RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051727 Entscheidungsdatum11.01.2024 Geschäftszahl2Ob554/86; 9ObA279/88 (9ObA280/88); 9ObA151/90; 9ObA55/92; 9ObA146/93; 9ObA297/93; 9ObA142/97s; 9ObA347/97p; 9ObA348/97k; 9ObA108/98t; 9ObA113/98b; 9ObA261/98t; 9ObA300/98b; 9ObA145/99k; 9ObA148/99a; 9ObA197/00m; 9ObA174/01f; 8ObA177/02s; 8ObA25/02p; 9ObA223/02p; 9ObA8/05z; 9ObA61/07x; 9ObA30/09s; 8ObA59/10z; 8ObA45/11t; 9ObA54/12z; 9ObA148/12y; 9ObA133/14w; 9ObA13/16a; 8ObA50/18p; 9ObA88/22i; 8ObA46/22f; 9ObA128/22x; 8ObA71/22g; 9ObA23/23g; 8ObA81/23d NormArbVG §105 Abs3 Z2 RechtssatzEine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers ist bereits gegeben, wenn durch die Kündigung eine bloß finanzielle Schlechterstellung verursacht wird; es muss die Kündigung nicht mehr die Existenzgrundlage durch dauernde Arbeitslosigkeit gefährden. Schon der Verlust eines wesentlichen Vorteils aus dem Arbeitsverhältnis rechtfertigt auf Seiten des Arbeitnehmers den Schutz nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG und zwar auch dann, wenn der Lebensunterhalt des Gekündigten anderwärts ausreichend gesichert ist.Eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers ist bereits gegeben, wenn durch die Kündigung eine bloß finanzielle Schlechterstellung verursacht wird; es muss die Kündigung nicht mehr die Existenzgrundlage durch dauernde Arbeitslosigkeit gefährden. Schon der Verlust eines wesentlichen Vorteils aus dem Arbeitsverhältnis rechtfertigt auf Seiten des Arbeitnehmers den Schutz nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG und zwar auch dann, wenn der Lebensunterhalt des Gekündigten anderwärts ausreichend gesichert ist. VwGH vom 28.06.1977, 2300/75; Veröff: Arb 9599 = ZAS 1978/25 S 188 (Floretta) EntscheidungstexteTE OGH 1986-10-28 2 Ob 554/86 nur: Eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers ist bereits gegeben, wenn durch die Kündigung eine bloß finanzielle Schlechterstellung verursacht wird; es muss die Kündigung nicht mehr die Existenzgrundlage durch dauernde Arbeitslosigkeit gefährden. (T1); Veröff: DRdA 1988,229 (Floretta) TE OGH 1989-03-15 9 ObA 279/88 Auch; nur T1; Veröff: Arb 10771 = RdW 1989,199 TE OGH 1990-06-27 9 ObA 151/90 Auch; nur T1; Veröff: SZ 63/119 = Arb 10874 TE OGH 1992-03-18 9 ObA 55/92 Vgl aber; Beisatz: Gewisse Schwankungen der Einkommenslage muss jeder Arbeitnehmer im Lauf seines Arbeitslebens hinnehmen. (T2); Veröff: SZ 65/43 = WBl 1992,232 = ZAS 1994/4 S 59 TE OGH 1993-09-08 9 ObA 146/93 Vgl; nur T1; Beisatz: Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist erfüllt, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, dass sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne dass aber schon eine soziale Notlage oder Existenzgefährdung eintreten müsste. (T3); Veröff: WBl 1994,162 = DRdA 1994,332 (Eypeltauer) TE OGH 1994-01-26 9 ObA 297/93 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1997-11-05 9 ObA 142/97s Auch; Beis wie T3 TE OGH 1998-01-28 9 ObA 347/97p Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Drohende Langzeitarbeitslosigkeit und deutliche Einkommensverluste. (T4) TE OGH 1998-04-01 9 ObA 348/97k Beis wie T3 TE OGH 1998-06-10 9 ObA 108/98t Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1998-10-21 9 ObA 113/98b Beisatz: Eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage bedingt weder soziale Notlage noch Existenzgefährdung. (T5) TE OGH 1998-10-21 9 ObA 261/98t Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Einbußen von unter 10 v.H. rechtfertigen keine Kündigungsanfechtung eine Verdiensteinbuße von 20 v.H. und mehr deutet hingegen auf gewichtige soziale Nachteile hin. (T6) TE OGH 1999-02-11 9 ObA 300/98b nur: Schon der Verlust eines wesentlichen Vorteils aus dem Arbeitsverhältnis rechtfertigt auf Seiten des Arbeitnehmers den Schutz nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG. (T7)nur: Schon der Verlust eines wesentlichen Vorteils aus dem Arbeitsverhältnis rechtfertigt auf Seiten des Arbeitnehmers den Schutz nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG. (T7) TE OGH 1999-06-16 9 ObA 145/99k Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Dabei darf nicht übersehen werden, dass mit jeder Kündigung soziale Nachteile für den Arbeitnehmer verbunden sind (Notwendigkeit der Postensuche; Notwendigkeit des Einlebens am neuen Arbeitsplatz etc). Diese "normalen" Nachteile reichen nicht aus, um das Tatbestandselement der "sozial nachteiligen Kündigung" zu erfüllen. Es müssen vielmehr Umstände vorliegen, die über das normale Maß hinaus eine Kündigung für den Arbeitnehmer nachteilig machen. (T8) TE OGH 1999-09-15 9 ObA 148/99a nur T7; Beis wie T4 TE OGH 2000-11-08 9 ObA 197/00m Vgl auch; nur: Eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers