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{'item': ['2Ob554/86', '9ObA233/93', '8ObA236/94', '8ObA1/02h']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.10.1986 Geschäftszahl2Ob554/86; 9ObA233/93; 8ObA236/94; 8ObA1/02h NormArbVG §105 Abs3 Z2 litb; RechtssatzWirtschaftliche Gründe im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG können wirtschaftlicher Art im engeren Sinne, technischer, organisatorischer oder sonstiger wirtschaftlicher Art sein; so können mangelnde Aufträge, Rückgang des Absatzes, Wettbewerbsrücksichten, geringe Ertragslage, veraltete Betriebsanlagen (entweder unmittelbar oder im Wege der Umgestaltung des Betriebes durch Rationalisierung oder besserer Technisierung) den Anlaß zu Kündigung geben. Weiters kommen in Betracht Mängel in der Rohstoffbelieferung und Materialbelieferung, Kreditschwierigkeiten und Ausfall von Maschinen, Gas oder Strom. Es darf sich dabei nicht um kurzfristige Störungen handeln. Andererseits muß auch nicht bei Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses der Zusammenbruch des Betriebes zu erwarten sein.Wirtschaftliche Gründe im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, ArbVG können wirtschaftlicher Art im engeren Sinne, technischer, organisatorischer oder sonstiger wirtschaftlicher Art sein; so können mangelnde Aufträge, Rückgang des Absatzes, Wettbewerbsrücksichten, geringe Ertragslage, veraltete Betriebsanlagen (entweder unmittelbar oder im Wege der Umgestaltung des Betriebes durch Rationalisierung oder besserer Technisierung) den Anlaß zu Kündigung geben. Weiters kommen in Betracht Mängel in der Rohstoffbelieferung und Materialbelieferung, Kreditschwierigkeiten und Ausfall von Maschinen, Gas oder Strom. Es darf sich dabei nicht um kurzfristige Störungen handeln. Andererseits muß auch nicht bei Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses der Zusammenbruch des Betriebes zu erwarten sein. EntscheidungstexteTE OGH 1986/10/28 2 Ob 554/86 Veröff: DRdA 1988,229 (Floretta) TE OGH 1993/09/08 9 ObA 233/93 nur: Wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG können wirtschaftlicher Art im engeren Sinne, technischer, organisatorischer oder sonstiger wirtschaftlicher Art sein; so können mangelnde Aufträge, Rückgang des Absatzes, Wettbewerbsrücksichten, geringe Ertragslage, veraltete Betriebsanlagen (entweder unmittelbar oder im Wege der Umgestaltung des Betriebes durch Rationalisierung oder besserer Technisierung) den Anlaß zu Kündigung geben. (T1) Veröff: DRdA 1994,252 (Trost) = WBl 1994,92 nur: Wirtschaftliche Gründe im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, ArbVG können wirtschaftlicher Art im engeren Sinne, technischer, organisatorischer oder sonstiger wirtschaftlicher Art sein; so können mangelnde Aufträge, Rückgang des Absatzes, Wettbewerbsrücksichten, geringe Ertragslage, veraltete Betriebsanlagen (entweder unmittelbar oder im Wege der Umgestaltung des Betriebes durch Rationalisierung oder besserer Technisierung) den Anlaß zu Kündigung geben. (T1) Veröff: DRdA 1994,252 (Trost) = WBl 1994,92 TE OGH 1994/08/31 8 ObA 236/94 TE OGH 2002/07/04 8 ObA 1/02h nur: Wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG können wirtschaftlicher Art im engeren Sinne, technischer, organisatorischer oder sonstiger wirtschaftlicher Art sein; so können mangelnde Aufträge, Rückgang des Absatzes, Wettbewerbsrücksichten, geringe Ertragslage, veraltete Betriebsanlagen den Anlaß zu Kündigung geben. Weiters kommen in Betracht Mängel in der Rohstoffbelieferung und Materialbelieferung und Ausfall von Maschinen, Gas oder Strom. (T2); Beisatz: Wirtschaftliche Schwierigkeiten gleich welcher Art werden jedoch nicht vorausgesetzt. (T3) nur: Wirtschaftliche Gründe im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, ArbVG können wirtschaftlicher Art im engeren Sinne, technischer, organisatorischer oder sonstiger wirtschaftlicher Art sein; so können mangelnde Aufträge, Rückgang des Absatzes, Wettbewerbsrücksichten, geringe Ertragslage, veraltete Betriebsanlagen den Anlaß zu Kündigung geben. Weiters kommen in Betracht Mängel in der Rohstoffbelieferung und Materialbelieferung und Ausfall von Maschinen, Gas oder Strom. (T2); Beisatz: Wirtschaftliche Schwierigkeiten gleich welcher Art werden jedoch nicht vorausgesetzt. (T3) RechtssatznummerRS0051950

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