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4Ob156/85

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051462 Entscheidungsdatum04.11.1986 Geschäftszahl4Ob156/85; 9ObA110/87; 9ObA122/93; 9ObA425/97h; 9ObA31/98v; 9ObA119/98k; 9ObA333/98f; 8ObA273/98z; 9ObA156/09w NormAZG §6 Abs1 RechtssatzDie im AZG (§ 6 Abs 1 in Verbindung mit §§ 7, 8, 20 und 23) vorgesehenen Möglichkeiten einer Verlängerung der Arbeitszeit regeln grundsätzlich nur die öffentlich - rechtliche Seite; sie geben also Aufschluß darüber, in welchem zeitlichem Ausmaß Mehrarbeit überhaupt erlaubt ist, sagen aber nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer zur Überstundenleistung verpflichtet ist. Als Rechtsgrundlage einer solchen Verpflichtung kommt - von Notfällen abgesehen, in denen der Arbeitnehmer schon auf Grund seiner Treuepflicht verbunden sein kann, über die Normalarbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen zu erbringen - regelmäßig nur der konkrete Arbeitsvertrag in Betracht, dessen Inhalt entweder durch Einzelvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer etwa durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, insbesondere KollV oder Betriebsvereinbarung, bestimmt wird.Die im AZG (Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7, 8, 20 und 23) vorgesehenen Möglichkeiten einer Verlängerung der Arbeitszeit regeln grundsätzlich nur die öffentlich - rechtliche Seite; sie geben also Aufschluß darüber, in welchem zeitlichem Ausmaß Mehrarbeit überhaupt erlaubt ist, sagen aber nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer zur Überstundenleistung verpflichtet ist. Als Rechtsgrundlage einer solchen Verpflichtung kommt - von Notfällen abgesehen, in denen der Arbeitnehmer schon auf Grund seiner Treuepflicht verbunden sein kann, über die Normalarbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen zu erbringen - regelmäßig nur der konkrete Arbeitsvertrag in Betracht, dessen Inhalt entweder durch Einzelvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer etwa durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, insbesondere KollV oder Betriebsvereinbarung, bestimmt wird. EntscheidungstexteTE OGH 1986-11-04 4 Ob 156/85 Veröff: JBl 1987,264 = Arb 10563 TE OGH 1987-12-02 9 ObA 110/87 Veröff: RdW 1988,204 TE OGH 1993-06-09 9 ObA 122/93 Auch; nur: Als Rechtsgrundlage einer solchen Verpflichtung kommt - von Notfällen abgesehen, in denen der Arbeitnehmer schon auf Grund seiner Treuepflicht verbunden sein kann, über die Normalarbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen zu erbringen - regelmäßig nur der konkrete Arbeitsvertrag in Betracht, dessen Inhalt entweder durch Einzelvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer etwa durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, insbesondere KollV oder Betriebsvereinbarung, bestimmt wird. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2)Auch; nur: Als Rechtsgrundlage einer solchen Verpflichtung kommt - von Notfällen abgesehen, in denen der Arbeitnehmer schon auf Grund seiner Treuepflicht verbunden sein kann, über die Normalarbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen zu erbringen - regelmäßig nur der konkrete Arbeitsvertrag in Betracht, dessen Inhalt entweder durch Einzelvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer etwa durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, insbesondere KollV oder Betriebsvereinbarung, bestimmt wird. (T1) Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2) TE OGH 1998-02-25 9 ObA 425/97h Vgl auch; Beisatz: Hier: Chauffeur, dessen Normalarbeitszeit vertraglich auf 55 Stunden verlängert wurde. (T3) TE OGH 1998-04-01 9 ObA 31/98v Vgl auch; Beisatz: Als Rechtsgrundlage einer individuellen Pflicht des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden kommt zwar nicht das Arbeitszeitgesetz, wohl aber Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung und vor allem der Einzelvertrag in Betracht. (T4); Beisatz: Hier: Monteur, der in Baugruppen tätig ist. Sowohl eine betriebliche Übung als auch die aus dem Kollektivvertrag hervorgehende Branchenüblichkeit lassen eine Überstundenleistungsverpflichtung zu. (T5) TE OGH 1998-06-10 9 ObA 119/98k Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auch eine konkludente Vereinbarung über eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden ist möglich. Im vorliegenden Fall hat der Kläger "selten" (und nur unwillig) Überstunden geleistet, ohne daß konkret ersichtlich wäre, wann, wie oft und unter welchen Umständen dies der Fall war, sodaß kein Verpflichtungswillen für die Zukunft zu erkennen war. (T6); Beisatz: Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung zur Überstundenleistung zu beweisen. (T7) TE OGH 1998-12-23 9 ObA 333/98f Beis wie T6 nur: Auch eine konkludente Vereinbarung über eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden ist möglich. (T8) Beis wie T7; Beisatz: Auch für den Umfang der zu leistenden Überstunden trifft den Arbeitgeber die Beweislast. (T9) TE OGH 1999-04-15 8 ObA 273/98z nur: Sie geben also Aufschluß darüber, in welchem zeitlichem Ausmaß Mehrarbeit überhaupt erlaubt ist, sagen aber nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer zur Überstundenleistung verpflichtet ist. (T10); Beisatz: Hier: Feiertagsarbeit. (T11); Veröff: SZ 72/71 TE OGH 2010-11-24 9 ObA 156/09w Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs 3 KA‑AZG (Frage, ob es sich bei einer gemäß § 3 Abs 3 KA‑AZG geforderten Herstellung eines Einvernehmens mit Vertretern der betroffenen Dienstnehmer um eine Gültigkeitsvoraussetzung der Betriebsvereinbarung handelt. (T12)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung nach Paragraph 3, Absatz 3, KA‑AZG (Frage, ob es sich bei einer gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KA‑AZG geforderten Herstellung eines Einvernehmens mit Vertretern der betroffenen Dienstnehmer um eine Gültigkeitsvoraussetzung der Betriebsvereinbarung handelt. (T12)

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