OGH Rechtssatz RS0002328 (3Ob89/86 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0002328 Entscheidungsdatum19.04.2023 Geschäftszahl3Ob89/86; 3Ob25/88; 3Ob9/92; 3Fsc1/03g; 3Ob105/07y; 3Ob11/11f; 3Ob76/15w; 3Ob86/15s; 3Ob83/15z; 3Ob76/17y; 3Ob36/23z NormEO §78 ZPO §520 E2 RechtssatzBei schriftlichen Rekursen müssen sich die Parteien auch im Exekutionsverfahren in der Regel durch Rechtsanwälte vertreten lassen. Es besteht regelmäßig diesbezüglich absoluter Anwaltszwang. Wird der Schriftsatz unverbessert wieder vorgelegt, dann ist er zurückzuweisen, weil die nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei hinsichtlich eines schriftlichen Rekurses in der Regel nicht postulationsfähig ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1986-10-22 3 Ob 89/86 TE OGH 1988-03-23 3 Ob 25/88 nur: Bei schriftlichen Rekursen müssen sich die Parteien auch im Exekutionsverfahren in der Regel durch Rechtsanwälte vertreten lassen. (T1) TE OGH 1992-01-22 3 Ob 9/92 Beisatz: Die Finanzämter können daher im Exekutionsverfahren in erster Instanz auftreten und müssen keine Vollmacht vorlegen. Im Rechtsmittelverfahren können sie keine schriftlichen Rekurse einbringen. In diesem Fall tritt in vollem Umfang die gesetzliche Vertretungsmacht der Finanzprokuratur ein. (T2) TE OGH 2003-10-07 3 Fsc 1/03g nur: Bei schriftlichen Rekursen müssen sich die Parteien auch im Exekutionsverfahren durch Rechtsanwälte vertreten lassen. (T3) Beisatz: Auch der Fristsetzungsantrag gemäß §91 GOG muss bei Anwaltspflicht stets ein rechtsanwaltlich gefertigter Schriftsatz sein. (T4) TE OGH 2007-10-23 3 Ob 105/07y Auch; nur T3; Beisatz: Auch für die Zurücknahme eines Rekurses besteht Anwaltspflicht. (T5) Veröff: SZ 2007/165 TE OGH 2011-02-23 3 Ob 11/11f Auch; nur T2 TE OGH 2015-05-20 3 Ob 76/15w Auch; nur T1 TE OGH 2015-05-20 3 Ob 86/15s Auch TE OGH 2015-05-20 3 Ob 83/15z Auch TE OGH 2017-06-07 3 Ob 76/17y TE OGH 2023-04-19 3 Ob 36/23z nur T3 Beisatz: Die von der Mutter des Antragstellers zum Revisionsrekurs des Antragsgegners persönlich eingebrachten Schriftsätze waren ohne Verbesserungsversuch als unzulässig zurückzuweisen, weil kurz danach eine formgerechte Revisionsrekursbeantwortung eingebracht wurde. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0002328