RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031957 Entscheidungsdatum28.10.1986 Geschäftszahl2Ob615/85; 4Ob519/90; 4Ob168/93; 6Ob60/97k; 6Ob239/02v; 6Ob265/03v; 6Ob103/04x; 6Ob226/05m; 8Ob51/08w; 6Ob190/08x; 1Ob103/10v; 6Ob115/14a; 6Ob17/15s; 4Ob210/15h; 9ObA64/16a; 6Ob129/16p; 7Ob153/17a; 6Ob20/18m; 6Ob88/18m NormABGB §1330 Abs2 Satz3 BV; StPO §86 Abs1 RechtssatzEine besondere Sorgfaltspflicht des Anzeigers in der Richtung, die vorliegenden Verdachtsgründe auf ihre Stichhältigkeit zu prüfen und das Für und Wider selbst abzuwägen, besteht nicht. Dies würde dem öffentlichen Interesse, den Behörden Kenntnis von strafbaren Handlungen zu verschaffen, widersprechen. Es genügt daher grundsätzlich das Vorliegen nicht offenkundig bereits widerlegter Verdachtsgründe für die Annahme, dass eine Strafanzeige nicht wider besseres Wissen und somit rechtmäßig erstattet wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1986-10-28 2 Ob 615/85 Veröff: SZ 59/190 = RdW 1987,50 = JBl 1987,324 TE OGH 1990-06-26 4 Ob 519/90 Auch; Veröff: SZ 63/110 TE OGH 1994-01-25 4 Ob 168/93 Auch; Beisatz: Ein Rechtfertigungsgrund für die herabsetzende Tatsachenbehauptung kann vorliegen, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt wurde, insbesondere für Strafanzeigen oder Disziplinaranzeige. (T1) Veröff: SZ 67/10 = EvBl 1994/97 S 50 TE OGH 1997-06-19 6 Ob 60/97k TE OGH 2002-10-10 6 Ob 239/02v Auch; Beisatz: Strafanzeigen sind also grundsätzlich gerechtfertigt, es sei denn, die Beschuldigung wird vom Anzeiger wider besseres Wissen erhoben. (T2) TE OGH 2004-02-19 6 Ob 265/03v Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Der Rechtfertigungsgrund steht aber nicht mehr zur Verfügung, wenn der Anzeiger die in die Ehre des anderen eingreifenden Behauptungen öffentlich in Presseaussendungen oder Zeitungsinterviews wiederholt, weil er dies nicht mehr im öffentlichen Interesse am Funktionieren der Strafrechtspflege tut. (T3) TE OGH 2004-09-23 6 Ob 103/04x Auch; Beis wie T2 TE OGH 2005-12-01 6 Ob 226/05m Vgl auch; Beisatz: Straf- und Disziplinaranzeigen an die zuständigen Stellen sind also grundsätzlich gerechtfertigt, es sei denn, die Beschuldigung wird vom Anzeiger wider besseres Wissen erhoben. (T4) TE OGH 2008-07-10 8 Ob 51/08w Auch; Beisatz: Selbst derjenige, der unmittelbar eine Strafanzeige einbringt, kann nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn er eine Beschuldigung wider besseres Wissen erhob. (T5) TE OGH 2008-10-01 6 Ob 190/08x Beisatz: Hier: Strafanzeige im Zusammenhang mit der Liquidation einer GmbH. (T6) Beisatz: Aus der - im Liquidationsstadium der Gesellschaft abgeschwächten - allgemeinen Treuepflicht unter Gesellschaftern ist nicht abzuleiten, diese müssten im Interesse der übrigen Gesellschafter besondere Sorgfalt und Rücksichtnahme bei der Verfolgung ihres Anteils am Liquidationserlös walten lassen. Demzufolge hat ein Gesellschafter vor Erstattung einer Strafanzeige gegen einen oder mehrere Mitgesellschafter im Liquidationsstadium der Gesellschaft keiner besonderen, über allgemeine Anforderungen hinausgehenden Sorgfaltspflicht zu entsprechen, wenn er aufgrund bestehender Verdachtsgründe eine strafgesetzwidrige Verkürzung seines Anspruchs auf Beteiligung am Liquidationserlös befürchtet. (T7) TE OGH 2010-07-06 1 Ob 103/10v Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch in vertraglichen Verhältnissen und auch in diesem Bereich ist aus der allgemeinen Treue- bzw Interessenwahrungspflicht nicht abzuleiten, dass vor Erstattung einer Strafanzeige besondere über die allgemeinen Anforderungen hinausgehende Sorgfaltspflichten einzuhalten wären. (T8) TE OGH 2014-11-19 6 Ob 115/14a Vgl auch; Beisatz: Der Vorwurf, einen Mord begangen zu haben oder zumindest an diesem beteiligt gewesen zu sein, beeinträchtigt den Angesprochenen sowohl in seiner Ehre (Abs 1) als auch in seinem Ruf (Abs 2). (T9)Vgl auch; Beisatz: Der Vorwurf, einen Mord begangen zu haben oder zumindest an diesem beteiligt gewesen zu sein, beeinträchtigt den Angesprochenen sowohl in seiner Ehre (Absatz eins,) als auch in seinem Ruf (Absatz 2,). (T9) Beisatz: Hier: Der Beklagte erhebt seit 22 Jahren den Vorwurf, die Kläger seien unmittelbar an einem Mord beteiligt gewesen, obwohl die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Kläger gemäß § 190 Z 1 StPO einstellte und der Fortführungsantrag vom zuständigen LG mit ausführlicher Begründung abgewiesen wurde. (T10)Beisatz: Hier: Der Beklagte erhebt seit 22 Jahren den Vorwurf, die Kläger seien unmittelbar an einem Mord beteiligt gewesen, obwohl die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Kläger gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO einstellte und der Fortführungsantrag vom zuständigen LG mit ausführlicher Begründung abgewiesen wurde. (T10) TE OGH 2015-02-19 6 Ob 17/15s TE OGH 2015-12-15 4 Ob 210/15h TE OGH 2016-06-24 9 ObA 64/16a TE OGH 2016-11-29 6 Ob 129/16p Auch TE OGH 2017-10-18 7 Ob 153/17a Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2018-02-28 6 Ob 20/18m Auch TE OGH 2018-06-28 6 Ob 88/18m Beis ähnlich wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0031957
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