RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008998 Entscheidungsdatum22.10.1986 Geschäftszahl1Ob36/86; 4Ob44/88; 7Ob329/97a; 6Ob306/98p; 6Ob2/04v; 6Ob318/03p; 6Ob81/04m; 6Ob42/05b; 6Ob167/06m; 6Ob266/06w; 6Ob147/10a; 4Ob51/12x; 6Ob26/16s; 4Ob209/16p; 6Ob241/16h; 6Ob209/16b; 6Ob198/18p; 6Ob181/18p; 6Ob99/19f; 7Ob197/21b; 6Ob129/21w NormABGB §16; ABGB §43 A RechtssatzDas Recht auf Namensanonymität leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab. Bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit und Schutz der Privatsphäre mit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit abzuwägen. Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit wird zur Verneinung der Rechtswidrigkeit führen, den der Namensträger sachlichen Anlass zur Nennung seines Namens gegeben hat. EntscheidungstexteTE OGH 1986-10-22 1 Ob 36/86 Veröff: SZ 59/182 = MR 1986 6,15 = RdW 1987,48 = ÖBl 1987,26 = WBl 1987,37 TE OGH 1988-09-13 4 Ob 44/88 Veröff: MR 1988,158 ( Korn ) = RdW 1989,24 TE OGH 1997-12-17 7 Ob 329/97a Vgl auch TE OGH 1998-12-18 6 Ob 306/98p nur: Das Recht auf Namensanonymität leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab. (T1) Beisatz: Seine Verletzung setzt jedoch die Namensnennung beziehungsweise eine, eine bestimmte Person identifizierende Berichterstattung voraus. Ob nun Angaben veröffentlicht wurden, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität des Klägers zu führen, richtet sich nach den im Einzelfall verbreiteten Angaben. Dieser Frage kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. (T2) TE OGH 2004-02-19 6 Ob 2/04v nur T1 TE OGH 2004-02-19 6 Ob 318/03p nur T1 TE OGH 2004-05-27 6 Ob 81/04m nur T1 TE OGH 2005-03-17 6 Ob 42/05b Auch; Beis wie T2 TE OGH 2006-09-14 6 Ob 167/06m Beisatz: Hier: Nennung einer privaten Handynummer und einer privaten E-mail wenn die Daten in mehreren Publikationen (unter anderem auf verschiedenen Websites) aufgeschienen sind. (T3) TE OGH 2007-02-15 6 Ob 266/06w Auch; Beisatz: Mit dem Kriterium des Setzens eines sachlichen Anlasses sind die im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien jedoch keineswegs für alle denkbaren Fallkonstellationen abschließend umschrieben. (T4) Beisatz: Hier: Namentliche Nennung eines in der Öffentlichkeit bekannten Zeugen in einem Strafverfahren wegen Raubmords - Kriterien einer umfassenden Interessensabwägung. (T5) Veröff: SZ 2007/27 TE OGH 2011-06-16 6 Ob 147/10a nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2012-05-11 4 Ob 51/12x Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Seine Verletzung setzt die Namensnennung oder eine eine bestimmte Person identifizierende Berichterstattung voraus. (T6) Beisatz: Dieses Recht untersagt es Dritten, den Namen in einem bestimmten Zusammenhang zu erwähnen, wenn der Namensträger dazu keinen Anlass gegeben hat. (T7) Beisatz: Ist die Namensnennung nicht gesetzlich verboten und hat der Namensträger einen sachlichen Anlass zur Nennung seines Namens gegeben, dann wiegt das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit regelmäßig schwerer als der Schutz der Privatsphäre. (T8) Veröff: SZ 2012/55 TE OGH 2016-03-30 6 Ob 26/16s Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Schlichte Nennung des früheren, vor einer Namensänderung nach § 2 Abs 1 Z 11 NÄG („sonstige Gründe“) von der Klägerin tatsächlich geführten bürgerlichen Namens – kein unzulässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. (T9) Veröff: SZ 2016/42Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Schlichte Nennung des früheren, vor einer Namensänderung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NÄG („sonstige Gründe“) von der Klägerin tatsächlich geführten bürgerlichen Namens – kein unzulässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. (T9) Veröff: SZ 2016/42 TE OGH 2016-10-25 4 Ob 209/16p Auch TE OGH 2016-12-22 6 Ob 241/16h Auch; Beis wie T8 TE OGH 2016-12-22 6 Ob 209/16b Auch; nur: Das Recht auf Namensanonymität leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab. Bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit und Schutz der Privatsphäre mit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit abzuwägen. (T11) Beisatz wie T2 nur: Seine Verletzung setzt jedoch die Namensnennung beziehungsweise eine, eine bestimmte Person identifizierende Berichterstattung voraus. Ob nun Angaben veröffentlicht wurden, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität des Klägers zu führen, richtet sich nach den im Einzelfall verbreiteten Angaben. (T12) Beisatz: Hier: Der Sohn des Klägers und auch der Kläger selbst wurden durch die Bildveröffentlichung, den Vornamen und die Abkürzung des Nachnamens sowie den Hinweis auf den in der Gemeinde gelegenen Malerbetrieb des Vaters für einen größeren Personenkreis individualisiert. (T13) TE OGH 2018-11-21 6 Ob 198/18p Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Bei der umfassenden Interessenabwägung ist auch die öffentliche Aufgabe der Medien als „public watchdog“ zu berücksichtigen; ein Missverhältnis zwischen Namensnennung und Informationszweck liegt jedoch etwa bei der Namensnennung in reinen Sensationsberichten vor oder wenn willkürlich Unbeteiligte durch Namensnennung unverschuldet in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten. (T14) TE OGH 2019-02-27 6 Ob 181/18p Beis ähnlich wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Beim Anspruch auf Namensanonymität muss der Betroffene das Bestehen schutzwürdiger Interessen für die Geheimhaltung beweisen. (T15) Beisatz: Hier: Zur Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung unter Nennung des vollen Namens einer Partei. (T16) TE OGH 2019-10-24 6 Ob 99/19f Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Das Recht auf Namensanonymität kommt dem Namensträger zu. (T17) TE OGH 2021-12-15 7 Ob 197/21b Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: EV nach § 382g EO wegen Posting auf Facebook. (T18)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: EV nach Paragraph 382 g, EO wegen Posting auf Facebook. (T18) TE OGH 2022-02-02 6 Ob 129/21w Vgl; nur T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008998
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