ist bereits gegeben, wenn durch die Kündigung eine bloß finanzielle Schlechterstellung verursacht wird. (T9); Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T8 TE OGH 2001-12-19 9 ObA 174/01f Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Bei den Einkommenseinbußen ist nicht auf starre Prozentsätze abzustellen. (T10) TE OGH 2002-08-19 8 ObA 177/02s Vgl; Beis wie T3; Beis wie T8 nur: Es müssen Umstände vorliegen, die über das normale Maß hinaus eine Kündigung für den Arbeitnehmer nachteilig machen. (T11) TE OGH 2002-09-19 8 ObA 25/02p Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist erfüllt, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, dass sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat. (T12); Beis wie T8 nur: Mit jeder Kündigung sind soziale Nachteile für den Arbeitnehmer verbunden. Es müssen Umstände vorliegen, die über das normale Maß hinaus eine Kündigung für den Arbeitnehmer nachteilig machen. (T13); Beis wie T10 TE OGH 2003-04-23 9 ObA 223/02p Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T13 TE OGH 2005-09-30 9 ObA 8/05z Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Keine wesentliche Beeinträchtigung, wenn der Kläger trotz einer Brutto-Einkommensverminderung von 40 % weiterhin in der Lage sein wird, nicht nur durchschnittliche, sondern auch darüber liegende Lebensbedürfnisse zu befriedigen. (T14) TE OGH 2008-04-10 9 ObA 61/07x Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass bei einem weit niedrigeren Einkommensniveau als in 9 ObA 8/05z eine Brutto-Einkommensminderung von 47 % eine durchaus fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Klägers darstellt. (T15) TE OGH 2009-04-01 9 ObA 30/09s Vgl aber; Beisatz: Eine finanzielle Schlechterstellung genügt allein für die Tatbestandsmäßigkeit nicht. Diese muss ein solches Ausmaß erreichen, dass sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne dass aber schon eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müsste. (T16) TE OGH 2010-11-04 8 ObA 59/10z Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist im Fall eines gerechtfertigten Wochenpendelns jedenfalls der dafür aufzuwendende finanzielle Mehraufwand zu berücksichtigen. Hat der Arbeitnehmer tatsächlich eine allerdings nachteilige neue Arbeitsstelle angenommen, so sind unabhängig davon seine Arbeitsmarktchancen zum Konkretisierungszeitpunkt zu beurteilen. Bei besonders qualifizierten Tätigkeiten erscheint es dabei gerechtfertigt, die Prüfung allgemein auf solche Tätigkeiten zu beziehen, die der Ausbildung und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen, und nicht auf die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und die damit verbundene berufliche Stellung zu beschränken. (T17)Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG ist im Fall eines gerechtfertigten Wochenpendelns jedenfalls der dafür aufzuwendende finanzielle Mehraufwand zu berücksichtigen. Hat der Arbeitnehmer tatsächlich eine allerdings nachteilige neue Arbeitsstelle angenommen, so sind unabhängig davon seine Arbeitsmarktchancen zum Konkretisierungszeitpunkt zu beurteilen. Bei besonders qualifizierten Tätigkeiten erscheint es dabei gerechtfertigt, die Prüfung allgemein auf solche Tätigkeiten zu beziehen, die der Ausbildung und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen, und nicht auf die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und die damit verbundene berufliche Stellung zu beschränken. (T17) TE OGH 2011-06-29 8 ObA 45/11t Vgl auch; Beis wie T11 TE OGH 2012-08-22 9 ObA 54/12z Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Die prozentuelle Einkommenseinbuße ist auch mit Bezug auf das absolut bezifferte Gesamteinkommen zu sehen. (T18) TE OGH 2013-01-29 9 ObA 148/12y Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2015-01-29 9 ObA 133/14w Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2017-01-26 9 ObA 13/16a Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T13 TE OGH 2018-08-28 8 ObA 50/18p Auch; Beis wie T2; Beis wie T16 TE OGH 2022-08-31 9 ObA 88/22i Vgl; Beis wie T2; Beis wie T16 TE OGH 2022-08-30 8 ObA 46/22f Vgl; Beis wie T2; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Keine wesentliche Beeinträchtigung bei einer Arbeitsplatzsuchdauer von fünf bis sieben Monaten und einer voraussichtlichen Nettoeinkommenseinbuße von etwa 15 %. (T19) TE OGH 2023-01-24 9 ObA 128/22x Vgl; Beis nur wie T10 TE OGH 2022-12-16 8 ObA 71/22g Beis wie T2; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers kann sich auch daraus ergeben, dass er eine deutlich über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung in Kauf nehmen muss, um die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse weiter zu gewährleisten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.