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{'item': ['11Os153/86 (11Os154/86)', '12Os2/89', '13Os112/91', '13Os89/92', '14Os137/93', '14Os172/01', '11Os64/02 (11Os65/02, 11Os66/02, 11Os67/02)',

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.10.1986 Geschäftszahl11Os153/86 (11Os154/86); 12Os2/89; 13Os112/91; 13Os89/92; 14Os137/93; 14Os172/01; 11Os64/02 (11Os65/02, 11Os66/02, 11Os67/02); 14Os24/05v NormStPO §270 Abs2 Z5; StPO §410; RechtssatzBeschlüsse sind ohne Rücksicht auf ihre Anfechtbarkeit ausreichend zu begründen; dies auch dann, wenn ihnen richterliches Ermessen zugrundeliegt. EntscheidungstexteTE OGH 1986/10/28 11 Os 153/86 Veröff: EvBl 1987/98 S 347 = ÖJZ-LSK 1987/30 TE OGH 1989/02/02 12 Os 2/89 Vgl auch; Beisatz: Dabei bedürfen allenfalls entscheidungswesentliche Umstände nur dann einer Erörterung, wenn sie behauptet wurden oder aktenkundig sind. (T1) TE OGH 1991/11/20 13 Os 112/91 Vgl auch; Beisatz: Die Grundsätze des § 270 Abs 2 Z 7 und des § 281 Abs 1 Z 5 StPO gelten dem System der StPO gemäß auch für Beschlüsse. (T2) Veröff: EvBl 1992/72 S 302 Vgl auch; Beisatz: Die Grundsätze des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 7 und des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gelten dem System der StPO gemäß auch für Beschlüsse. (T2) Veröff: EvBl 1992/72 S 302 TE OGH 1992/09/16 13 Os 89/92 Vgl auch; Beisatz: Zur Begründungspflicht bei Weisungen im Interesse ihrer notwendigen Klarheit und Bestimmtheit. (T3) TE OGH 1993/08/30 14 Os 137/93 Vgl auch; Beisatz: Auch Beschlüsse müssen über die Gründe der Entscheidung bestimmt und unmißverständlich Aufschluß geben. (T4) TE OGH 2002/01/29 14 Os 172/01 nur: Beschlüsse sind ohne Rücksicht auf ihre Anfechtbarkeit ausreichend zu begründen. (T5) Beisatz: Abgesehen von der sich allgemein auch auf Beschlüsse erstreckenden Pflicht des Gerichtes zur ausreichenden Begründung ergeben sich aus §§ 139f StPO spezielle Begründungserfordernisse für den richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl. Zu diesen gehört auch, dass sich erkennbar ergibt, welche Gegenstände man in der zu durchsuchenden Wohnung zu finden erhofft, von denen erwartet werden kann, dass sie für die Aufklärung der Strafsache von Bedeutung sind, weil nur mit einer dahin ausreichenden Begründung die notwendige Überprüfbarkeit des Hausdurchsuchungsbefehles gewährleistet und der durch die Durchsuchung eingeschränkte Rechtsunterworfene auch in den Stand versetzt werden kann, die Zwangsmaßnahme von vornherein durch die gesetzlich vorgesehene freiwillige Mitwirkung (§§ 140 Abs 1 und 143 Abs 2 StPO) entbehrlich zu machen. Darüber hinaus ist - sofern eine Durchführung ohne vorangegangene Vernehmung angeordnet wird - darzutun, aus welchen Gründen dies geschieht (§ 140 Abs 1 und Abs 2). (T6) nur: Beschlüsse sind ohne Rücksicht auf ihre Anfechtbarkeit ausreichend zu begründen. (T5) Beisatz: Abgesehen von der sich allgemein auch auf Beschlüsse erstreckenden Pflicht des Gerichtes zur ausreichenden Begründung ergeben sich aus Paragraphen 139 f, StPO spezielle Begründungserfordernisse für den richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl. Zu diesen gehört auch, dass sich erkennbar ergibt, welche Gegenstände man in der zu durchsuchenden Wohnung zu finden erhofft, von denen erwartet werden kann, dass sie für die Aufklärung der Strafsache von Bedeutung sind, weil nur mit einer dahin ausreichenden Begründung die notwendige Überprüfbarkeit des Hausdurchsuchungsbefehles gewährleistet und der durch die Durchsuchung eingeschränkte Rechtsunterworfene auch in den Stand versetzt werden kann, die Zwangsmaßnahme von vornherein durch die gesetzlich vorgesehene freiwillige Mitwirkung (Paragraphen 140, Absatz eins und 143 Absatz 2, StPO) entbehrlich zu machen. Darüber hinaus ist - sofern eine Durchführung ohne vorangegangene Vernehmung angeordnet wird - darzutun, aus welchen Gründen dies geschieht (Paragraph 140, Absatz eins und Absatz 2,). (T6) TE OGH 2002/10/01 11 Os 64/02 Beisatz: Hier: Begründungspflicht in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der vom Gericht angeordneten Rufdatenauswertung (§ 149b Abs 2 Z 4 StPO). (T7) Beisatz: Hier: Begründungspflicht in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der vom Gericht angeordneten Rufdatenauswertung (Paragraph 149 b, Absatz 2, Ziffer 4, StPO). (T7) TE OGH 2005/04/05 14 Os 24/05v Vgl auch; Beisatz: Für gerichtliche Verfügungen nicht bloß prozessleitender Art (mit Ausnahme von Ladungen) besteht generell eine Begründungspflicht. Dies geht bereits aus dem Fairnessgebot des Art6 Abs1 MRK unabweislich hervor. (T8) RechtssatznummerRS0098696

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