprüche gilt vielmehr die allgemeine Bestimmung des ABGB über die Verjährung von Dienstnehmerforderungen (Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB).

EntscheidungstexteTE OGH 1986-10-21 14 Ob 167/86 Veröff: Arb 10578 = SZ 59/180 = DRdA 1989,196 (Pfeil) TE OGH 1994-12-15 8 ObA 284/94 Auch TE OGH 2024-08-26 8 Ob 49/24z vgl; Beisatz: Hier: Dreijährige Verjährungsfrist für die Rückforderung irrtümlich zu viel gezahlter Abfertigungsbeträge aus einem Dienstverhältnis. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029940

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.