RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034533 Entscheidungsdatum12.08.2025 Geschäftszahl14Ob167/86 (14Ob168/86; 14Ob169/86); 9ObA189/91; 1Ob606/94; 9ObA163/97d; 1Ob1/00d; 9ObA130/06t; 4Ob227/06w; 9Ob40/06g; 9ObA44/06w; 9ObA105/07t; 9ObA86/08z; 8ObA86/11x; 9ObA143/11m; 9ObA134/13s; 9ObA21/17d; 9ObA107/20f; 9ObA72/22m; 8ObA13/25g NormABGB §1491 RechtssatzVerfallsklauseln in Kollektivverträgen sind nach ständiger Rechtsprechung nichtig, wenn sie
- a)durch eine unangemessen kurze Ausschlussfrist die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren und damit den guten Sitten im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB widerstreiten odera) durch eine unangemessen kurze Ausschlussfrist die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren und damit den guten Sitten im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB widerstreiten oder
- b)zum Nachteil des Dienstnehmers gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen verstoßen. EntscheidungstexteTE OGH 1986-10-21 14 Ob 167/86 Veröff: SZ 59/180 = WBl 1987,71 = Arb 10578 = DRdA 1989,196 (Pfeil) TE OGH 1991-08-28 9 ObA 189/91 Auch TE OGH 1994-09-23 1 Ob 606/94 Auch; nur: Verfallsklauseln in Kollektivverträgen sind nach ständiger Rechtsprechung nichtig, wenn sie
- a)durch eine unangemessen kurze Ausschlussfrist die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren und damit den guten Sitten im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB widerstreiten. (T1)
- a)durch eine unangemessen kurze Ausschlussfrist die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren und damit den guten Sitten im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB widerstreiten. (T1) TE OGH 1997-11-26 9 ObA 163/97d Vgl auch; nur: Verfallsklauseln in Kollektivverträgen sind nach ständiger Rechtsprechung nichtig, wenn sie
- b)zum Nachteil des Dienstnehmers gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen verstoßen. (T2) TE OGH 2000-10-24 1 Ob 1/00d Ähnlich; Beisatz: Die in § 8 Abs 4 AAB vorgesehene Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist auf sechs Monate ab Kenntnis vom Schaden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Wirtschaftstreuhänder ist sachlich ausreichend gerechtfertigt und damit nicht als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB anzusehen. (T3)Ähnlich; Beisatz: Die in Paragraph 8, Absatz 4, AAB vorgesehene Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist auf sechs Monate ab Kenntnis vom Schaden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Wirtschaftstreuhänder ist sachlich ausreichend gerechtfertigt und damit nicht als gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB anzusehen. (T3) Beisatz: Wenn sogar in dem vom Grundsatz der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer beherrschten Bereich der arbeitsvertraglichen Ansprüche - und innerhalb dieser sogar für unabdingbare Ansprüche - eine Verkürzung von gesetzlich normierten Fristen zu deren Geltendmachung selbst auf einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten als unbedenklich angesehen wird, so muss dies umso mehr für regelmäßig geschäftlich erfahrenere Kaufleute gelten, wenngleich es sich hier um einen Schadenersatz- und keinen Entgeltsanspruch handelt. (T4) Veröff: SZ 73/158 TE OGH 2006-12-20 9 ObA 130/06t nur T1 TE OGH 2007-03-20 4 Ob 227/06w Vgl; Beisatz: Hier: Verfallsklausel in AGB. (T5) Veröff: SZ 2007/38 TE OGH 2007-05-09 9 Ob 40/06g Auch; Beisatz: Hier: Verfallsklausel in AGB eines Mobilfunkbetreibers. (T6) TE OGH 2007-05-09 9 ObA 44/06w Vgl auch; nur T1 TE OGH 2007-08-08 9 ObA 105/07t Auch TE OGH 2009-08-04 9 ObA 86/08z Auch; nur T1 TE OGH 2012-04-24 8 ObA 86/11x Auch TE OGH 2012-04-30 9 ObA 143/11m Auch TE OGH 2013-12-19 9 ObA 134/13s Auch TE OGH 2017-07-25 9 ObA 21/17d Auch TE OGH 2021-01-27 9 ObA 107/20f vgl; Beisatz: Hier: sechs Monate dauernde Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen Prinzipien der Effektivität und Gleichwertigkeit. (T7) Anm: Veröff: SZ 2021/7Anmerkung, Veröff: SZ 2021/7 TE OGH 2022-09-28 9 ObA 72/22m Vgl TE OGH 2025-08-12 8 ObA 13/25g vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0034533