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{'item': '7Ob676/86; 1Ob542/95; 1Ob187/09w; 1Ob117/11d; 1Ob73/12k; 1Ob146/17b; 1Ob112/18d; 1Ob190/21d; 1Ob140/24f'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057792 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl7Ob676/86; 1Ob542/95; 1Ob187/09w; 1Ob117/11d; 1Ob73/12k; 1Ob146/17b; 1Ob112/18d; 1Ob190/21d; 1Ob140/24f NormEheG §81 Abs3 RechtssatzNach § 81 Abs 3 EheG sind eheliche Ersparnisse Wertanlagen gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. Die Legaldefinition der Ersparnisse verweist auf Wertanlagen jeder Art, demnach auf Sachen schlechthin, körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche, verbrauchbare und unverbrauchbare.Nach Paragraph 81, Absatz 3, EheG sind eheliche Ersparnisse Wertanlagen gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. Die Legaldefinition der Ersparnisse verweist auf Wertanlagen jeder Art, demnach auf Sachen schlechthin, körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche, verbrauchbare und unverbrauchbare. EntscheidungstexteTE OGH 1986-10-23 7 Ob 676/86 TE OGH 1995-03-27 1 Ob 542/95 nur: Nach § 81 Abs 3 EheG sind eheliche Ersparnisse Wertanlagen gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. (T1)nur: Nach Paragraph 81, Absatz 3, EheG sind eheliche Ersparnisse Wertanlagen gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. (T1) TE OGH 2009-10-13 1 Ob 187/09w Auch; nur T1; Beisatz: Bei Mischformen von „Zukunftsvorsorgeprodukten", die nicht auf den ersten Blick als der Aufteilung unterliegend oder aber von ihr ausgenommen qualifiziert werden können, ist zu fragen, ob es sich nach dem grundsätzlichen Abgrenzungsmodell des §81 Abs3 EheG um ihrer Art nach üblicherweise - also nach der Verkehrsauffassung - für eine Verwertung bestimmte Wertanlagen handelt. (T2); Beisatz: Dies trifft nun auf typischerweise der Altersvorsorge dienende „Finanzprodukte" nicht zu, sodass diese -von Missbrauchsfällen abgesehen - in die nacheheliche Aufteilung regelmäßig nicht einzubeziehen sind. (T3) TE OGH 2011-07-21 1 Ob 117/11d nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2012-08-01 1 Ob 73/12k Auch TE OGH 2017-10-25 1 Ob 146/17b nur T1 TE OGH 2019-04-30 1 Ob 112/18d Beisatz: Mit ausführlicher Erörterung, nach welchen Kriterien Liegenschaften von der Aufteilung ausgenommen sind, weil sie zu einem Unternehmen gehören. (T4); Veröff: SZ 2019/37 TE OGH 2021-12-14 1 Ob 190/21d nur T1; Beisatz: Das trifft auf das Recht, eine gesetzliche Altersversorgung in Anspruch zu nehmen, nicht zu. (T5) TE OGH 2025-03-25 1 Ob 140/24f Beisatz: Hier: Zur Zuordnung eines - aus ehelichen Ersparnissen dotierten - privaten Altersvorsorgemodells. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0057792

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.