6Ob12/86
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.10.1986 Geschäftszahl6Ob12/86; 1Ob619/92 (1Ob620/92) NormABGB §1234;
ABGB §1253;
RechtssatzIm Falle eines vom Ehepakt über die Gütergemeinschaft losgelösten, ausschließlich im Zusammenhang mit einem Erbvertrag zu begreifenden Aufgriffsrechtes kann sich dieses nur auf jene Nachlaßquote beziehen, auf die such kraft Gesetzes (§ 1253 ABGB) eine erbvertragliche Bindung nicht beziehen kann (allenfalls auch auf eine darüber hinaus kraft Parteiwillens von der erbvertraglichen Regelung nicht erfaßte Quote). Eine sich nur auf diese Freiquote beziehbare Regelung ist ungeachtet der formellen Aufnahme in übereinstimmende Vertragserklärungen vom Testator jederzeit widerrufbar.Im Falle eines vom Ehepakt über die Gütergemeinschaft losgelösten, ausschließlich im Zusammenhang mit einem Erbvertrag zu begreifenden Aufgriffsrechtes kann sich dieses nur auf jene Nachlaßquote beziehen, auf die such kraft Gesetzes (Paragraph 1253, ABGB) eine erbvertragliche Bindung nicht beziehen kann (allenfalls auch auf eine darüber hinaus kraft Parteiwillens von der erbvertraglichen Regelung nicht erfaßte Quote). Eine sich nur auf diese Freiquote beziehbare Regelung ist ungeachtet der formellen Aufnahme in übereinstimmende Vertragserklärungen vom Testator jederzeit widerrufbar.
EntscheidungstexteTE OGH 1986/10/23 6 Ob 12/86 Veröff: NZ 1987,312 = SZ 59/187 = JBl 1993,658 TE OGH 1992/12/15 1 Ob 619/92 Auch; Beisatz: Das in § 1253 ABGB genannte Recht, "zu testieren", ist die vertragliche Ungebundenheit "zur freien letzten Anordnung" und ist demgemäß keineswegs nur auf die Erbseinsetzung beschränkt, sodaß das bloß erbvertraglich zugesicherte Aufgriffsrecht den durch § 1253 ABGB geschaffenen Freiraum des Erblassers nicht widerum einengen kann. (T1) Veröff: NZ 1993,103 Auch; Beisatz: Das in Paragraph 1253, ABGB genannte Recht, "zu testieren", ist die vertragliche Ungebundenheit "zur freien letzten Anordnung" und ist demgemäß keineswegs nur auf die Erbseinsetzung beschränkt, sodaß das bloß erbvertraglich zugesicherte Aufgriffsrecht den durch Paragraph 1253, ABGB geschaffenen Freiraum des Erblassers nicht widerum einengen kann. (T1) Veröff: NZ 1993,103 RechtssatznummerRS0022354